Deutschland. Demokratie. Rechtsstaat. Viele werden diese drei Worte für synonym erachten. Einige werden diese drei Worte für synonym erachten wollen. Wenige werden inzwischen darüber mit Gewissheit aussagen können. Im Gegenteil muss sozialdemokratische, christdemokratische, christsoziale, konservative, quasi einheitsparteiliche Umbildung des Rechtsstaats als die Umbildung des Sozialstaats genau zu der gegenteiligen Aussage Anlass geben, und dazu gehören ebenso andere parteipolitische Spektren, dass mit relativer Gewissheit vom Zerbrechen der begrifflichen Einheit ausgegangen werden kann. Dieses Faktum ist teils bedauerlich, teils besorgniserregend, teils zwar sozial-empirisch evident, dennoch imaginär, da (bisher) nicht unbedingt in die Form akzeptierten Wissens überführt. [1]
Es stellt sich die Frage, was Wissen, akzeptiertes und akzeptables Wissen sei. Regierungshandeln basiert jedoch weder auf gutem, akzeptablem und akzeptiertem, Wissen, noch lässt es dieses folgen, jedenfalls nicht einzig und allein aus der Stellung des Amtes, notwendigerweise aus der Idee der Stellvertretung heraus oder weil Wissen als gut und erstrebenswert benannt wird. Regierungen, die Menschen und Mitbürgern die Wahrnehmung ihrer Freiheiten und Rechte nicht ermöglichen, verwehren oder einschränken, sind schlechte Formen der Regierung, und erzeugen schlechtes Wissen. Man muss also auch am Ergebnis messen dürfen, nicht nur am Versprechen, vor allem aber die Methoden zum Maßstab heranziehen, die sowohl den Versprechen, wie den Ergebnissen zugrunde liegen. [2]
Es wäre zwar wünschenswert, dass Regierungshandeln guten oder richtigen Grundsätzen folgt, diese nicht nur für sich setzt, ersetzt, demzufolge gute Verwaltung verkörpert, solange die Notwendigkeit einer Verwaltung als politische Aufgabe gegeben scheint, aber eine Überprüfung der Erfüllung dieser Aufgabe kann nicht nur näherungsweise erfolgen. Die Begründung kann nicht nur in der Fixierung von Staatszielen bestehen, so wenig wie durch die Etablierung neuer Prinzipien wie z.B. dem Fordern und Fördern, welche magisch-parlamentarisch von einem politischen Wollen in rechtsstaatliche Prinzipien verwandelt werden. Es ist aus dieser recht einfach formulierbaren Forderung hinreichend, wenn die Regierung und ähnliche Gremien auf Einhaltung liberaler, nicht nur sozial-bindender Prinzipien, achten täten, und nicht einen Vorsprung des Vorteils, der sich aus der Differenz von Erlass und Kontrolle der Wirkung ergibt, dahingehend ausnutzten, abzukassieren und Nicht-Gewährung sozialer Investitionen wie Gewinn (Staatseinnahmen) zu verbuchen. [3]
Die Regierung der Großen Koalition auf Bundesebene hat sich in Bezug auf Arbeits- und Sozialpolitik, damit verknüpft andere Politikfelder wie Wirtschaft und Recht, nicht nur als schlechte, sondern als sehr schlechte Regierung erwiesen. Jener qualitative Mangel und Befund lässt sich durch statistische, quantitative Erhebungen nicht heilen. Das sähe in anderen und kommunalen Regierungsmodellen genauso aus, das heißt, es ist nicht nur eine Frage einer besonderen politischen Konstellation. Begriffe wie der guten Regierung und der guten Verwaltung sind keine weltanschaulichen Heilsideen, die nur subjektiv aufgeworfen werden können. Das Prinzip der Guten Verwaltung, und Regierung ist teils die Spitze der Verwaltung, teils gesetzliche Vorschaltung für Verwaltung, ist zumindest in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Artikel 41 «Recht auf eine gute Verwaltung» erwähnt und als bekannt vorauszusetzen. Es gehört damit zum Wissensgut und Wissensbestand. [4]
Aus Tatsache des Wissensbestandes folgen Unterscheidungen in gutes und schlechtes Wissen, ebenso in Anwendung dessen nicht nur als Wissen, sondern als Recht oder Gesetz in diversen bürokratischen Teilsystemen und Niveaus. Teilsysteme können auch Subsysteme oder Funktionssysteme sein, wobei Fragen nach Einbeziehung von Wertungen und jeweiligem Stellenwert anderer System-Beschreibungen nicht immer klar ersichtlich oder gelöst sind. So sind das rechtliche und politische System keinesfalls als ein System zu subsummieren, noch weniger kann dies für das Sozialsystem ausgesagt werden, das seinerseits wiederum in die Dimensionen des Begriffs des Sozialen sich differenziert (die Soziale Frage, gesellschaftliche Wirklichkeit), kein einheitliches Verhalten und keine einheitlichen Zielpunkte hat, und jeweils rechtliche oder gerichtliche Ideen des Sozialen können divergieren, was bis hinab in oder hinauf zu Einzelnormen (Sätzen), ihrer Interpretation und Wertung, Ausschlag finden kann. [5]
Die Annahme der Differenzierung wird allein aus Gestalt des SGB als verschiedene Soziale Gesetzes Bücher sichtbar, die zusätzlich ineinandergreifend und querverweisend, sozusagen normativ vernetzt sind. Insofern findet nicht nur eine rationale Kategorisierung sozialer Typen statt, wenngleich die Aufteilung in Sachgebiete und Zuständigkeitsgrenzen diese Tendenz anzeigt. Das Sozialsystem ist wiederum nicht nur Gegenstandsbereich, der von Sozialgesetzgebung geregelt ist. Denkbar wäre es, dass über administrative im Gesetz verliehene Autorität oder mittels umfangreicher Ausformulierung aller erdenklichen Lebenstatsachen der Gesetzeskörper auch dieses Ausmaß noch erreicht, dann aber zunächst nach momentan ersichtlichen Maßstäben nur konkurrierend zu anderen Gesetzesbüchern wie zum Beispiel der CGE. Überhaupt kann die politische Sozialaufgabe humanistische, rechtliche Gründe haben, die sich nicht in der normativen Übersetzung von Personen und Eigenschaften in Lebenswelten in die Gesetzessprache erschöpfen. [6]
Normative oder willkürliche Entscheide und Verfahren, die dem einzelnen, dabei kommen Menschen mit diversem Status in Betracht, oder auch Gruppen zum Nachteil gereichen, eventuell sogar Rechte ausschließlich behandeln (Exklusion), bleiben erklärungsbedürftig, nicht nur als Vermittlung a posteriori, und nicht nur politischem Wollen überlassen, dem man sich angehörig fühlen kann oder nicht. Was heißt, es kann nicht nur Frage der Parteiung sein. Wenn weltanschauliche Politik zur Gruppierung der Bevölkerung führt, Gesetze aber spezifisch auf gewisse Gruppen hin zugeschnitten werden, ist grundsätzlich/e Gleichheit infrage gestellt und Diskriminierung (als Weise des Entscheidens) Haus und Hof geöffnet. Nur eine mögliche Umwertung der Diskriminierung bestünde in der nicht ganz unproblematischen Privilegierung, also bekräftigenden Hervorhebung. [7]
Begünstigung als formaler und normalsprachlicher Begriff hat Mehrfachbedeutung, die es zu beachten gilt. Es läuft auf eine faule Formel hinaus, wenn es hieße, weil begünstigt wird, müsse diskriminiert werden. Das dürfte allgemein eine Schattenseite von Austeritätspolitik sein. Sparsamkeit gerät zur falschen Begründung und mittelbar zur teilweisen Legitimierung einer an sich unerwünschten Ausdrucksform. Dazu ist das System zur Mehrleistung aufgefordert. Nicht das Individuum. Dieses Problem gestaltet sich jedoch nicht nur als fauler politischer Kompromiss oder als ein unguter gesellschaftlicher Konsens, da es im einzelnen Akt erscheinen kann. Abgesehen von politischer Herrschaftskonstruktion. Es käme also ab diesen Punkten auf Nicht-Versagen der Kontrollmechanismen an, wie sie allgemein demokratisch republikanisch im Gesetzeswerk verankert sind und beispielsweise in den Worten «unparteiisch gerecht» im Artikel 41 der Charta einen Widerhall finden, der nicht nur aufrufenden Charakter haben kann. Denn es nützt wohl nichts, wenn sich niemand aufgerufen fühlt. [8]
Vom Begriff der Parteiung über die Eigenschaft des Unparteiischen findet man zur Idee der Partei. Ganz allgemein und doch sehr problematisch muss die Frage gestellt werden, wie unparteiisches Denken und Entscheiden, das ja eine erfüllbare Forderung sein soll, überhaupt, nicht nur in einer speziellen Situation, zustande kommen kann. Der Hinweis auf den Gesetzgeber kann diesbezüglich nicht die notwendige Objektivität (als Weise des Unparteiischen) darstellen. Das heißt in anderen Worten, der Wille einer Regierung oder Ratsversammlung, ein Gesetz zu erlassen, ist nicht Garant für unparteiisches Wesen. Zwar werden über die sehr allgemeine und pauschale Sichtweise Gesetze dadurch nicht einer bestimmten Partei zugehörig, da sie für alle gelten sollen, insofern nicht – parteiisch, doch verbindet man mit dem Wort unparteiisch ebenso allgemein und nicht zu Unrecht mehr oder anderes als allgemeine formale Gültigkeit oder Geltung. [9]
Auch der Staat, auch der Gesetzgeber kann dem Menschen wehtun, ob gewollt, ob ungewollt. Auch Verwaltung kann diverse Tatsachen bei ihrer Exekution übersehen, und das wäre keine außergewöhnliche Hypothese; auch wenn die Exekution an irgendwelche Gesetze gebunden ist oder erscheint. Aus all dem folgt nur logisch ein Abwehrrecht, in dem unparteiisch eine andere Bedeutung als die der Gültigkeit oder Verbindlichkeit von besonderen Gesetzen haben muss. Man löst die Situation unvollständig auf, wenn man diesbezüglich nur von ethischen Prinzipien oder anderen Wert-Kategorien ausginge; die quasi als legitimes Korrektiv geduldet werden können, aber nicht beachtet werden müssen. Das liegt eventuell jedoch am Stil eines Rechtssystems, inwiefern Recht schlechterdings als Härte aufgefasst wird oder nicht. Jener, als hypothetischer Begriff, hängt allerdings nicht nur von Regierung oder Mehrheitsverhältnissen ab, sondern von jeweils entwickelter (Politik- und) Rechtstheorie; fast möchte man es (Rechts-) Kultur nennen. [10]
Schaut man sich Gesetzgebungsverfahren z.B. der Bundesrepublik Deutschland an, bemerkt man, dass durchweg Parteigremien damit beauftragt sind oder wenigstens im Regelfall Parteivertreter; abgesehen von juristischen Agenturen, die als Dienstleistung das Erstellen normativer Sätze anböten. Begrifflich semantisch sind unparteiisch und nicht parteigebunden nicht identisch. Zwar kann vom Parteimitglied unparteiisches Denken erwartet, aber nicht vorausgesetzt werden. Das ist erstens nicht evident, nicht einzufordern, zweitens in dieser Funktion nicht verlangt, denn der Parteienstreit als Grundkonzept der Demokratie setzt ja willkürliche Stellungnahme förmlich und formal voraus. Sicherlich dürfen Gesetzgebungsverfahren als Versuche zu objektiverer Gruppenmeinung, als Ergebnis von Beratungen interpretiert werden, doch sind temporäre Parteien-Verhältnisse immens bestimmend und nur sozusagen, pro forma, repräsentativer Volkswille, der seinerseits nichts mit der unparteiischen Idee oder Eigenschaft gemein haben muss. [11]
Der Volkswille als ein letzter Zurechnungspunkt (GG, Art. 20 »Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.«) kann weder direkt für Einhaltung rechtlich als garantiert zu betrachtender Einzelrechte im Einzelfall sorgen, noch überhaupt Gute Verwaltung gewährleisten. Er kann es zunächst nur hoffen oder in diese Richtung, auf diese Option hin (sich) entscheiden, wobei keine Entscheidung als exklusive Alternative zu verstehen wäre. Was heißt, ganz egal, wie entschieden wird, müssen die Optionen (Grund-) Rechte und damit nicht nur die jeweils eigene weltanschauliche Freiheit, sondern die Freiheit vor der anderen Weltanschauung (auf allen Seiten), als gewährleistet betrachtet werden können. Rechtssicherheit besteht also nicht nur im Bestand eines Aktes oder in der Anwendung von Normen; auch nicht, weil und wenn sie dem Anschein nach konform agiert werden. [12]
Wo Regierung als gute Regierung behauptet wird, und das ist ersichtlich weder nur Mehrheitsfrage, noch eine der statistischen Ergebnisse, jedoch eine essentiell rechtliche, gleichzeitig menschenfeindliche sozialrechtliche Sanktionspolitik durchgezogen oder betrieben beziehungsweise befürwortet oder nicht unterbunden wird, um über diesen Weg für quantitative Daten sorgen zu lassen, dort ist diesbezüglich gute Regierung und korrespondierend gutes Wissen in einen bedeutsamen Widerspruch zu sich selbst eingetreten. Begriffslogisch allein ist dieser Tatumstand nicht erfasst oder dingfest. Der direkte rechtliche Verstoß ergibt sich aus Artikel 34 «Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung» der Charta, nicht nur theoretisch oder im Status der Planung von Gesetzen (wie SGB), sondern sozial-praktisch, in bürokratischer Anwendung des unrechten Rechts als die Vollführung unguter Verwaltung. Unrechtes Recht sollte aber keines (der anwendbaren Rechtsordnungen) sein. [13]
Das Problem eines Widerspruchs, der Sache in sich und in der Rechtsnatur, ergibt sich aber einsehbar aus der politisch weltanschaulichen Inbesitznahme zum Beispiel der rechtlichen Bestimmungen wie in der Charta (oder z.B. GG), das heißt durch eine Unterwerfung von allgemeinem, hochrangigem Recht unter politische Weltanschauung, wie sie in der Programmatik amtierender Parteien ihren Ausdruck findet; und sich in Verfahren der Gesetzesbildung fortsetzt. Damit verletzt das Handeln der Regierung und der Verwaltung die deutliche Schutzbestimmung in Artikel 21 «Nichtdiskriminierung» der Charta relativ wesentlich. Und sogar negative Akzeptanz seitens der Mitbürger gegenüber dieser Verletzung wird z.B. im Sanktionssystem der Sozial- und Arbeitspolitik mit Strafe und Versagung belegt. Es wird ein geschlossener Kreislauf der Diskriminierung eingerichtet. Schutz vor Diskriminierung soll hingegen einerseits nicht nur als Art der Selbstverpflichtung bestehen, andererseits nicht nur auf speziellen Antrag hin eingerichtet werden oder ähnlich, sondern gilt lückenlos, und kann nur im Ausnahmefall auch eingeschränkt behandelt werden. [14]
Bemerkenswert geht es zuerst nicht um Diskriminierungen individueller Meinungen, Überzeugungen, anderer personenhaft verbundener Eigenschaften, die dennoch eine Rolle spielen könnten, durch das System, wie sie sich eventuell als persönliche Weltanschauung artikulieren ließen, sondern der diskriminierende Aspekt liegt bereits in den Überordnungen parteilicher, programmatischer Ansichten über Rechte, wobei jene Ansichten zugleich per parlamentarischer Mehrheit zum Gesetz geronnen sind. Es ist zunächst nur eine Vermutung, dass an einer primären Diskriminierung andere sich anheften wie an einen Fliegenleim. Die Reformen der Sozial- und Arbeitspolitik haben jedoch den kuriosen Tenor erhalten, dass die Annahme eines helfenden Staates selbst in das Reich der Weltanschauungen verwiesen wurde. Hierher gehörte auch die weltanschauliche Zuweisung von eindeutigen politischen Bedeutungen auf den Begriff der Solidarität. Wenn Solidarität mit Versagungen assoziiert wird, handelt es sich um kaum mehr als einen toten Begriff. Soziale Strafe aus Gründen der Solidarität ist vornehmlich die politische Fehl-Leistung und sozialrechtliche Fehl-Planung. [15]
An theoretischen, fehl-planerischen, diskriminierenden, ergo unterscheidenden Stellen, die offenbar sozial-praktischen Charakter haben, heften sich gerne politische oder weltanschauliche Konzepte wie soziale oder politische Gerechtigkeit an, die zunächst insgesamt als Gestalt der Verhüllung konkreter Problemlagen oder rechtlicher Tatbestände aufgefasst werden können; und gegen das Recht die Problematik der Gerechtigkeit einführen. Systemtheorie zeigt, dass Vorgenanntes einen Sinn für die Reproduktion des etablierten Systems hat oder haben kann, indem Widersprüche, die per se rechtlich und insofern politisch nicht sein sollen, denn recht soll nicht gleich unrecht sein, über die Umwege begrifflicher, intentionaler, wertender, zielender Ausformulierung wieder integrierbar werden, ohne zugleich Widersprüchlichkeit sinnhaft hervorzuheben oder eine paradoxe Ausgangslage einzugestehen. Insgesamt folgt aus dieser Perspektive, dass abstrakt Diskriminierungen ein logisches oder systemisches Ungleichgewicht bedeuten, das durch weitere Diskriminierungen ausgeglichen wird, und so fort. [16]
Der helfende Staat, und das ist nur ein Aspekt des Sozialstaats, ergibt sich über diverse Rechtsnormen; etwa GG, Art. 20 »Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.« oder GG, Art. 120 »Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluss der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe.« Konkret wird dies auch auf Landesebene hervorgehoben; wie zum Beispiel Verfassung von Berlin, Art. 22 »Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte die soziale Sicherung zu verwirklichen. Soziale Sicherung soll eine menschenwürdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen.« und Art. 78 »Die Rechtspflege ist im Geist dieser Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben.«; analog Art. 66 »Die Verwaltung ist bürgernah im demokratischen und sozialen Geist nach der Verfassung und den Gesetzen zu führen«; vor allem in Art. 18 »Wenn Arbeit nicht nachgewiesen werden kann, besteht Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln«. Aus all diesen Tatsachen lässt sich kein nachvollziehbarer Kuhhandel ableiten, wie dieser im Sozialrecht mit den Rechten der Mitbürger getrieben wird. Schutz vor Diskriminierung muss Bestand haben können, wenn man nicht einer bestimmten oder eindeutigen politischen Weltanschauung angehört und demzufolge auch, selbst wenn nur unbewusst, einer von Regierungshandeln abweichenden Vorstellung von Solidarität. [17]
Politisch gesetzliche Diskriminierung ergibt sich also nicht nur aus begrifflich inhaltlicher Verrechnung von GG, Art. 2 »Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit« und Art. 3 »Niemand darf wegen … seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden«, indem man die diskriminierte Seite als positiv bestimmte Größe setzt, und das Diskriminierende nur als negative (sich aber ebenfalls möglicherweise positiv artikulierende) Gegenkraft oder Macht auffasst, sondern wie GG, Art. 33 »Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen« näher erklärt, kann Diskriminierung auch aus der Perspektive der Nichtzugehörigkeit gedacht werden; damit aus dem Horizont geistig gefühlter Einschränkungen gehoben wird, indem deutlich mittels «Nachteil» definiert wird. Es kann aber an sich nicht nur eine Stilfrage der Gesetze sein, wenn Konformität streng verlangt wird, und jegliches Abweichen mit Nachteilen, sprich Sanktionen, versehen wird. Denn dann ist das Rechtssubjekt ab der Zuständigkeit einer Gesetzgebung per se benachteiligt, sofern es von der Garantie negativen Zwanges ausgehen kann, und eben doch freies Rechtssubjekt ist. Eine Androhung kann sehr wohl als verwerflich zumindest empfunden werden, wenn sie der Durchsetzung politischer Weltanschauung dient, selbst wenn es sich um eine Mehrheitsmeinung handelt. Auch das Gesetz kann insgesamt oder in Einzelfällen rechtswidrig sein, oder so ausgelegt werden, selbst wenn dies nicht die Intention der Gesetzgebung gewesen sein kann. [18]
Es bedarf zum Aufweis von Diskriminierung keiner durchformulierten, gelebten und nachgezeichneten Weltanschauung, die dargelegt wurde, möglicherweise sogar als anerkannt gilt, und nun Einschränkungen unterworfen wird. Woraus im Zusammenhang mit der Sozialpolitik folgt, dass selbst wenn man nicht heimlich oder offen den Glauben oder die Auffassung hegt, zum Beispiel, dass Deutschland ein Arbeiterstaat werden, dass Vollbeschäftigung herrschen, dass wesentliche Bedingungen durch Tarifpartner ausgehandelt werden sollen, keine Nachteile erwachsen und wesentliche Schutzbestimmungen doch Erfüllung finden sollen und rechtlich müssen. Der Gesetzgeber setzt sich selbst ins Unrecht, wenn das Gegenteil gesetzlich geregelt wird. Denn dann erhebt Gesetzgebung ihre Weltanschauung zum legitimen, legalen Grund, um Nachteile zu bereiten. Das sieht vom Standpunkt der Verwaltung ganz ähnlich aus. Sozialrechtlich und sozialpolitisch bedeuten Sanktionen bereitete Nachteile, die an Unwilligkeit, Unfolgsamkeit, festgemacht werden. Der Vorbehalt des Menschen ist hingegen unstreitig rechtmäßig (CGE, Art. 5) und dürfte nicht zum Nachteil gewendet werden. [19]
Das Sozialrecht ist gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsrecht nur noch besonderes, in dem pro forma die Intention sozialrechtlicher Belange ganz untergehen kann. Noch prekärer ist es gegenüber dem Strafrecht kein Strafrecht, allerdings mit strafender Gewalt ausgestattet. Dadurch sind unter anderem Schutzregelungen wie CGE, Art. 4 »Niemand darf … unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden« oder CGE, Art. 49, 3 »Das Strafmaß darf gegenüber der Straftat nicht unverhältnismäßig sein« in gröbster Weise unterlaufen, da, das wäre eine nicht abgeschlossene Diskussion, der juristische Strafbegriff nicht greift, Kontrolle über diesen Weg ausgeschlossen wird und über den Anschein der Verpflichtung normativ als Verzicht auf öffentliche Gegenleistungen darstellbar geworden ist. Der Sanktionsbegriff, in gewisser Weise sozialrechtliches Surrogat des Strafbegriffs, ist historisch bereits in der «Reinen Rechtslehre» artikuliert und prinzipiell vorformuliert. Das Entziehen der für die Subsistenz des Einzelnen notwendigen Leistungen darf als unmenschlich und erniedrigend eingestuft werden. Auch Sanktionen können diskriminierend wirken. Der Unterschied von Fauxpas und General-Fauxpas liegt diesbezüglich eventuell in der Tatsache, dass sie dies nicht nur können, sondern sogar sollen. [20]
Der in Sozial- und Arbeitspolitik vertretene Anspruch der Verpflichtung, als Ergebnis und Ausformung des Forderns, entsteht augenscheinlich als Zusammenziehung politischer weltanschaulicher Ideen mit dem Motiv der grundgesetzlichen Dienstverpflichtung (GG, Art. 12, 2 »Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.«); und zwar zu unrecht. Der (ökonomische) Arbeitsbegriff ist nicht mit einer allgemeinen Dienstleistungspflicht gleichzustellen. Abgesehen davon hat der Dienstleistungsbegriff, und in seiner Verknüpfung mit dem Pflichtbegriff, ohnehin unterschiedliche Ursprünge, unter anderem in Bezug auf einen öffentlichen Notzustand. Anders formuliert, der aktuelle sozialpolitische Arbeitsbegriff divergiert von anderen Arbeitsbegriffen wie beispielsweise dem philosophischen, ökonomischen oder physikalisch-technischen. Der Geltungsvorrang wäre dabei eine Frage der Machtsetzung und scheint sich populistisch wie popularisierend auf andere Begriffsbedeutungen aufzustülpen oder diese zu ersetzen. Aber selbst der arbeitsrechtliche Arbeitsbegriff, vor allem als ein Zustandekommen des Treffens der Partner einer irgendwie geregelten Leistungsverabredung in einer Einigung, mit zusätzlichen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen, auch hierzu CGE (Art. 5, 8, 14, 15, 23, 27, 28, 30, 31, 32), divergiert vom sozialpolitischen, welcher über die Behauptung der Verpflichtung moralisierende variable Konstanten (Zwecke, Zwänge) angenommen beziehungsweise erhalten hat. [21]
Moral, gewiss kein eindeutiger, selbst-evidenter Begriff, im Kreis weltanschaulicher Gedanken, trägt zwar einen Nimbus des Wissens um sozial bedeutsame Kernforderungen, welche an jedes Individuum gerichtet sind (wie zum Beispiel wie in CGE, Art. 2, 2 »Jede Person hat das Recht auf Leben« vermittelt), doch wäre sie in den Händen von Bürokratie und Gesetzgebung fehlplatziert. Gestaltungsfreiheit wird in Sozialpolitik missbräuchlich eingesetzt. Der subalterne Charakter der Bürgerschaft ist in diesen Fragen rechtlich grundlos und gesetzlich unrichtiges Recht. Diese Einschränkung oder Feststellung trifft man gerade dort an, wo oder wenn aus der im Grunde nur moralischen Forderung eine gesetzliche Verpflichtung abgeleitet wird, gerade wenn diese angebliche Verpflichtung in den Bestand der Grundrechte eingreift. Das ist auch nicht als nachbessernde Gerechtigkeit zu interpretieren, selbst wenn als Motivation eine auf den geschichtlichen Prozess ausgleichende Wirkung genannt wäre. [22]
Noch rudimentärer besteht das grundsätzliche Tauschverständnis, dass einer staatlichen Leistung und Wohltat eine private der Empfänger in irgendeiner Weise entsprechen können soll. Diese Idee stammt absehbar bereits aus früheren Phasen der Bildung der neuen Sozialgesetze, und aus ganz unterschiedlichen, hat damit zumindest den Anschein einer im Volk üblichen Vorstellung von Vergeltung. In das Feld wird diese Annahme der Gegenleistung heute geführt gegen Vorstellungen einer grundsätzlichen und bedingungslosen Gewährung von staatlichen Leistungen, wie sie allerdings ohnehin in Ansehung der Lebensumstände bisher nicht stattfand. Die Gesetzgebung intervenierte in diesen Punkten bereits antizipierend gegen andere politische Möglichkeiten, und betrügt insofern das Volk nachhaltig um die Option einer besseren, anderen Selbstbestimmung. [23]
Sachlich bedeutete die These der Gegenleistung auf entwickeltem Stand kapitalistischer Wirtschaftsordnung jedoch kaum anderes als ein Auspreisen von im Grunde frei verliehenen Rechten, denen Ansprüche korrespondieren. Im Hintergrund stünde diesbezüglich allgemein Staatstheorie als Demokratietheorie, wie Sozialtheorie als Rechtstheorie, mit dem Anspruch und der Zielsetzung, dass normative wie auch willkürliche Lenkung der Bevölkerung wie der Einzelmenschen an sich gar nicht stattfinden solle. Die neue Sozialpolitik steht aus diesen Erwägungen heraus im Widerspruch mit dem Grundgesetz; nicht nur. Die Weimarer Verfassung kannte ein Recht auf Arbeit und eine Pflicht zur Arbeit. Es kann nicht Aufgabe der Sozialpolitik sein, die Weimarer Verfassung, wenn auch nur exemplarisch oder auszugsweise, über Umwege in die Geltungslandschaft des Grundgesetzes einzubetten; oder ähnliche andere Programme. Es kann noch weniger Aufgabe sein, hinter den Entwicklungsstand, wie beispielsweise bereits im Weimarer System erreicht, zurückzufallen. Die Sozialpolitik missbraucht sich insofern selbst als Mittel der Massenlenkung wie des Eingriffs als ein Durchgriff politischer und bürokratischer Akteure auf Schicksale. Frühere Lösungen können besser gewesen sein; grundsätzlich muss man den evolutionistischen Gedanken, dass Entwicklung ausschließlich in Fortschritten sich abspielte und jede Veränderung zugleich Fortschritt wie Anpassung an neue Tatsachen bedeute, nicht auf das politische und rechtliche System übertragen. [24]
Lenkung, Steuerung, Kontrolle über Einzelleben, Einzelschicksale treten an die Stelle von tatsächlicher Veränderung, sei diese gesellschaftlich, sei diese persönlich; treten an die Stelle von sich ereignenden Lebensplanungen. Veränderung insgesamt, irgendwo irgendwie, ist damit nicht ausgeschlossen, aber das stellt kein brauchbares Argument dar. Auch Faschismus und Sozialismus veränderten ihre Wirklichkeit als Gesellschaft; und gaukelten zugleich Bestand von Rechten vor. Daher wären Demokratie, Staat und Integration, diese Größen werden programmatisch aufgefasst, nicht nur weltanschauliche Rahmengedanken, deren historisches Überdauern personalen oder systemischen Knotenpunkten zu überlassen ist, sondern woraus sich Schlüsselfragen ableiteten, vor denen Regierung, Verwaltung und sonstige Gewalten bestehen müssten. Integration als Plan oder vor allem Geschehen der Gesellschaft kann sinnvoll nicht von autoritären Richtpunkten oder Strafgewalten abhängen, kann allerdings nicht dem Zufall oder bürokratischen Akteuren überlassen bleiben. [25]
Das Sozialprogramm der Sozialpolitik ist chronisch anachronistisch, der Anschein moderner, funktionalistischer Dienstleistungskultur mit den Elementen der Norm und Vermittlung überbrückt diesen Mangel (oft) nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen derjenigen, die mit vollem gleichen Recht Integration mindestens über den Weg der finanziellen Teilhabe suchen müssen; und diesen Weg versperrt finden. Obwohl man hierbei den im Grunde nicht verwerflichen Gedanken aufgestaut findet, dass Arbeit zu einer gesunden Orientierung im Leben des Menschen gehören könnte. Da in Sozialbürokratie diverse Rechtsgarantien keine Rolle zu spielen scheinen, hingegen die sozialpolitische hauseigene Normierung umso mehr, in der die Norm «ihren Geltungsgrund, ihre Geltungsqualität, ihren Geltungsinhalt vom Leben und dessen aufgegebenem Sinn her» hat, «wie umgekehrt das Leben selbst aus der Beziehung zu seinem aufgegebenen und normierten Lebenssinn» verstanden wird, ist der Tribut der Sozial- und Arbeitspolitik an die deutsche Demokratie als zu gering einzuschätzen, als unzulässige Unterschreitung gegenüber demokratischen Grundforderungen als politische und system-notwendige Konstanten. Ein politischer Fauxpas bestünde bereits in der Tatsache, dass Lebenssinn von externer Stelle zugerechnet, zugemessen wird. [26]
Es ist bemerkenswert, dass in Zeiten verschwindender klassischer und an sich freier Arbeit diese selbst zur Weltanschauung stilisiert wird, ohne dass dies jedoch explizit Erwähnung oder Beachtung finden soll. Implizit ist die Verkopplung von Leistung und Rechtebestand jedoch weder national wesens-typisch, somit nicht historisch sittlich zu nennen, noch verwandelte sie die Willkür jener Annahme durch Eingießen in Gesetzesform in Nicht-Willkür, was heißt, es bedeutet Diskriminierung anderer Sichtweisen auf die Dinge. Selbst wenn man die sittliche Sichtweise vorzöge, wäre das für sich genommen nicht über eigenen geistigen Horizont hinaus erheblich, oder zwingend recht, da aus der Gewohnheit zum Fehlschluss keine richtige Setzung folgen könnte, bestenfalls geduldete. Das diesbezügliche politische Konzept der Integration durch Arbeit in der normativ zwingenden Kopplung von Leistung und Rechtebestand (mit Zurechnung der Sanktionen) stellt also nichts (oder doch wenig) anderes dar als systemische und systematisch vorgeplante Diskriminierung, da es die sogenannten Rechtsgenossen (alle sind Rechtsgenossen) nicht nur voneinander trennt, indem es die einen einschließt, indem es andere ausschließt, sondern diese (partiell) von ihrem Recht abtrennt, indem es als zukünftiges (oder zumindest zweckabhängiges) Ziel vorgeführt wird. Der Grad der Abtrennung quasi wird sozialgerichtlich mit Worten wie zumutbar quittiert; das darin artikulierte Prinzip Integration (momentan in Gestalt von Fordern und Fördern) überwiegt den logischen Vorbehalt gegen Diskriminierung und Rechtskränkung, woraus das bereits angesprochene unrechte Recht folgte oder perpetuiert wäre. Weltanschauliche wird über das Motiv Recht als wirtschaftliche Diskriminierung erkennbar et vice versa. [27]
[1] Wolfgang Abendroth, Zum Begriff des Rechtsstaats; in: Ernst Forsthoff, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit, Darmstadt 1968. S.118
[2] Ernst Bloch, Naturrecht und Menschliche Würde, Frankfurt am Main 1961. S.309
[3] Robert Spaemann, Zur Kritik der politischen Utopie, Stuttgart 1977. Die Utopie der Herrschaftsfreiheit, Das Problem der Konsensantizipation, S.122
[4] Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 2000; CGE, Art. 41
[5] Niklas Luhmann, Die Codierung des Rechtssystems; in: Gerd Roellecke, Rechtsphilosophie oder Rechtstheorie, Darmstadt 1988. S.352 S.354 S.363 S.372 S.373 S.377
[6] Bloch, ebd. S.290 (Philosophische Rechtslehre, 1803, S.135)
[7] CGE, Art. 21, 1
[8] Wie z.B. GG, Art. 93, 4a. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland / Verfassung von Berlin, hrsg. Landeszentrale für politische Bildung, Berlin 2014
[9] Wolfgang Abendroth, ebd. S.124
[10] Ernst Bloch, ebd. S.151 ff. («Der Zweck im Recht», 1877-83) (Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, 1848) (Das Problem der Souveränität und die Theorie des Völkerrechts, 1920, S.125).
[11] Wolfgang Abendroth, ebd. S.127
[12] GG, Artikel 76 bis 82. Art. 122; 123 ff. Art. 84. Art. 21. Art. 94, 2.
[13] CGE, Art. 34, 3
[14] Heinrichs, Weinbach: Weltanschauung als Diskriminierungsgrund – Begriffsdimensionen und Diskriminierungsrisiken, hrsg. Antidiskriminierungsstelle des Bundes August 2016. S.24
[15] Robert Spaemann, ebd., Die Utopie der Herrschaftsfreiheit, S.104 S.126 (J. Freund, L’essence du politique)
[16] Niklas Luhmann, ebd. S.343 S.360 S.363 S.364 S.366 S.369
[17] Heinrichs, Weinbach, ebd. S.27 (v. Roetteken, § 1 AGG, Rn. 156a).
[18] CGE Art. 5. StGB § 240.
[19] Heinrichs, Weinbach, ebd. S.28 (Langenfeld, in: Maunz / Düring, Kommentierung zu Art. 3 GG, Abs. 3, Rn. 27).
[20] Hans Kelsen, Was ist die Reine Rechtslehre; in: Roellecke, ebd. S.234
[21] Wolfgang Abendroth, ebd. S.138 f.
[22] Robert Spaemann, ebd. S.1 S.13
[23] Wolfgang Abendroth, ebd. S.131
[24] Wolfgang Abendroth, ebd. S.132
[25] Ernst Rudolf Huber, Rechtsstaat und Sozialstaat; in: Forsthoff, ebd. S.592 S.594 S.603
[26] Rudolf Smend, Integrationslehre; in: Roellecke, ebd. S.254 S.255 S.256 S.257 S.260
[27] Ernst Rudolf Huber, Rechtsstaat und Sozialstaat; in: Forsthoff, ebd. S.615 S.618
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