Die Betriebsgruppe Freie Produktionswirtschaft der VRFF moniert unzumutbare Risiken am Set und fordert sofortige bundesweite Drehstopps zur Risikobegrenzung.
Die Mediengewerkschaft VRFF sieht die in Zeiten von COVID-19 erforderlichen Schutzmaßnahmen an den Sets in Deutschland für nicht realisierbar an. Zum Schutz der Film- und Fernsehschaffenden seien daher sämtliche Dreharbeiten sofort zu beenden.
Da in Teilen Deutschlands mit Ausnahme absolut erforderlicher Berichterstattungen wie z.B. für Nachrichten bis auf weiteres keinerlei Drehgenehmigungen von öffentlichen Stellen mehr ausgestellt werden und etwa der Freistaat Bayern den Katastrophenfall ausgerufen hat, hält die Mediengewerkschaft VRFF ein „Weiter so!“ für absolut unverantwortlich. Bundesweit ist – im Sinne des Gesundheitsschutzes – von den jeweils regional zuständigen Behörden sofort ein Drehstopp zu verfügen.
„Dass Arbeitgeber der freien Film- und Fernsehwirtschaft, die nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes zwingend auch Gefährdungsbeurteilungen für die Beschäftigung am Set vorzunehmen haben, unter den gegebenen Umständen Dreharbeiten durchführen, ist mir völlig schleierhaft“, erklärt der Vorsitzende der BG Freie Produktionswirtschaft der VRFF, Roland Kuhne.
Das Ordnungsamt der Stadt Köln hat bereits darauf hingewiesen, dass bisher erteilte Drehgenehmigungen ihre Gültigkeit verlieren, (genehmigungspflichtige) Dreharbeiten jeder Art zunächst bis zum 10. April 2020 zu unterlassen sind und die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot eine strafbare Handlung darstelle. Studioproduktionen sind von diesem Verbot mit Einschränkungen nicht betroffen, da solche vom Gesundheitsamt zu beaufsichtigen sind.
Der Partnerverband des Berufsverbandes Kinematografie, der BVFK, hat eine Sonderseite mit vielen Infos eingerichtet:
(evtl. Warnhinweise des Browsers können ignoriert werden)
Weiter empfiehlt er (Schwerpunkt Rechnungssteller):
„Es gibt im Grunde keinen Honorar-Ersatzanspruch, wenn Ihr als selbstständig Tätige, aufgrund von geänderter Gefahrenlage für Euch selbst, eine Produktion absagt. Bei Freibeschäftigten kommt es auf die genauen Vereinbarungen und vor allem auf die allgemein bewertete Gefahrenlage an.“
„Als Freie Kameraleute könnt Ihr jedoch nicht aufgefordert oder genötigt werden, Euch selbst in Gefahr zu bringen.“
„Arbeitnehmer müssen sich auf die gesetzliche Fürsorgepflicht ihres Arbeitgebers verlassen und gegebenenfalls auch das Gespräch suchen. Diese Fürsorgepflicht ist bitte auch zu beachten, wenn Ihr selbst – zum Beispiel gegenüber Euren Assistenten/Innen – Arbeitgeber seid.“
„Sprecht mit Euren Auftraggebern und verschriftlicht diese Absprachen.“
„Regelt Ausfallhonorare – entweder mit generellen Absagefristen (z. B. 48 Std.) oder auch im Besonderen für Absagen wegen des Corona-Virus. Letzteres ist zu empfehlen bei langfristiger oder vorausschauender Beauftragung z.B. für Veranstaltungen.“
„Um nicht selbst in Gefahrensituationen geschickt und vielleicht selbst für Drehausfälle in Haftung genommen zu werden, regelt die Möglichkeit der Absage am besten in Euren Gefährdungsbeurteilungen, da diese den aktuellen Gegebenheiten angepasst sein müssen. Das gilt vor allem für abgeschlossene Rahmen- oder Werkverträge. Ein entsprechender Zusatz in den AGB ist auch möglich, aber nur bei Neubeauftragung zu empfehlen und nicht für bereits abgeschlossene Verträge.“
„In Fällen von angeordneter Quarantäne oder offiziellen Empfehlungen der Bundesregierung (z. B. bei Auslandsreisen), kann in gewissen Fällen durch den Auftraggeber Schadensersatz vom Gesundheitsamt in Anspruch genommen werden, wenn er Honorare bereits gezahlt hat.“
Weitere Informationen auf der Seite Berufsverband Kinematografie: