Sozialstaatliche Maßnahmen als humanitäre und politische Brennpunkte – Oder: Wie Agenturen für Arbeit und Jobcenter relativ zielgerichtet die Aushöhlung der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch Rückgriff auf totalitäres Behördenverhalten betreiben.

»Das in der Besonderheit wirkliche Recht enthält aber sowohl, dass … die ungestörte Sicherheit der Person und des Eigentums bewirkt (sei), als dass die Sicherung der Subsistenz und des Wohls der Einzelnen, dass das besondere Wohl als Recht behandelt und verwirklicht sei.« (1)
»Die Bürokratie ist ein Kreis, aus dem niemand herausspringen kann.« (2)

Dienstjubiläum für MfS 1/76: MfS 1/76 war eine geheime Verschluss-Sache und Dienstvorschrift / Richtlinie der ehemaligen ostdeutschen Staatsbehörden (DDR). (3) Diese ist vom Januar 1976 datiert und feierte nun 40 Jahre Jubiläum, nicht Bestehen, denn spätestens mit Ende der DDR endet formal auch diese Vorschrift. Davon sollte man ausgehen (dürfen). Sie regelte vieles, gibt Anregung für allerlei Gedanken und Maßnahmen, wie sie dann auch gegen Einzelne oder Gruppen der Bevölkerung unternommen wurden. Ein Kern des Dokuments war das Vorgehen und Ausschalten von (inneren) Feinden bzw. feindlicher Gesinnungen des damals bestehenden Systems. Es verdient im Zuge der Aufarbeitung von Unrecht, welches von deutschem Boden ausging, sicherlich Beachtung. Diese Aussage muss, trotz der umstrittenen Aussage, dass auch die DDR ein Rechtsstaat war, genauso formuliert werden.

Maßstab der Funktionalität: Nicht alles, das (angeblich) dem Erhalt eines Systems dient, ist, nur weil mit dem jeweiligen System menschliche Leben verbunden sind, zu legitimieren, abzusegnen, und nur eine Lösung ist schlichtweg nicht die wahre, und selten die alleinige. Spätestens seit Aufarbeitung anderer totalitärer Systeme hat sich zumindest doppelter Maßstab herausgestellt: Unrecht auf heutiger Basis und Unrecht sogar auf damaliger Basis. Hinzu käme vielleicht ein dritter: Unrecht nach Maßgabe der Humanität. Auch der eigene Verstand ist ein Gradmesser für Recht und Unrecht, sollte dies zumindest sein können. Diese Option wird im totalitären System selten geschätzt, wenn, eher dort, wo Inhalt und Entscheidung orientiert sind am Maß äußerer systemischer Vorstellungen. Das spielt sicherlich auch außerhalb totalitärer Organisationen eine Rolle, nur fällt es dann anders ins Gewicht. MfS 1/76 war darauf abgestellt, eine Analogisierung von privatem Verstand und sozusagen öffentlichem Verstandesinhalt herzustellen. Leicht unrichtig vermittelt man dies in systemischer, soziologischer Sprache dahingehend, dass eine Konvergenz von allgemeinem und besonderem Interesse gesucht wird bzw. gesucht wurde. Allerdings weist die Vorstellung von der Ausschaltung gesellschaftlich feindlicher Kräfte darauf hin, dass Gleichheit in den Interessen unter dem Vorwand, nicht-feindliche Kräfte zu erhalten (so oder so), durchaus eine Zielsetzung war. Es fragt sich ebenso, ob dies bereits ein Kriterium für praktiziertes Unrecht sein kann. Deutlich sucht MfS 1/76 aber ausgerechnet diesen Tatumstand zu verschleiern. D. h. die angestrebte Gleichheit ist keine, die dem (bearbeiteten) Individuum als eine rationale und reale Qualität des Alltags bewusst werden sollte, die es quasi in einer Wertewahl, in einer Orientierung für sich selbst bewerkstelligte, andererseits könnte gerade in diesem Glauben ein Abschluss der in MfS 1/76 anberaumten Vorgänge bestanden haben. Aber nicht Glaube an übergeordnete wie persönliche Werte und Interessen scheint ausschlaggebend, sondern die sich daran anknüpfende menschliche Funktionalität. Ein subtiler Maßstab, empirisch, Arbeit steht auch dabei auf dem Plan; kurzum: Erfüllung kollektiver Erfordernisse.
Unterschiedliche politische Systeme stellen seit jeher die Frage, wie Gedanken der Autonomie, der Selbstbestimmung, der persönlichen Erfordernisse mit den sogenannten kollektiven Erfordernissen in Einklang zu bringen sind. Und sicherlich erlauben die politisch fortgeschrittenen Systeme den Akteuren der Gesellschaft die Beantwortung aus ihrem Ermessen und zählen auch alle Mitglieder der Gesellschaft zu diesen Akteuren. Dass Menschen hingegen auf das Gleiche hin geschaltet werden, dass Menschen nur dann als Freund und nicht als Feind behandelt werden, wenn sie dem Quantum an Konformität genügen, dass ihnen nur dann Rechte zugebilligt werden, wenn sie Forderungen erfüllen, das sind schon Kriterien bzw. Indizien, die an realer Rechtlichkeit zweifeln lassen. Rechtlichkeit ist aus dieser Perspektive Wiederspiegel von Funktionalität, diese Perspektive ließe sich jedoch verkehren, wie auch beide Bereiche als konkurrierend aufzufassen wären. Das Recht des einzelnen muss nicht von dessen Funktion abhängen oder davon bestimmt sein. Positiv heißt diese Einsicht Geltung von Grundrechten, d. h. das Individuum hat zum Erhalt seiner Rechte und Existenz weder Nutzen oder Funktion im kollektiven Ganzen und für dessen Funktionalität darzulegen, um als Träger von Rechten und vor allem Ansprüchen gegen das System erkannt zu werden. Das ist der markante Unterschied zum totalitären Ansatz der Einbindung von Individualität in die kollektive Funktionalität. Der Umfang erwähnter Ansprüche wäre ein Feld des politischen Diskurses bzw. sozialstaatliches Politikum.

Maßstab der Vitalität: Die (auf das Soziale bezogene) Politik entledigt sich ihrer Kernaufgaben, zu denen genau dieses Politikum gehörte, was auch nicht abschließend als geklärt zu betrachten ist, indem sie dieses an Bürokratie delegiert, indem sie letztlich aus der Existenzfrage der einzelnen einen bürokratischen und (sozial-) staatlichen Akt macht, indem sie das Leben der Menschen unter die Form des Bescheides bringt: das System gewinnt an rationaler Totalität. Dies umso mehr dort, wo andere staatliche Regulative (etwa Judikative, Exekutive) ausfallen, und sich zum Schutz der einzelnen Akteure im System nicht mehr verpflichtet sehen. Derzeit weisen die Arbeitsämter (Agenturen für Arbeit, Jobcenter) mit ihrer Vielzahl an Diskriminierungen und Gleich- und Ausschaltungen von Individuen und individuellen Rechten auf genau diesen Problembereich hin. Als Feind (im Jargon von MfS 1/76) wird behandelt, wer sich nicht den widerwärtigen Prozeduren der sogenannten Vermittlung unterwerfen will, wer soziale Leistungen beantragt, die ihm zwar (irgendwie) zustehen, die aber als Schaden am (Volks-) Vermögen gehandhabt werden. Es mag der grundsätzliche Unverstand über ökonomische Funktionen sein, der einzelne Angestellte zu den schändlichen Handlungen gegen Konsultierende des Öffentlichen Dienstes treibt, es mögen noch ganz andere Faktoren eine Rolle spielen. Es mag Fälle geben, in denen Akteure nicht zu einer derart negativen Sicht auf die Dinge gelangen, in denen sich sozusagen ein Sozialplan glücklich erfüllt. Vielleicht sind also die unglücklichen Fälle nur der Preis für die glücklichen? Aber eine solche Querrechnung scheint, wenn auch nicht aus der Luft gegriffen, so doch zumindest zu einfach.
Es genügt nicht, zum Erhalt eines Begriffs vom Recht, überhaupt von rechtlichen oder normativen Regelungen auszugehen. Recht kann nur dort als Gegebenheit verstanden werden, wo an jedem Individuum sich reale (und ideale) Inhalte eines Rechtsschutzes erfüllen. Eine Diskussion über das Warum des Einführens des Begriffes des Rechtsschutzes an dieser Stelle ist nicht nötig, es handelt sich um einen selbstverständlichen, integralen Bestandteil eines sozialen Systems, das z.B. unter dem Prädikat freiheitlich-demokratisch firmiert. Recht ist nur dann Recht, tritt als gesonderte Eigenschaft positiv und zweckmäßig in Erscheinung, wo es sich von einem allgemeinen, vagen, virulenten Machtbegriff unterscheidet, wo es zumindest Selbstkontrolle bewerkstelligen kann, in der Funktionalität und Normativität nicht die einzigen Maßstäbe darstellen. Ein geregeltes System ist noch kein Rechtssystem, selbst wenn diese Option immer wieder als der (neue) Sachverhalt staatlichen Handelns angeboten wird. Man kann sich daher auf unterschiedliche Konventionen zum Menschenrecht beziehen, wie sie in einem konkreten Landesrecht oder Staatsrecht enthalten sind, um einzelne Individuen untereinander, aber auch gegen das Gesamte oder Teilen davon, zu schützen und zu stärken. Auf dieser Grundlage ist das Zerbrechen einzelner Mitglieder einer staatlichen oder ähnlichen Gemeinschaft (oder ihrer Biographien) zum Zwecke der Gemeinschaft nicht statthaft, ergo Unrecht. Funktionalität ist kein Rechtsgrund. Wo Unrecht (oder ähnliches – das stünde zur Debatte) schaltet und waltet, ist von Rechtsstaat oder einem rechtlichen System oder Teilsystem gar nicht oder nur mit Einschränkung zu sprechen. Das wäre bereits eine prekäre Situation. Inwiefern könnte ein Sinn im Erzeugen von prekären Situationen (rechtlich / gesellschaftlich) bestehen? Die Kritik daran macht es sich zu leicht, wenn sie als Sinn andere, äußere, ökonomische Interessen angibt. Nur weil es auf wirtschaftlichen Erfolg abgestellte Interessen gibt, lässt sich nicht erklären, inwiefern und warum sich Angestellte der Arbeitsämter zu niederträchtigen Handlungen gegen Klienten dieser Ämter hinreißen lassen, dass Leben zerstört werden, dass der Ruin herbeigeführt wird; diese Praktiken wurden in MfS 1/76 als probate Mittel der Zersetzung angeboten. Woran krankt das System pauschal? Die beiden Größen der Totalität und Vitalität werden in Analogie gebracht, wobei die subjektive Vitalität gegenüber der objektiven Funktionalität an Stellenwert verliert. Zu bedenken ist dabei, dass objektive Funktionalität nur spekulativer Terminus sein kann, der je nach System Annahmen für die Zukunft und Abschätzungen der Gegenwart einbezöge, über deren Richtigkeit nur ein ökonomischer und politischer Anschein besteht, dass Vitalität hingegen ein nicht nur theoretischer Terminus ist, und sozusagen eine Basisgröße vermittelt, gerade sofern nicht nur an die Vitalität des Totalen (bspw. eines Volkes, einer Gesellschaft) gedacht wird.

Prekäre Situation: Die Gefahr der prekären Situation besteht (abstrakt) jedoch auf jeder Ebene einer gesellschaftlichen Staffelung, und am allerwenigsten könnte man heute Öffentlichen Dienst als Bereich ausnehmender Rechtlichkeit definieren. MfS 1/76 war, anders als bspw. SGB, nicht einfach nur zur Regulierung der sozialen Aufgabe und des öffentlichen Dienstes konzipiert, aber diese Bereiche wurden davon natürlich betroffen, könnten dahingehend auch ihrerseits uminterpretiert worden sein. Ursprünglich trifft MfS 1/76 den Begriff einer ausnehmenden Rechtlichkeit. Warum ist Rechtlichkeit überhaupt etwas anderes oder mehr als systemische Inszenierung? Anderes als hohler Schein? Warum sind Rechte mehr, etwas anderes als Tauschobjekte? Warum lassen diese sich nicht in Dimensionen des Förderns und Forderns auflösen? Diese Fragen sollten hinlänglich beantwortet sein. Die Rückkehr totalitärer Kalküle im Apparat der öffentlichen Versorgung und Fürsorge gibt leidigen Anlass dazu, diese Fragen erneut aufzuwerfen, zu prüfen und adäquate Antworten zu finden. MfS 1/76 zeigt als Beispiel, wie aussichtslos konkrete Antworten zum Teil gehandhabt werden konnten. Es gilt, was auch sonst gilt: nicht das falsche Beispiel sollte Schule machen. Schule machen, das fasst als salopper Ausdruck vieles zusammen: das Erlassen von Normen, von Gesetzen, aber viel mehr auch deren Umsetzung, die Art und Weise, wie man sich an Grundsätzen orientiert, ihre Interpretation, aber auch wie eine Kontrolle der genannten Elemente aussieht, und was sogenannte interne Regelungen angeht, der gesamte Zirkel von legislativer, judikativer und exekutiver Einhegung des Systems.
Einfache Angestellte einer Agentur für Arbeit, eines Jobcenters sind von der Funktion her weder Element legislativer, judikativer oder exekutiver Gewalt, diese Gewalt maßt man sich dort aber inzwischen nach Lust und Laune an. Und diese Anmaßung konkurriert nur dem Schein nach mit totalitärer Banalität, die im Akte der Anmaßung aber auch der Vollstreckung liegt: banal wäre das nicht gerade zu nennen, dass jene Personen Macht gebrauchen ergo missbrauchen, über die sie an sich gar nicht verfügen können sollten. MfS 1/76 erklärt, wie diese Prozeduren der Anmaßung ablaufen können. Nach gründlicher Einsicht derzeitiger SGB-Prozeduren (Vermittlung, Sanktion) ist evident geworden, dass ausgerechnet das falsche Beispiel nicht nur Schule machte, sondern sich in eklatanter Weise als System immanent darstellt. Die Situation der Arbeitsvermittlung (und vor allem die der damit verbundenen Fürsorge) ist als prekär einzustufen, und zwar in rechtlicher und sozialer Hinsicht. Es reicht nicht mehr hin, in den gemeinten Fällen von emotionaler Ausbeutung sozialer Abhängigkeiten oder Bedürfnisse zu sprechen, das verniedlichte die Situation zu einer sozialpsychologischen. Vergessen sollte man eines nicht: Mit dem Sanktionieren ergreift der Staat ein Züchtigungsinstrument, das körperlich wie geistig erfahrbar ist, selbst wenn es eben nicht der Staat in Bausch und Bogen ist, sondern konkrete sogenannte Sachbearbeiter/innen, dass man also von einer Ermächtigung zur Züchtigung sprechen könnte, selbst wenn diese Ermächtigung quasi amtlicherseits aus eigener Feder geleistet wird. Dieser Sachverhalt verdiente weitere Darstellung und Beachtung, gerade um das historische Versagen der Politik zu markieren. Immerhin war mit dem Grundgesetz das Ende staatlicher Züchtigung i. d. S. formal beschlossen.

Zersetzung verselbständigt: Wie man von der Verselbständigung von Macht sprechen kann, von Herrschaft, von Interessen, so kann man auch von der Verselbständigung von Ideen ausgehen, ja, weshalb ich MfS 1/76 als Beispiel wähle, auch von der Verselbständigung von Dienstvorschriften. Worte, Sätze, Inhalte, gedachte oder veranschlagte Intentionen können sich im Geiste fortsetzen, können kommuniziert werden, finden so über allerlei Umwege möglicherweise ihren Niederschlag in einem ganz anderen Terrain. Dies ist ein Kennzeichen von ideologischen Vorgängen. Es war immer nur bestenfalls ein frommer Wunsch, dass ein Gesetz, eine Annahme, eine Vorstellung mit ihren Urhebern oder Erfüllungsgehilfen ausstirbt. Und noch frommer wohl, wenn man dabei an den formalen Geltungsrahmen denkt. Auch kann sich natürlich ein Handlungsrahmen, wie er sich in MfS 1/76 anzeigt, von seiner Intention ablösen und normative Prozeduren sozusagen für andere Aufgaben freistellen. Wie Lehrsätze und Erfahrungen im Bereich Handwerk von einem Material auf das andere übertragen und angewendet werden können, so lassen sich ebenfalls rationale Vorgänge übertragen und anwenden. Anpassung an die neue Situation ist sicherlich nicht die höchste Hürde. Wo Recht als Regulativ und Instanz der Kontrolle ausfällt bzw. ausgefallen lassen wird, steht einer Anpassung und Übertragung zum Teil ganz fragwürdiger Vorstellungen und Vorschriften nur noch wenig im Weg. Und im Grenzfall nur noch das Individuum, das davon betroffen wird.
Um Wirkungsgeschichte von etwas zu erahnen oder nachzuweisen, bedarf es nicht unbedingt der leiblichen Kontinuität (z.B. der Täter/innen), nicht einmal nur einem Rahmen ursprünglicher oder authentischer Einweihung. Jemand muss nicht notwendigerweise bei der originären Verkündung eines Gedankens dabei gewesen sein, um diesen zu kennen, zu glauben, zu praktizieren, zu überliefern, um diesen irgendwie in neuer Gestalt umzusetzen. Aber das kann dennoch, gerade bei historisch nicht lange zurückliegenden Dingen (wie MfS 1/76), der Fall sein. Und dabei ist noch nicht einmal ausgeschlossen, dass man zufällig auf einen ähnlichen Gedanken kam, ohne den ursprünglichen zu kennen. Aber wer glaubt an Zufälle, wenn aktuelle Amtspraxis sich fast wörtlich in älteren Normen anzeigt? Daher haben viele Staaten oder Gemeinschaften, die für sich vermeinen, gesellschaftlichen Fortschritt in der Geschichte vollzogen zu haben, einen Sinn für die Abwehr des ihnen vorausgegangenen Unrechts bewahrt und teilweise normativ festgehalten. Das mag auch für die damals Eingeweihten eine glaubhafte Begründung für das Erscheinen der MfS 1/76 gewesen sein. Diese Spekulation muss an dieser Stelle nicht ausgetragen werden.
Sicherlich taugt der Abwehrgedanke zu einer Verselbständigung mindestens genauso gut, was an sich für das aufgeschlagene Feld der sozialen Sicherung nur bedeutet, dass grundsätzlich die falsche Registerkarte gezogen wurde. Wer das Individuum vor die Alternative stellt, entweder Integration oder Zersetzung, hat sich, egal was an Worten noch gesagt wird, im Ton vergriffen. In den hiesigen Arbeitsämtern vergreift man sich außerordentlich oft und scheinbar regelmäßig im Ton. Aber es ist natürlich noch viel schlimmer, wie zuvor gezeigt, und wie folgend.

Getreue Umsetzung / Anleihe: Aber wer glaubt an Zufälle, wenn aktuelle Amtspraxis sich fast wörtlich in älteren Normen zeigt? Die Frage ist nochmals aufzuwerfen. Bei Formen der Zersetzung (im politisch-sozialen Sinne) ließe sich sicherlich noch weiter ausholen. Ebenso im Zusammenhang mit dem Begriff der Züchtigung. Eine Geschichte der Zersetzung muss und kann an dieser Stelle allerdings nicht erzählt und angeboten werden. So wenig, wie eine abschließende Klärung der Begriffe Freund und Feind gewährleistet werden kann. Ich beziehe mich für diese Darstellung auf den Unterabschnitt »2.6.2 Formen, Mittel und Methoden der Zersetzung« in MfS 1/76:

»Bewährte anzuwendende Formen der Zersetzung sind:
− systematische Diskreditierung des öffentlichen Rufes, des Ansehens und des Prestiges auf der Grundlage miteinander verbundener wahrer, überprüfbarer und diskreditierender sowie unwahrer, glaubhafter, nicht widerlegbarer und damit ebenfalls diskreditierender Angaben;
− systematische Organisierung beruflicher und gesellschaftlicher Misserfolge zur Untergrabung des Selbstvertrauens einzelner Personen;
− zielstrebige Untergrabung von Überzeugungen im Zusammenhang mit bestimmten Idealen, Vorbildern usw. und die Erzeugung von Zweifeln an der persönlichen Perspektive;
− Erzeugen von Misstrauen und gegenseitigen Verdächtigungen innerhalb von Gruppen, Gruppierungen und Organisationen;
− Erzeugen bzw. Ausnutzen und Verstärken von Rivalitäten innerhalb von Gruppen, Gruppierungen und Organisationen durch zielgerichtete Ausnutzung persönlicher Schwächen einzelner Mitglieder;
− Beschäftigung von Gruppen, Gruppierungen und Organisationen mit ihren internen Problemen mit dem Ziel der Einschränkung ihrer feindlich-negativen Handlungen;
− örtliches und zeitliches Unterbinden bzw. Einschränken der gegenseitigen Beziehungen der Mitglieder einer Gruppe, Gruppierung oder Organisation auf der Grundlage geltender gesetzlicher Bestimmungen, z. B. durch Arbeitsplatzbindungen, Zuweisung örtlich entfernt liegender Arbeitsplätze usw. …
Bewährte Mittel und Methoden der Zersetzung sind: …
− die Vorladung von Personen zu staatlichen Dienststellen oder gesellschaftlichen Organisationen mit glaubhafter oder unglaubhafter Begründung.«

Schaut man sich die derzeitige SGB Praxis der Vermittlung und Sanktionierung an, dann entdeckt man, dass augenscheinlich allein der Abschnitt «Bewährte Mittel und Methoden» eine zentrale Stellung und Bedeutung für die Prozedur der «Bearbeitung» von Kunden einnimmt. Die ständige Vorladung, das ständige Aushorchen, das ständige Abverlangen von Rechenschaft wird als eine bindende Klammer vorausgesetzt. Sogar sanktionierten Menschen wird abverlangt, vor ihren Peinigern zu erscheinen. Der vollkommene Mittelentzug (öffentliche Mittel zur Absicherung des persönlichen Daseins) darf wohl als Form der Peinigung (Züchtigung) betitelt werden: es ist das Spiel mit der Not eines anderen, das natürlich kein Spiel ist, sondern bitterer Ernst.
Die Bürger/innen, die im Öffentlichen Dienst Opfer von genannten Vorgängen werden, sind dazu berufen, nicht nur irgendwie legal wie verbal Widerstand zu leisten, sondern darüber hinaus eine Kontrollfunktion einzunehmen, Beweise zu sichern, Indizien zu sammeln, die eine Aufhebung der prekären Situation (mit rechtlich einwandfreien Mitteln) ermöglichen. Und das ist ob der prekären Situation allerdings (fast) eine unzumutbare / unmögliche Aufgabe. Das ist aber Kalkül. Diesem Kalkül wäre zwar durch entscheidende Gegen-Kalküle relativ leicht zu begegnen, allerdings bedarf es dazu der Hinzuziehung Anderer und vor allem der Überwindung anfänglicher Widerstände zur Aufnahme und Durchführung produktiver Gedanken und Taten, deren Strahlkraft ausreichte, die totalitäre Situation zu durchbrechen, von innen nach außen oder in umgekehrter Richtung, diese sozusagen aufzuheben. Die erwähnte Situation ist nicht nur als singulärer Akt oder als einmaliger Übergriff zu bewerten oder einzustufen: das System Sanktion zeigt eben eine systematische Dimension, d. h. wie bei der Konditionierung von Tieren geschieht die Bestrafung regelmäßig wie willkürlich, in Umkehr des Gedankens der Belohnung. Auch diese psychologische Dimension verdiente weitere Erhellung. In diesem Sinne offenbaren SGB-Praktiken einen Rückfall in die kruden Zeiten des Behaviorismus. Die Dressur des Menschen sollte Tierfreunden da bedenklich erscheinen, wo sie den Menschen zu den Tieren rechnen können, was sicherlich ein zynischer Gedanke wäre. Die materialistische Psychologie (wie dann auch das materialistische politische System) ist und war natürlich derart materialistischen Methoden durchaus und wesentlich mehr geneigt als andere spekulative humanistische Modelle. Wer übernimmt schon gerne die Rolle der Ratte im behavioristischen Käfig, mit den angelegten Elektroden der Bestrafung?
Grundsätzlich bedeutet die Sanktionierung systematische Verelendung, eine zielstrebig betriebene Rufschändung und den (indirekten) Rufmord. Wenn MfS 1/76 von »systematische Diskreditierung des öffentlichen Rufes, des Ansehens und des Prestiges« spricht, dann ist dies genau die Folge, wenn man jemanden kontinuierlich durch finanziellen Entzug in die Ecke treibt und zugrunde richtet, und Diskreditierung trifft dabei ja fast im wortwörtlichen Sinn zu. Der Ruf einer Person hängt sehr wohl davon ab, wie diese sich gegenüber anderen Mitmenschen und Dienstleistern verhält und zeigt. Auch sozial Schwache sind, ohne genannte Maßnahmen, in die Lage versetzt, Rechnungen zu bezahlen. Davon hängt ihr Ruf ab. Durch die von außen herbeigeführte Lage des Elends, die erzeugte Verwahrlosung (die ja der Mittelentzug bedeutet), ist das Ansehen in ganz zentraler und wesentlicher Weise angegriffen. Es bedarf ja fast der Augen eines Heiligen, sieht jemand in den Erscheinungen auf bundesdeutschen Straßen, die (vollständig) sanktioniert doch noch leben und der Sanktionierung ein Schnippchen schlagen wollen, noch die Formen früherer Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft, die das Ansehen einer freien Person und darüber hinaus womöglich das Ansehen einer Persönlichkeit genießen konnten. Dieses Ansehen wurde in diesen Fällen sozusagen per Dienstauftrag hingerichtet. Die Würde des Menschen – auch dies ist das Ansehen. Prestige, auch dies ist mitzubedenken, hängt nicht nur vom Geld ab, das jemand hat, investiert, ausgibt, spart, es steht in einer Relation zu Zeit und Aufwand, die jemand investieren kann, um Kontakte zu pflegen, um anderen Aufgaben und Tätigkeiten nachzugehen, die diesem oder anderen etwas bedeuten.
Hand in Hand mit der vorgenannten Funktion der Diskreditierung laufen die folgenden MfS 1/76 Anweisungen, »systematische Organisierung … gesellschaftlicher Misserfolge zur Untergrabung des Selbstvertrauens einzelner Personen« und »zielstrebige Untergrabung … und die Erzeugung von Zweifeln an der persönlichen Perspektive«. Das ist Alltag der Vermittlung, insbesondere mit dem Mittel der Sanktionierung. Und reifen soll eventuell die Gewissheit, dass man sich wohl oder übel auf amtliche (Zwangs-) Maßnahmen einlassen muss. Oder soll man zu der genau gegenteiligen Einsicht gelangen: wenn man das überlebt, dann schafft man es auch aus eigener Kraft, ein sozial integriertes Individuums zu sein? Welchen Wert könnte Integration für das Individuum überhaupt noch haben? Oder geht es wirklich nur noch um den (finanziellen) Wert der Lasten, den die sog. Öffentlichkeit für das menschliche Wesen aufbrachte, um die sie es / sich auf wenig elegante Weise erleichterte, indem sie diesen einfach einspart und stattdessen Prozesse der Verschuldung auslöst? Wenn da jemand sagte, der Irrsinn hat System, dann träfe das diese Situation genau; selbst wenn Kalkül am Werk sein kann. Für sich genommen handelt es sich doch um kaum etwas anderes als amtlichen, bürokratischen Chauvinismus, dessen Inhalt oder Hintersinn man in diese oder jene Richtung interpretieren könnte. Und es bliebe dem Individuum natürlich freigestellt, den Fehler auch bei sich selber suchen zu können. Es ist ein Irrtum des kausalen Denkens, wenn jemand geschlagen wird, dass dem ein Grund vorausgegangen sein muss, zumal ein gleichwertiger. Nach Stand so vieler Kriminallektüre bedarf es zur Tat allerdings dem Motiv, psychologisch und dann auch kriminalistisch fragt sich nach der Motivation. Sicherlich findet man auch in den Weiten des aufgezeigten Feldes hierzu gewisse und vielleicht eindeutige Antworten, deren Wirklichkeit nicht im konkreten Fall bestehen muss. Man kann natürlich in der Auswilderung der behavioristischen Ratte (die der leistungsabhängige Mensch war) einen humanen Akt sehen, ihr die Chance anheim gestellt zu haben, in der freien Natur, sozusagen im offenen Markt, aus eigener Kraft zu überleben und sozusagen am Spiel der Natur, am Kampf ums Dasein, teilnehmen zu können. Das mag eine Variante zum einfachen Gedanken der Zersetzung sein.
Und wie in einer organischen Einheit von MfS 1/76 und SGB erscheint der Satz: »örtliches und zeitliches Unterbinden bzw. Einschränken … durch Arbeitsplatzbindungen, Zuweisung örtlich entfernt liegender Arbeitsplätze usw.« – das mag böse Ironie der Situation sein, dass ausgerechnet das Geschäft der Arbeitsvermittlung (durchaus eine soziale Funktion) sich wie von alleine als das Terrain der Zersetzung anbietet. Man fragt sich also, inwiefern heute eine (durch Bescheid oder Verwaltungsakt ergangene) Vermittlung überhaupt als Zuweisung (oder ähnlich) betitelt sein kann, allein das Wort offenbart den totalitären Gestus oder Habitus, indem Zuweisung an den konkreten Arbeitsplatz wie ein Stellungsbefehl ergeht und so verstanden werden soll. Oder wie eine Übung dafür. Den Lesern einer solchen Zuweisung mag es unterdessen nur wie ein Test der Gesinnung vorkommen. Der im Vorgang ersichtliche Zusammenhang von Zuweisung / Arbeit mit der damit verbundenen angedrohten (oder im Fall der Ablehnung: (spontan) durchgeführten) Sanktionierung lässt sich als Nötigung bezeichnen, und zwar nicht wahrscheinlich oder vermutlich. Es ist eben die Beeinflussung der Person zu einem Tun (oder Unterlassen anderer Tätigkeit) durch Wirken mittels Gewalt. Die vorgehaltene Waffe wäre nur eine mögliche Erscheinung der Nötigung: ob der Räuber an der Straßenecke mit vorgehaltener Waffe Geld erbeutet, oder ob die Amtsperson mit Vornahme finanzielle Mittel streicht, für den Geschädigten sieht das Ergebnis recht ähnlich aus, in beiden Fällen fehlt, was man sonst hätte haben sollen. Beide Fälle weichen insofern ab, da im ersten allein die Hergabe zur Nötigung gehört. Der Zwang wird in beiden Fällen durch Zwangsmittel ausgeübt, um ein Begehren sozusagen zu erfüllen. Im zweiten tritt ein Existenzdruck hinzu, der im ersten sich sozusagen in der spontanen Todesangst zusammenballt. Man spricht zu unrecht nur verharmlosend von Druckmitteln, als sei ein nur äußerlich inszenierter Druck gegeben, der Entscheidungsfindung (nur) beschleunigen sollte. Zumal ja von (freier) Entscheidung in beiden Fällen nicht die Rede sein kann. In totalitären Systemen mag man dies anders gesehen haben: man entscheidet sich entweder für das System, oder dagegen, die zweite Option besteht nicht wirklich. Eines der Zwangsmittel wird heutzutage im Kontext SGB die Meldepflicht genannt, ein juristisches Kuriosum, das sich aus der Lage und Stellung der Betroffenen kaum oder gar nicht rechtfertigen lässt, und im Sinne eines bürokratischen Wildwuchses bereits so angewendet wird, wie in MfS 1/76 anberaumt.
Es mag zu den theoretischen Vorüberlegungen gehört haben, die zum Gedanken des Sozialstaats beitrugen, dass die Gesellschaft sich ihrerseits durch das Leid eines Menschen, durch seine Not usw. zu einem abhelfenden Handeln nicht nur aufgefordert oder veranlasst, sondern sozusagen genötigt sah, dass also die Not, sofern nicht als allgemeine Gegebenheit bestehend, als etwas sozial Unerträgliches aufgefasst wurde, als Unding, das nicht sein kann und nicht sein soll. Die Methode der Zersetzung verdeutlicht jedenfalls die Vehemenz, mit der Unerträglichkeit in Praxis überführt wurde, wobei natürlich die Verwechslung von Unding und Person bzw. deren Gleichsetzung nicht zu übersehen ist. Dazwischen liegt etwas wie die Feststellung einer ideologischen Not, sozusagen die Feststellung einer staatsbürgerlichen Fehlanpassung, einer nicht für möglich erachteten Kluft von subjektivem Anliegen und öffentlichem Interesse.

Willensbeugung als Rechtsbeugung: Dass Recht selbst eine Anpassung des Willens bedeutet, in Hinsicht auf einen natürlichen, freien Willen, ist eine theoretische Vorüberlegung, die ich an dieser Stelle ausklammere. Folter ist ein Verbrechen, und was sollte dauerhafter Kapitalentzug, dauerhafte Einschränkung der Freiheiten anderes sein als Folter, eine spezifische, angepasste, methodisch betriebene Form des Folterns, wenn man als bündiges Kennzeichen der Methode Folter nicht nur die unmittelbare Tatsache des Gewalteinwirkens gelten ließe. Nötigung wäre ein anderes Wort, das den Platzhalter spielen kann. Und der Zweck der Folter wie der Nötigung, nämlich die Beugung des individuellen Willens, wäre ein weiteres Indiz. Tatsächlich treffen direkt diese Begriffe im Kontext dann oder daher nicht zu, da Not instrumentalisiert wird, also mehr oder weniger entweder als unmittelbarer oder als mittelbarer Umstand hinzutritt. Not ist ein sozialer Engpass, die in ihrer Folge bis auf die natürlichen Wurzeln des Individuums reicht; sie ist nicht nur als Einschränkung von Luxus erfahrbar, und wird absehbar, sofern andere Mittel gar nicht mehr gegeben sind, was in Systemen des regelmäßigen Verbrauchs eine andere Bedeutung hat als in naturwüchsigen sozialen Ordnungen. Der Begriff reflektiert daher sicherlich auch einen gewissen Kulturstand, der dadurch einen Sinn hat, da dieser auf eine soziale Gesamtheit bezogen ist, und nicht etwa einzelne auch wieder auf den Stand der Wilden zu versetzen sind, als sei dies wahlweise eine zumutbare Option, als sei der Mensch, da wo nicht sozial gebunden, auch wieder auszuwildern. Das Kuriosum der verweigerten sozialen Bezüge im System Sanktion besteht darin, dass der zuerst äußere Umstand der Not, verwandelt in ein Instrument, dafür sorgen soll, dass das Ziel der Aktionen insgesamt als nicht verwerflich erscheint. Weil die Not sich aus der Natur der Dinge ergibt und Arbeit (wie auch immer geartet) alle Probleme löst. Und zu diesem Behuf wird die Not zusehends gemehrt. Wie man heutzutage das (mehr oder weniger vorgetäuschte) Ersaufen in Wasser zu den Methoden der Folter rechnen kann, so sollte man eventuell auch das Ersaufen in Schulden dazurechnen. Not, die mit Vorsatz und künstlich gemehrt wird, ist gesellschaftlich nicht nur ein Mangel an etwas, sie ist die dauerhafte Verschuldung, die nach Lage rechtlicher Ansprüche des Individuums gegen die sog. Allgemeinheit zugleich eine dauerhafte Beraubung bedeutet. Diese Beraubung, die sich als eine Vermögensverschiebung zeigen lässt, insofern Betrug (da auch die soziale Leistung einen Besitz bedeutet: fraglich, inwiefern man Ansprüche besitzt, man tut es aber), trifft in diesen Fällen, nach Reichweite des Themas, nicht auf ein Vermögen, sondern auf Mangel. Was sollte die (dauerhafte) Unterschreitung des wirtschaftlichen Minimums anderes sein als Ersaufen in Schulden?
Nun kann man MfS 1/76 insofern dankbar sein, dass es den Begriff der Folter differenziert oder ersetzt, oder eben um die mittelbare Dimension der Zersetzung begrifflich spezifiziert. Auch dabei war es um Beugung des Willens gegangen. Es geht folgend nicht um die waghalsige Identifizierung von Folter, Sanktion, Zersetzung, sondern schlicht um Formen der Willensbeugung. Man könnte sich wundern: sucht man den Öffentlichen Dienst auf, bspw. um Hilfe in Not zu erhalten, braucht man bereits Rechtsbeistand und muss mit Formen der Beugung rechnen. Sollte dies eine gültige sozial-staatliche und sozial-praktische Antwort auf die (drängenden) sozialen Probleme / Anliegen sein? Wohl kaum. Im Gegenteil ist aber zu zeigen, dass durch die derzeit vorgängigen Praktiken in andere politische Debatten (Förderung, Bedingungsloses Einkommen usw.) im Vorfeld, also auf sozialer Ebene, derart massiv eingegriffen wird, dass diese Debatten dem gesellschaftlichen und politischen Diskurs entzogen werden, d. h. Konzepte gewinnen Oberhand, deren Richtigkeit längst weder erwiesen, noch evident ist: sie werden als soziale Tatsache mit Gewalt durchgesetzt. Damit nimmt Willensbeugung als Motiv Bedeutungen an, die nicht mehr nur für den jeweils individuellen Fall bestehen (was schlimm genug wäre). Wenn ich als Mensch nur dann Formen der Sicherung an Existenz erhalte (oder überhaupt mehr) bzw. nicht mit deren Verweigerung rechnen muss, wenn ich dem aufgeschlagenen politischen Konzept sozusagen mit Gut und Blut folge, dann stimmt etwas grundsätzlich nicht mehr mit der Gesellschaft (Hegemonie, Totalitarismus, Heteronomie).
Man sollte sich dringend einfach abgewöhnen, die Bundesrepublik Deutschland als umfassendes Arbeitslager zu denken, in dem Jobcenter und Agenturen als Leitzentralen mit Aufsichtsfunktion fungieren. Der politische Schritt, der Agenturen das Sanktionieren von Menschen zugesteht, d. h. die Zersetzung, ist als Schritt in die völlig falsche Richtung zu interpretieren. Dort, wohin diese Schritte führen, geht vieles unter, was man unter der hiesigen Grundordnung sich noch vorstellen kann. Und man fragt sich nicht zu unrecht, woher das Anliegen zu diesem Schritt kommt. Und es mag mehrere Antworten geben. Inzwischen referieren Medien die Praxis der Zersetzung / Sanktion wie eine Normalität. Die Vernichtung von Persönlichkeiten, die Zerstörung von Lebenslagen und Lebenssituationen wird als hinnehmbar vermittelt, ja geradezu als politische Notwendigkeit, noch vielmehr als wirtschaftliche Notwendigkeit: ein mehrfacher Fauxpas.
Gewinnen könnte man daraus bestenfalls die Einsicht oder Erkenntnis, dass Vorstellungen von Normalität ebenfalls gebeugte sind, in vielen Prozessen der Beugung (von Tatsachen) entstehen, erscheinen und so zu medialen Rezipienten durchdringen und ihrerseits ein Bild von Gültigkeit und von Gerechtigkeit inszenieren helfen. Man versteht eventuell sogar das Unrecht, zumindest die Empfindung davon, man empfindet in sich aber nicht die Ungerechtigkeit, nicht den Schmerz des Gewissens, der zu einer politischen und rechtlichen Veränderung führen könnte. Im Gegenteil ist der Gedanke an den Tausch von Rechten gegen Gegenleistungen bis zur Absurdität gesteigert, bis zu einem (über-) rechtlichen Korrelat und einer neuen sozialen Konstante. Das ist für sich ein Teil des ideologischen Scheins, der das schädigende Wesen, wie es aufseiten der Amtsperson besteht, verdeckt. Das Instrument der sog. Sanktion ist im Grunde Terrorinstrument. Auf der subjektiven Seite amtlicherseits mag dies anders aussehen, da geht es vielleicht um eigene berufliche Ängste, um die Abscheu vor Denken, um mehr oder minder nicht mehr ganz gesunde Missgunst, um eine latent vorhandene oder offen hervortretende Aversion gegen vermeintliche Typen eines gewissen sozialen Gepräges, eines gewissen sozialen Hintergrundes, einer gewissen sozialen Bildung und Abstammung zugehörig, all dies mag von Fall zu Fall variieren. Die objektive Seite sieht dennoch auch amtlicherseits anders aus: Vehemenz, Häufigkeit, Nachhaltigkeit, Ausmaß des Schadens, all diese Faktoren und Indikatoren legen nicht nur den Verdacht nahe, sondern geben zu der Aussage Berechtigung, dass sich schleichend Formen des Behördenterrors eingenistet haben. Es mag i. d. S. wiederum nur subjektives Zubrot der Bediensteten sein, dass hinter all dem formalen Geschwätz, hinter den fingierten Rechtsbehelfen, hinter der Fassade der wohlmeinenden Vermittlung und der akkurat gestalteten Berechnungsbögen, der blanke Sadismus liegt (wiewohl im Einzelfall doch nur Banalität oder Opportunität sich zu erkennen geben), dass öffentlicher Auftrag und persönliches Vorgehen insoweit konvergieren, dass der anderen Seite (die konsultierende) kaum Chance zum Luftholen mehr bleibt. Aber kann das normal sein?
Nun stellt sich sicherlich nicht zu unrecht die Frage, warum jemand das alles über sich ergehen lassen sollte. Die Amtsperson im aufgezeigten Feld wird nicht zum Henker, zur Henkerin von Lebenswegen (und -träumen) stilisiert, als solches fungiert sie nur, über den gedanklichen Umweg, dass die ersuchenden Bürger/innen selbst den Kopf hingehalten haben (darin liegt Spitzfindigkeit). Als gutes Recht ist dies im Feld Arbeitsamt in den Händen der Amtsperson genauso glaubhaft wie die Abwehr innerer Feinde auf Grundlage von MfS 1/76. Es ist eben kein Gutes Recht, es ist nicht einmal überhaupt Recht (zu diesem Begriff wurde bereits Stellung genommen. Als Kunstform ist der Ausdruck des Neuen Rechts vielleicht angemessen, womit nicht auf die Dauer des Bestehens von Gesetzen angespielt wäre), es bedeutet nur die an die normative Form angepasste Umsetzung von weltanschaulichen Inhalten. Im Rahmen der Vermittlung / Sanktionierung / Zersetzung gibt man sich amtlicherseits ersichtlich Mühe, quasi wirklich jeden grundrechtlichen Gedanken zu brechen oder wenigstens zu beugen. Eine Liste wäre hierzu an anderer Stelle zu erarbeiten. Wer sollte so eine Amtspraxis nicht hassen? Oder muss es viel besser heißen: wer Das hasst, hat die Stufen zur Heilung bereits erklommen? Heilung vom Aberglauben an den helfenden Staat?! Es ist böse, aber es soll gut sein: es wird gut sein, weil einem über kurz oder lang nichts anderes mehr übrig bliebe. So sieht das totalitäre Kalkül aus. So leicht lassen sich Rechte beugen, lässt sich der menschliche Wille beugen, so leicht macht die Sprache uns das vor? Ein ganz normaler, einfacher, sprachlicher Vorgang. Das Selbst beugen (sprich: flexibel sein; nur welches Selbst dann noch?) – das ist dann die verharmloste, vermenschlichte Darstellung und Forderung, der die Zersetzung als ein Gegenteil korrespondierte, als Drohrahmen und dessen Erfüllung.

Kaschiert wird der Schaden: Aus MfS 1/76 gewinnt man gewisse Einblicke, welche umfangreichen Inszenierungen betrieben wurden, wie sehr staatliche Organe in den Dienst des realen Theaters von Leben und Gesellschaft genommen wurden, wie intensiv die Geforderten leibhaftige Akteure der Verschleierung wurden, die etwas kaschieren sollte: übrig bleibt (wie immer) der Schaden. Und so sieht es bei den Opfern der Jobcenter und Agenturen für Arbeit auch aus. Es geht unter Umständen um geistige und materielle Schäden, die angerichtet werden. Der Schaden ist nicht immer wie eine Wunde oder Narbe vorzuweisen. Finanzielle Schäden, die sich aus der Leistungsverweigerung der Ämter ergeben, sind hingegen (relativ) leicht ersichtlich, nur ziehen diese Schäden ihre Kreise. Der Leistungssport der DDR zeigt übrigens als anderes historisches Beispiel, dass auch bei sozusagen politischen Freunden billigend Schäden an Leib und Seele in Kauf genommen wurden (Erfolg als Äquivalent des Schadens, Medikamente, Verschleiß). Das relativiert nicht Schäden der Zersetzung von sozusagen politischen Feinden. Ebensowenig wie Schulden, medizinische Einschränkungen und mangelnde Rechte und Freiheiten der sog. arbeitenden Bevölkerung die Schäden, die man an Arbeitslosen und anderen Gruppen verübte, relativieren. Man denke ebenfalls an diverse Schäden durch Krisen von Banken und Staaten, deren Skandal nicht voll aufgedeckt, sondern unterschwellig im sog. Volksgeist zu wirken scheint. Man gewinnt Vorstellung von der Brutalität und Finalität der amtlichen Maßnahmen, die ihrerseits unter Umständen nicht viel mehr darstellen als Reflexe auf andere kulturelle oder fiskalische Schäden. «Brennt mein Haus ab, ist es auch recht, dass man dein Haus abbrennt», «schlägst du dir ein Bein ab, ist es auch recht, dass mir ein Bein abgeschlagen wird»; in diesen Sätzen zeigt sich spezifische Logik als Denkfigur. Bein und Haus sind in diesen Beispielsätzen nur Metaphern für leibliches, persönliches Eigentum, für Besitz und Wohlergehen. Jene Denkfigur der Schadensgleichheit wird durch bundesdeutsches Recht nicht gedeckt. So denkt die Idiotie, man könnte auch sagen, es sei die Logik des Irrsinns. Ein ritueller Zusammenhang des Sozialen womöglich?! Strafe und Vergeltung als Mittel der Justiz sind im Kontext ausgeklammert, die Negation von Unrecht kann jedoch nicht in der Wiederholung des Unrechts bestehen.

»Ich glaube, dass ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Faktoren besteht … die offenbar untrennbare Einheit nämlich … von Produktivität und Destruktion, von Bedürfnisbefriedigung und Repression, von Freiheit innerhalb eines Systems der Knechtschaft, das heißt, die Unterwerfung des Menschen unter den Apparat und die untrennbare Einheit von Rationalem und Irrationalem. Wir können sagen: die Rationalität der Gesellschaft liegt gerade in ihrem Irrsinn, und dieser Irrsinn ist in dem Maße rational, in dem er leistungsfähig ist, in dem er liefert, was ihm abverlangt wird. … Das Ergebnis ist ein verstümmeltes, verkrüppeltes und frustriertes Menschenwesen, das wie besessen seine eigene Knechtschaft verteidigt.« (4)

Praktiken der Zersetzung, der Sanktionierung verweisen in ihrer Wurzel und Gestalt auf ähnlichen Irrsinn. Verweigerung des (sozialen / rechtlichen) Schutzes in der Absichtlichkeit, doch Schaden zuzufügen bzw. zu dulden, beweist nur abermals, wie totalitär / pervers Zersetzung und Sanktionen gedacht sind. «Schlägt man einem, der nicht gehen will, ein Bein ab, soll auch dem anderen, der nicht gehen will, ein Bein abgeschlagen werden», «nutzt einer seine Beine zum Gehen, ist es recht, wenn dem, der sie nicht zum Gehen benutzt, das Haus abgebrannt wird»; der Irrsinn kennt kein Halten. Es mag an der spezifischen Eigenschaft des menschlichen Verstandes liegen, dass, sobald man sich an den Gedanken gewöhnt hat, dass es gerecht sei, dem einen das anzutun, was dem anderen unter gleichen Voraussetzungen angetan wurde, nicht mehr die Tatsache infrage gestellt wird, ob und inwiefern es richtig und gerecht sei, dass man einem ein Bein abschlägt, weil er nicht gehen will, oder dass man sein Haus niederbrennt, weil er nicht arbeitet. Ein Trauerspiel, das ist die Logik der Sanktionen. Sanktionieren ist eine (rein) auf Schädigung ausgelegte Vorgehensweise, die in sich brutal und grausam ist, selbst wo mittelbar. Sucht man darin Sinn, stößt man vermutlich und letztlich nur auf krude, völkische Vorstellungen, die sich rational anhören wollen: «jeder hat sein Opfer zu bringen, ob so oder so»?! Und das soll man als Anreiz verstehen? Solche Sätze können ihren Sinn haben, in anderen Kontexten, eventuell in mythologischen Lebenssinn-Erklärungen, in kauzigen Betrachtungen von Sein und Existenz; aber nicht wie angedeutet.
Das Wort der Sanktionen, wie im Kontext verwendet, hat heute eine Funktion, die ebenfalls als Kaschieren der eigentlichen und damit korrespondierenden Vorgänge aufgefasst werden kann. Sicherlich hat das Wort Sanktion als fremdsprachliches sowieso mehrere Bedeutungen, und das Wort des Sanktionierens nimmt je nach Kontext sogar gegenteilige Bedeutungen an. Gemäß dem gewählten Kontext wird damit ein einfacher Verwaltungsvorgang suggeriert. Beliebige Sätze, die sich irgendwie verwaltungsförmig oder rechtsförmig anhören, können derartige Vorgänge weiter ummanteln und so den Zusammenhang von Schädigung und Beugung helfen zu kaschieren. Das Bedürfnis der Öffentlichkeit / der Sozialkassen, sich schadlos zu halten, täuscht mit dem System Sanktion einen Rahmen gesetzlich geregelter Vergeltung oder Unterlassung vor, welche, welcher und welches wie Kuckuckseier in das Nest der Grundrechte gelegt wurden.

Fazit MfS 1/76 / SGB: Klar scheint bislang, dass Maßnahmen der Zersetzung, wie sie in MfS 1/76 angedeutet werden (angedeutet, da vieles dem Vorgehen des Personals überlassen), weder Wesen der Grundrechte, noch ihr Konkretes, noch die Würde des einzelnen, unangetastet lassen. Sie wäre daher nicht rechtskonform. Es wäre ein müßiges Unterfangen, aber für juristisch versierte oder interessierte Denker/innen eventuell ergiebig und lohnenswert, nachzuzeichnen und festzuhalten, inwiefern solches Antasten (von Wesen und Würde) sich bspw. in juristisch relevanten Begriffen formulieren ließe. Aufgrund der besonderen Funktion ist MfS 1/76 nicht nur als nicht konform, sondern ebenso als totalitär einzustufen. MfS 1/76 konfrontierte das einzelne Individuum mit der Totalität aller verfügbaren Mittel, um es in die Totalität dieser Mittel einzuverleiben (auch gegen dessen Willen), oder um es schließlich auszuschließen. Außerhalb der Asyl-Gesetzgebung darf man die intelligente Frage anschließen, was Ausschluss (im Falle des Asyls: Abschiebung) überhaupt bedeuten kann: zuvor wurde von Auswilderung in die Natur gesprochen, es bleibt doch aber das klamme Gefühl, das gesellschaftliches Jenseits quasi zwangsläufig installiert wäre. Im historischen Beispiel (DDR, MfS) gab es zumindest irgendwie die Ausreise in das Ausland. Stimmen, die eine Auswanderung vorschlagen, sind bis heute nicht verschwunden, als sei Kerngedanke heimatlicher allgemeiner Gesetzgebung die kompromisslose Integration und Gleichschaltung von Mensch und Amt, als Mensch in Arbeit. MfS 1/76 bedeutete die stufenweise Reduzierung von Freiheiten und Rechten des Menschen bis (nahezu) zum Punkt Null.
Im gleichen Fahrwasser fungiert heute die Praxis der Sanktionen von den Agenturen für Arbeit und der Jobcenter. Was eine paradoxe Grundfigur wäre, was bei der derzeitigen Problematik ähnlich aussieht: dass (irgendwie) integrierte Menschen zuerst eine Desintegration erfahren sollen, um sie dann sozusagen einzuverleiben. Der Punkt Null (wie zuvor angesprochen) ist eine schlimmer als prekäre Momentaufnahme. Mir geht es intentional in dieser Hinsicht nicht um Feststellung einer Tötungsabsicht, die Annullierung des Rechtes auf Leben (Sanktion 100 %). Es geht sonst um das selbstbestimmte Leben, das durch genannte Fakten annulliert wird, so fraglich die Tatsache der Autonomie in einem sozial geregelten System auch überhaupt ist. Inwiefern sich aufgrund dessen ein Schweben über dem letzten Nullpunkt der Rechte und Freiheiten ergibt, eine Graduierung des Null Komma Sowieso, halte ich für eine nicht mehr zu rechtfertigende Begriffsschinderei. Schuld resultiert aus dem Eingriff in das Leben; und neutralisiert sich auch nicht darin, dass Bedürftige in die Finanzstruktur der Öffentlichkeit eingreifen: das tut jeder Mensch irgendwie. Amtshandeln, welches gegenwärtig sich anmaßt, zersetzend tätig zu sein, sollte selbstverständlich als nichtig anzusehen sein, und es sollte ebenso selbstverständlich (verwaltungstechnisch) als unwirksam zu behandeln sein. Es ist gesellschaftlich / sozial nicht zu verantworten, dass den davon Betroffenen Nachteile entstehen, welche sie gemäß ihrer (wirtschaftlichen) Situation erstens nicht aus eigener Kraft bezwingen könnten, die sie zweitens nicht (als Verursacher) zu verantworten haben. Diese Folgen sind ja gerade (wie aus MfS 1/76 ersichtlich) Elemente des Vorganges der Zersetzung oder weitere Resultate. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet die gezielte Benachteiligung.

»Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur unrichtiges Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur.« (5)

Die aktuelle Methodik der Vermittlung mittels Sanktionen sanktioniert (nun das Wort in seinem anderen Sinn) rückwirkend gesellschaftlich vorausgegangenes Unrecht, bzw. ist indirekt darum bemüht. Es handelt sich um einen fundamentalen Missstand der rechtlichen Entwicklung. Es ist in gewisser Weise bemerkenswert, mit welcher Inbrunst sich die Rechtsbehelfsstellen der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter teilweise dazu befleißigen, Widersprüche betroffener Bürger/innen einfach abzuwimmeln: der Kunde, die Kundin als Feind/in. Man spart konsequent am Menschen, betrügt sich in Not befindliche Bürger/innen, denen man das letzte Hemd kaum gönnt, und alles weitere verweigert.
Nach der Radbruchschen Formel, die sicherlich nicht die beste Garantin für juristische / soziale Spekulationen ist, allerdings auch nicht die schlechteste, wäre Praxis und System der Sanktionen (allerdings auch das Vorausgehende) bzw. zugrundeliegende Normierung resp. eine ausführende Logik (teilweise nicht mehr als Weltanschauliches der Amtsperson) mindestens als unrichtiges Recht einzustufen, wenn nicht als noch weniger sozusagen; Praxis und Ausführung also nicht als Recht (es wäre ja sonst sich selbst herstellend). Gleichheit sucht man im Kontext von Beginn an vergeblich, es sind eben alles Einzelfälle, denen durch gewählte Methoden ein ordentliches Recht auf ein Leben in Gleichheit und Freiheit verweigert ist. Das Wort Repressalien stellt dies zwar dar, verharmlost den Hintergrund jedoch, und beugt das Ganze der Prozedur einem Sinn zu, den man als Vergeltung bezeichnen könnte. Gegenüber Zersetzung wäre Vergeltung in diesem Sinne zwar auch nicht harmlos, aber relativ harmloser, da sie an etwas wie einen Schlagabtausch erinnert, sozusagen nur eine Antwort meint. Vergeltungsjustiz wie staatlich pädagogische Umerziehung quasi in den Händen des Öffentlichen Dienstes, gegenüber teilweise völlig unbescholtenen Bürger/innen, im Ressort Fürsorge sozusagen: wenn einem da nicht rechtliche Zweifel kommen, wo dann? Politisch und staatsbürgerlich wären Einwände in Hülle und Fülle zu finden, zu formulieren.

2016 © RA. Darstellung / Investigativer Rapport: Recht / Soziales.
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(1) Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 230.
(2) Marx, Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie, 249.
(3) Richtlinie Nr. 1/76 zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge (OV). Nachweis / Quelle: BStU, MfS, BdL-Dok. 3234 – GVS MfS 008-100/76
www.bstu.bund.de/DE/Wissen/MfS-Dokumente; 30.12.15
(4) Herbert Marcuse, Befreiung von der Überflussgesellschaft
(5) Gustav Radbruch, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht

Über Rösike Axel 13 Artikel
Vita Axel Rösike, Studium an der Freien Universität Berlin. Magister Artium. Einige Schwerpunkte: Ästhetische Theorie, Kritische Theorie, Konstruktivismus, Systemtheorie, Interpretation klassischer Texte der Philosophie, Philosophie Asiens: Buddhismus, Konfuzianismus. Wertethik, Kulturanthropologie. Entwicklungspsychologie, Selbstkonzept. Tätigkeit als Freier Journalist bzw. Autor.

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