Wer sich auf Meinungs- und Pressefreiheit berufen darf oder nicht, bestimmen in unserem Verfassungsstaat nicht Journalisten

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Wer sich auf Meinungs- und Pressefreiheit berufen darf oder nicht, bestimmen in unserem Verfassungsstaat gottlob nicht Journalisten oder eifrige Kommentatoren auf sozialen Plattformen, sondern allein das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus Artikel 18 des Grundgesetzes ergibt.

Bis dahin haben alle zu akzeptieren, dass sich auch Jürgen Elsässer auf dieses Grundrecht beruft. Inwieweit er damit im konkreten Fall Erfolg hat, ergibt sich aus einer in Jahrzehnten sorgsam ausdifferenzierten verfassungsrechtlichen Schrankendogmatik. Für die Pressefreiheit gilt hier ein besonders strenger Maßstab und der Verdacht drängt sich auf, dass Umfang und Bedeutung dieses für unsere Demokratie elementaren Grundrechts verkannt wird.

Auch von der Bundesinnenministerin, deren gestrige Erklärung mich nach vor irritiert zurücklässt. Weder ihre Äußerung noch die per „FAQ“ durch das Bundesinnenministerium nachgeschobenen Erläuterungen lassen eine im Ansatz ausreichende Auseinandersetzung mit der unzweifelhaft betroffenen Pressefreiheit erkennen.

Wir mögen die Inhalte von „Compact“ als noch so ekelhaft empfinden, das ist keine taugliche Begründung für ein Verbot. Interessanter dürfte sein, wie konkret die prognostizierte Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung durch „Compact“ tatsächlich ist.

Mit Hinweis auf abstrakte Gefahren und Befürchtungen ließe sich jedes Grundrecht schleifen. Ich bin mir sicher, dass der wehrhafte Rechtsstaat adäquate Antworten auf all diese Fragen findet. Beunruhigend ist aber die offene Frage, wie viel Vertrauensschaden auf dem Weg dahin durch undurchdachtes, möglicherweise rechtswidriges Verhalten der Exekutive verursacht wird.

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