Philosophisches Fundstück: Hermann Lübbe – Correctness. Über Moral als Mittel der Meinungskontrolle

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Hermann Lübbe: „Die Herrschaft von Correctness – Regeln fixiert partielle Realitätsverluste“.

„Correctness“ gilt im englisch angereicherten Neudeutsch als Neologismus für die uns angesonnene Beachtung moralisch qualifizierter Verhaltensregeln von öffentlicher Relevanz. In dieser Bedeutung wäre Correctness ein altvertrauter Stand gemeinen Lebens. Die Menge der anlasshalber dann und wann in Erinnerung gerufenen Correctnessregeln – das ist die herrschende Moral. Über die herrschende Moral belehrt uns die herrschende öffentliche Meinung über Moral. Moralverstösse mögen häufig sein. Solange sie als Moralverstösse gelten und von den Tätern oder Unterlassern eingeräumt, gar bedauert werden, ist die herrschende Moral intakt. Sie bleibt es kraft effizienter sozialer Kontrollen. Wichtiger als die Kontrolle devianten Verhaltens ist dabei stets die Kontrolle abweichender moralischer Meinung.

Markierung dessen, was man im Streit der Meinungen als anerkennungspflichtiges und in genau diesem Sinne indisponibles Meinungsgut vorauszusetzen hat, ist altvertrauter Bestandteil der Redekunst. So heisst es bei Aristoteles im ersten Buch seiner Topik, „nicht jede These“ sei diskutabel. Wer zum Beispiel öffentlich bestreitet, dass man „die Götter ehren und die Eltern lieben“ solle, verdiene keine Erwiderung mittels der Bemühung, ihm den Irrtumscharakter seiner aparten Ansicht nachzuweisen. Er verdiene Zurechtweisung und bei Widersetzlichkeit Ausschluss aus dem Kreis der in ihren Meinungsäusserungen Ernstzunehmenden.

Es gibt also das Indiskutable. Dem Indiskutablen wird nicht widersprochen. Es wird missbilligt. Gedanken sind frei, gewiss. Aber ihre öffentliche Äusserung als eigene Meinung ist es unumschränkt keineswegs. Über Taten und Unterlassungen hinaus sind eben auch Meinungen sozial kontrolliert, moralische Meinungen erst recht, und ohne solche sozialen Kontrollen könnte sich eine herrschende öffentliche Meinung gar nicht bilden und eine herrschende öffentliche Moral auch nicht. Missbilligung inakzeptabel abweichender moralischer Meinung ist dabei eine sehr sanfte Sanktion.

Im Extremfall reagiert die herrschende öffentliche Moral mit moralischer Disqualifikation. Im Ausdruck der Empörung kündigt sie sich an. Moralische Autoritäten können sogar mit blossem Kopfschütteln mundtot machen, also Aberkennung des Anspruchs auf Gehör bewirken.

Das bedeutet: In den Räumen herrschender öffentlicher moralischer Meinung ist eine ausschlussrechtsfreie Diskursgemeinschaft nicht denkbar. Menschen gelten als sprach- und handlungsfähige Wesen, gewiss. Aber diese Kennzeichnung hat den Charakter einer gleichheitsverfügenden transzendentalen Zuschreibung, zu der sich die soziale Realität mit ihren höchst differenzierten faktischen Kompetenzvoraussetzungen anerkannter Gesprächsfähigkeit komplementär verhält. „Das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu verbreiten“ ist förmlich jedermann zugesichert – so nach dem Wortlaut des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Unbeschadet dieses Rechts bleibt aber der Zutritt zu praktisch relevanten Gelegenheiten der Meinungsäusserung von Sonderbedingungen abhängig. Sogar die „gesunden Sinne“, so fand bereits der zitierte Aristoteles, seien eine dieser Bedingungen. Wo man Ursache zu haben glaubt, ihre Existenz anzuzweifeln, erübrigen sich inhaltliche Argumente. Das ist die Pragmatik, die sich unverändert auch heute sogar in Parlamentsdebatten zur Geltung bringt – in jenen Zwischenrufen zum Beispiel, die den Worthaber am Rednerpult ermuntern möchten, doch endlich aus seiner Tagträumerei aufzuwachen.

Ideologiekritik und Psychoanalyse haben, modernitätsspezifisch, über ihre kulturellen und politischen Wirkungen die diskursive Technik gemeinverwendungsfähig gemacht, vorgebrachte Meinungen durch Entlarvung als Interessensmaskeraden oder als Neurosenexpressionen für kognitiv unbeachtlich zu erklären. Sogar in der akademischen Welt sind dann und wann Diskurse zu beobachten, in denen die Diskurspartner, statt Argumente auszutauschen, sich wechselseitig als diskurskompetenzerweckungsbedürftige Diskurskandidaten traktieren. Die Moderatoren von Talk-Shows und sonstigen Diskussionsrunden haben es ohnehin immer wieder einmal, statt mit Meinungsaustausch, mit den Lästigkeiten verbreiteter Logorrhoe zu tun und dann und wann auch mit jener Schwäche, zu deren Kennzeichnung früher das Wort „Dummheit“ verfügbar war. Hochentwickelte Techniken des Wortabschneidens oder auch die subtilere Kunst, Wortmeldungen unauffällig zu übersehen, sind Versuche, damit fertig zu werden. Ohne subtile, gar mehrheitlich zustimmungsfähige Antragsdisqualifikation könnte keine Aktionärsversammlung, kein Parteitag erfolgreich sein und nicht einmal ein wissenschaftlicher Fachkongress ohne vorbereitende Erstellung von Rednerlisten mittels Selektionen gemäss begründeter Erwartung, von den schliesslich Benannten werde man relevante Beiträge zum Kongressthema zu hören bekommen.

Noch einmal also: Nicht das Recht, aber der Zugang zu den Gelegenheiten, öffentlich seine Meinung zu sagen, ist stets sozial kontrolliert, und diese Kontrolle ist nicht ein Hindernis öffentlicher Meinungsbildung, vielmehr deren Bedingung. Auch für die herrschende öffentliche moralische Meinung gilt das. Indessen: Die Fälle mehren sich, in denen Correctnessphänomene, die man als Anzeichen einer erfreulich stabilen öffentlichen Moral werten möchte, ihrerseits von Teilen der Öffentlichkeit als moralisch zweifelhaft erfahren werden. Wir finden uns heute immer wieder einmal mit moralischen Abmahnungen konfrontiert, die, statt gemeiner moralischer Meinung zu entsprechen und so die Herrschaft dieser gemeinen Moral zu bekräftigen, ihrerseits moralisch provozierend wirken. Die Gemeinsinnsdeckung öffentlich geltend gemachter Moral nimmt ab. Der Common sense erkennt sich in vielen moralischen Anforderungen, denen er sich ausgesetzt findet, gar nicht wieder. Statt Gemeines wird Ungemeines zu höherer Geltung erhoben. Konsensansprüche evozieren Dissens. Moral, die uns doch als die breite Strasse gewiesen sein sollte, wo jedermann geht und niemand sich auszeichnet, wird zum Höhenweg, dessen Findung Expertenwissen voraussetzt und für dessen Begehung man sich zu Seilschaften zusammenschliessen müsste. Politische Gegensätze werden von Tugendwächtern, statt überwunden, geschärft. Der Anstand wird parteilich, das Gemeine verächtlich und die Orientierung am Gemeinen als Populismus verdächtig.

Das ist es, was uns heute, statt von gemeiner öffentlicher Moral, von Correctness sprechen lässt, und im Kontrast erkennt man, wieso die zitierte Aristotelische Verwerfung der befremdlichen Meinung, Elternliebe erübrige sich, als indiskutabel keine Correctness-Regel ist. Sie ist es deswegen nicht, weil das Gebot der Elternliebe, wie zahllose andere moralische Regeln auch, eine Pflicht von gemeinsinnsgeschützter Trivialität ist. Eben deswegen ist ihre Verleugnung, statt erörterungsfähig, missbilligungsbedürftig. Demgegenüber sind Correctnessregeln zumeist Common sense-transzendent. Ihre Kontrolle liegt nicht beim Bürgersinn in seiner Zuständigkeit fürs Triviale, vielmehr bei Intellektuellen und Absolventen

kritischer Schulen. Das ist nun ein Bestand, zu dem man sich nicht seinerseits moralisierend verhalten sollte. Der expansive Auftritt von Correctnesswächterschaften hat modernitätsspezifische Gründe. Zur Aufdeckung dieser Gründe soll hier ein kleiner Beitrag in vier Durchgängen geleistet werden – ineins mit der Beschreibung einiger Schadensfolgen für die politische Kultur, die sich mit der modernen Correctness-Praxis verbinden.

Erstens also: Correctnesseifer neigt zur Moralisierung kognitiver Gehalte. – Es bedarf der Vergegenwärtigung eines einfachen, aber realen, nicht-fiktiven Correctness-Falles, um zu sehen, was denn „Moralisierung kognitiver Gehalte“ heissen soll und wieso diese Moralisierung zugleich schadensträchtig ist. Also: Eine kleine Kirchengemeinde übernimmt die grossräumig landeskirchenweit ausgegebene und überdies massenmedial verfestigte Correctness-Regel, ab sofort sei zum Schutz der Regenwälder und damit zur Bewahrung der Schöpfung auf die Verwendung von Tropenholz zu verzichten. Entsprechend erfolgt die fällige Neumöblierung des Gemeindesaals mit schlichten Kieferholzprodukten. Immerhin macht ein verdientes Gemeindemitglied darauf aufmerksam, dass Hartholzmöbel zwar im Einkauf teurer seien, aber doch ihrer längeren Lebensdauer wegen ökonomisch vorteilhaft. Und weil doch die fraglichen Möbel in der warmen Jahreszeit auch als Gartenmöbel Verwendung fänden, sei sogar regenfestes Tropenholz vorzuziehen. Schärfe im Widerspruch bleibt nicht aus. Er sei doch, so wird dem abweichenden Glaubensbruder erwidert, im Holzhandel tätig, habe auch schon, wie man wisse, im Rat der politischen Gemeinde die Verwendung von Tropenholz bei einer Brückenrenovation durchzusetzen verstanden. Die Kirchengemeinde habe sich aber nicht an Gesichtspunkte ökonomischer Zweckmässigkeit, vielmehr gemäss biblischer Weisung am Grundwert der Schöpfungsbewahrung zu orientieren. Es sei gewiss nur ein kleiner Beitrag, den man hier dazu leisten könne. Aber das Gebot, ihn tatsächlich zu leisten, sei moralisch indisponibel – der Schutz des gefährdeten Regenwalds nämlich durch rigorosen Verzicht auf Verleitung zu seiner Ausbeutung.

Das klingt unwidersprechlich, und man könnte den Fall mit Worten Kants kommentieren. Es scheint sich ja um einen Konflikt zwischen einer kategorisch gebotenen moralischen Pflicht, eben der Schöpfungsbewahrung einerseits und einer an kruden ökonomischen Interessen orientierten Budgetpolitik andererseits zu handeln. Wer fände, es sei eben schwierig, Politik und Moral bruchlos miteinander zu verbinden, bekäme ja von Kant zu hören, in Schwierigkeiten könne dabei die Politik geraten, die Moral aber nicht. Sie haue einfach „den Knoten entzwei“, den die Politik „nicht aufzulösen“ vermochte. Die Politik erwägt Vorteile und Nachteile. Die Moral hingegen verlangt unbedingten Respekt ihrer Gebote.

Ersichtlich setzt dieser politische Moralismus kantianischer Prägung Lagen voraus, in denen die Antwort auf die Frage, ob denn nun die Maxime des fraglichen politischen Handelns, für das man sich so oder so zu entscheiden hat, als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung tauge oder nicht, sich zweifelsfrei geben lässt. Sonst geriete man doch über die Nutzung der Moral als Schwert fürs Durchhauen der Knoten politischer Konflikte ihrerseits in moralisch relevante Konflikte mit der Realität.

Schöpfungsbewahrung – das scheint ja in der Tat eine moralische Verpflichtung rigorosen, unbezweifelbaren Charakters zu sein. Und wenn die Rettung der Wälder im Tropengürtel unserer Erde ihrerseits unbezweifelbarer Teil der Schöpfungsbewahrung wäre, so hätte man entsprechend auch der neuen, von der Kirchengemeinde internalisierten Correctness-Regel zu folgen, auf Tropenholznutzung sei strikt zu verzichten. Das gälte jedenfalls dann, wenn diese Nutzung ihrerseits kausal für die unzweifelhafte, inzwischen längst wohlvermessene Schrumpfung der Regenwälder verantwortlich wäre. Aber schon den Irrealis-Anklängen in diesen Bedingungssätzen ist anzuhören, dass die Wirkungszusammenhänge, über die doch die von der Kirchengemeinde praktizierte Correctness-Regel einzig effizient werden könnte, ihrerseits zweifelhaft sind. Eben das muss dann auch die moralische Dignität des harschen kirchengemeindlichen Correctness-Aburteils über die Empfehlung des Holzhändlers sowie über die Entscheidung der Ortsverwaltung mit ihrer Brückenrenovation gefährden. Der besagte Holzhändler wusste denn auch seine Empfehlung zum Ankauf gartentauglicher Tropenholzmöbel mit moralisch relevanten Sachargumenten zu verteidigen. Er hatte nämlich seiner Verbandspresse entnommen und sich überdies noch von einem befreundeten Forstprofessor erläutern lassen, dass die Regenwälder vor den Brandrodungen landhungriger Armer nur zu schützen seien, wenn man die Wälder in Forste verwandle, den Armen als Forstarbeiter Einkommen verschaffe und so die Nutzer dieser Transformation von Ur-Natur in Kultur an nachhaltiger Verfügbarkeit ihrer naturkulturellen Lebensbedingungen interessiert mache. Eben dafür sei ein florierender Tropenholzmarkt nötig. Entsprechend sei die correctnessbeflissene Kiefernholzmöblierung des Gemeindesaals nicht nur investitionsökonomisch, vielmehr auch moralisch ein Fehler gewesen.

Das mag nun so sein oder auch nicht, und wir mögen nicht einmal wissen, wer es genau weiss. Eben das lässt uns die Zusammenhänge erkennen: Die Kontrolle über die Solidität der kognitiven Voraussetzungen einer anstehenden praktischen Entscheidung ist selbst in dem zitierten marginalen Fall der Zuständigkeit gemeiner Lebenserfahrung entzogen. Zu den Verunsicherungsfolgen, die sich aus dieser Common sense-Transzendenz sehr komplex gewordener Lebensvoraussetzungen ergeben, verhält sich die Neigung zur Rückversicherung bei Correctness-Regeln komplementär. Sie kompensieren Desorientierung durch moralische Pseudogewissheit. Sicherlich: Auch die Argumente des Holzhändlers hätten vielleicht schliesslich Gehör finden können, so dass die Kirchengemeinde ihrer Correctness-Orientierung zu Gunsten einer an alternativen kognitiven Prämissen orientierten Entscheidung hätte aufgeben können. Aber unter Zeitdruck gewinnen die Wirklichkeitsannahmen der jeweils grösseren komplexitätsreduzierenden Kraft leicht das Übergewicht. Die schlichte und in Wahrheit ihrerseits überaus voraussetzungungsreiche Hypothese, Tropenholzverbrauch bewirke Regenwaldschwund, ist müheloser und vor allem auch rascher rezipierbar als die komplexe Argumentation mit dem wohltätigen, nämlich zugleich schöpfungsbewahrungsdienlichen Ausgleich der Interessen aller Beteiligten über Marktmechanismen. Soll man denn erst eine volkswirtschaftliche Vorlesung besuchen, bevor man eine moralisch pflichtgemässe Entscheidung trifft? Überdies haben Verzichte wie im exemplarischen Fall der auf Tropenholz stets eine moralische Vorzugsqualität gegenüber der Inanspruchnahme von Vorteilen, die man sich auf Märkten verschaffen kann. Für die herrschende öffentliche Meinung bedeutet das: Eine falsche, jedenfalls zweifelhafte Kognition, die Tropenholznutzung mit Regenwaldschwund kurzschliesst, wird moralisiert und über eine Correctness-Regel in ihrer moralischen Qualität festgeschrieben. Man lebt möglicherweise im Irrtum. Aber solange man das nicht bemerkt und die vielleicht sogar schwerwiegenden, aber sehr entfernten Folgen dieses Irrtums auch nicht, verbleibt doch der subjektive Vorteil restabilisierter Gewissheit.

Zweitens: Correctness lässt Argumente zur Sache als Zynismen erscheinen. – Zynismus gilt traditionellerweise als Komplementärphänomen der Heuchelei. Beide unterliegen dem Aburteil herrschender öffentlicher Moral. Der Heuchler entzieht sich ihrer Geltung praktisch, das aber im Schutz ihrer verbalen Anerkennung. Der Zyniker hingegen kündigt auch in ausdrücklich gemachter Meinung seine Bereitschaft zur Anerkennung ihrer Geltung. Das Aburteil über die Zyniker muss daher im Regelfall schärfer als über die Heuchler ausfallen – mit einer Beimischung von Bewunderung vielleicht über die Ehrlichkeit, mit der der Zyniker sich der moralisch herrschenden öffentlichen Meinung entzieht.

Correctnessherrschaft lässt den Zynismusvorwurf häufiger werden. Das ist eine Konsequenz der skizzierten modernitätsspezifischen Tendenz der Moralisierung kognitiver Gehalte. Mit der Zunahme des Anteils nicht-trivialer, also gemeinsinnstranszendenter Wirklichkeitsannahmen an den kognitiven Prämissen unserer zivilisatorischen Lebensvoraussetzungen wächst die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Einschätzung kollektiver Lebenslagen nach Verlässlichkeit oder drohenden Risiken. Das blanke Wissen, nichts Genaues zu wissen, ist nicht leicht erträglich, und die entsprechende Unerträglichkeit intensiviert sich noch unter dem Druck der medialen Erfahrung, dass die Fachleute, auf die man sich doch sollte verlassen können, sich ihrerseits widersprechen. Gemessen an objektiven

Beständen wie Verlässlichkeit materieller Versorgung, erreichbaren Hilfen in Notfällen, auch durchschnittlicher Lebenserwartung hat das Sicherheitsniveau unserer Lebensverbringung eine zivilisationsevolutionär nie zuvor gekannte Höhe erreicht. Subjektiv hat man es mit den Befindlichkeitsfolgen unserer Abhängigkeit vom Vertrauen in die Solidität der Könnerschaft und in die Wohlbegründetheit der Wirklichkeitsannahmen von Fachleuten zu tun, von deren Leistungen wir uns real abhängig wissen. Im Regelfall wird unser Vertrauen nicht enttäuscht. Wäre das anders, liesse sich in einer Zivilisation rasch wachsender Abhängigkeiten von den Leistungen sozial weit entfernter Anderer gar nicht leben. Aber die Zahl der Fälle nimmt zu, in denen der Vertrauenskitt bröckelt. Die entsprechend herausgeforderte Lebenskunst, insoweit im Ungewissen zu existieren, ist kulturell und sozial ungleich verteilt. Entsprechend erhöht sich die Nachfrage nach sicherheitsverschaffenden Lageberichten, und die Neigung, günstige Auskünfte zur verbindlichen Meinung zu machen, wächst. Komplementär dazu erscheint dann die abweichende Meinung, obwohl doch auch sie gute Gründe für sich hat, als Zynismus.

Wissen ist besser als Nichtwissen. Aber just jener berühmte deutsche Kernphysiker, der wie kein anderer unter seinen Kollegen aus Wissenschaft und Industrie diesen Grundsatz beharrlich zur Geltung brachte, musste die Erfahrung machen, dass die Verarbeitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts allein schon auf der kognitiven Ebene auch im moralischen Sinn überaus konfliktträchtig ist. Der besagte Professor disqualifizierte sich öffentlich selbst durch eine vergleichende Risikoanalyse, die in ihrem Resultat in der Öffentlichkeit gerade nicht unter dem Gesichtspunkt validiert wurde, ob sie denn zutreffend oder eher unzutreffend sei, vielmehr als zynisch verworfen. Es handelte sich um die nach statistischer Evidenz mit der Energiegewinnungspraxis regelmässig verbundenen Unfallraten und näherhin sogar Todesraten. Im energiegewinnungsgeschichtlichen Vergleich schien sich zu ergeben, dass nach den Unfalltodesraten pro Einheit gewonnener Energie der Kohlebergbau, erst recht natürlich die heute energiewirtschaftlich marginalisierte Brennholzgewinnung bislang ungleich risikoträchtiger gewesen sei als die industrielle Kernenergiegewinnung, und zwar unbeschadet der Jahrhundertkatastrophe von Tschernobyl. So betrachtet, fand der Professor, sei speziell unter klimapolitischen Gesichtspunkten mit der ihrerseits unleugbar risikoträchtigen Kernenergiegewinnung fortzufahren. Die Unvermeidlichkeit von Risiken sei uns ja auch aus anderen Lebensbereichen vertraut – aus unserem Umgang mit Personenkraftwagen zum Beispiel. Demgegenüber, gewiss, sei das Schadensausmass eines potentiellen, unkontrollierbar gewordenen Kernenergieunfalls in der Tat sehr gross, wie der Fall Tschernobyl lehre, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Unfalls aber extrem gering, so dass in der Multiplikation dieser beiden Faktoren von Schadensausmass einerseits und Eintrittswahrscheinlichkeit andererseits das Risiko der Kernenergienutzung sich doch in erträglichen Grenzen halte, und in der Abwägung mit Risiken allenfalls realisierbarer Alternativen vorzuziehen.

Der Skandal, den die alsbald öffentlich als Zynismus klassifizierte Meinung des Professors auslöste, ergab sich aus der inzwischen ihrerseits wohlerforschten Tatsache, dass wir auf das Schadensausmass von Unfällen ungleich empfindlicher als auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit reagieren. Ob diese Reaktionsweise ihre Rationalität hat oder eher nicht, sei hier nicht diskutiert. So oder so nimmt aus technischen wie aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen modernitätsabhängig das potentielle Schadensausmass handlungsbewirkter Katastrophen zu, und eben aus diesem Grund sinkt in modernen Gesellschaften die Risikoakzeptanz rascher als die Genugtuung über komplementäre Wohlfahrtssteigerungen anwächst. Der Auftritt radikaler Correctness-Wächter wird wahrscheinlicher. Radikalisten – so müssten man im fraglichen politischen Kontext diejenigen nennen, die statt Risikovorbeugung durch Sicherheitstechnik oder auch durch verschärfte Haftpflichtregeln Verzichte verlangen. Kernenergiepolitisch hat sich dieser Radikalismus sogar in etlichen Ländern durchgesetzt – in partiell freilich nur symbolisch gemeint gewesenen Gesetzgebungsvorhaben, die mit dem Ende der Kernenergienutzung immerhin einen Anfang machen wollten. Inzwischen sind die Empörungspotentiale, die in dieser Sache vor einem Vierteljahrhundert mobilisierbar waren, etwas geringer geworden.

Der Ruch des Zynismus hat sich über die unscharf gewordenen Fronten energiepolitischer Optionen hin ausgebreitet und ist dabei zugleich dünner geworden.

Drittens fixiert die Herrschaft von Correctness-Regeln partielle Realitätsverluste. – Trivialerweise rezipieren wir stets Informationen lieber und leichter, wenn sie zu bestätigen scheinen, was wir ohnehin schon für richtig hielten. Das ist altbekannt, und weil das so ist, ist die Herausbildung und Sicherung unserer Fähigkeit umzulernen von anspruchsvollen Voraussetzungen abhängig. Im durchschlagenden Endeffekt werden wir, individuell wie kollektiv, zumeist von den Schadensfolgen unserer Orientierung an vorgefassten Irrtümern eines Besseren belehrt. In der zivilisatorischen Evolution wird es aber schwieriger, die Wirkungszusammenhänge zwischen Missverstand und Misserfolg zuschreibungspraktisch unter Kontrolle zu halten. Damit vergrössert sich zugleich die Wahrscheinlichkeit der Irrtumskonservierung. Correctnessherrschaften etablieren sich, die öffentliche Meinungen in der Absicht moralisch gebotenen Kampfes gegen Missstände fixieren, die ihrerseits eine praktische Folge der correctnessbewehrten fraglichen öffentlichen Meinung sind. Eben das ist der hier gemeinte Realitätsverlust.

Kann es das überhaupt geben? – so möchte man zweifelnd fragen. Nun – auch heute noch treten ja bei Gewerkschaftskongressen Kollegen auf, die die traditionsreiche Forderung weiterer Arbeitszeitverkürzung mit dem nicht ganz so alten Argument begründen, das sei man nicht zuletzt den arbeitslosen Kollegen schuldig. Die dabei massgebende Vorstellung ist bekanntlich die, benötigte Arbeit habe den Charakter einer fixen Menge, die nach Regeln egalitätsorientierter Verteilungsgerechtigkeit zuzuteilen sei und somit zu Gunsten der derzeit noch Arbeitslosen vom aktuellen Stundensoll der Arbeitsbesitzer in Abzug zu bringen.

Daueraufenthalt in akademischen Kommunitäten fördert politische Naivität, und entsprechend hat man es erleben können, dass ein professoraler Gastreferent gegen eine Correctnessmauer anlief und schliesslich mit seinem Vortrag in einem Entrüstungssturm unterging, als er aus gegebenem Anlass auf Länder verwies, in denen ungleich längere Arbeitszeiten mit einer um die Hälfte geringeren Arbeitslosenquote korrelieren.

Analoge Effekte liessen sich in den Frühzeiten der durchaus erfolgreich gewesenen Politik der Egalisierung von Bildungschancen beobachten. Ralf Dahrendorf hatte in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts das „katholische Mädchen auf dem Lande“ entdeckt, und das bildungssoziologische Faktum war nicht zu bezweifeln, dass die Wahrscheinlichkeit, wir würden später diesem Mädchen als erfolgreicher Abiturientin in universitären Hörsälen wiederbegegnen können, beträchtlich geringer sei als im analogen Fall eines männlichen Schülers aus sozial gehobenen protestantischen Grossstadtmilieus. Tatsächlich hat es dann nur eines guten Vierteljahrhunderts bedurft, um die Emanzipationshindernisse der Ländlichkeit, der Weiblichkeit und der Katholizität wegzuarbeiten. Umso überraschender kam für viele Bildungspolitiker die Erfahrung, dass just die gewährleistete Chancenegalität die tatsächlich auf Bildungswegen erreichten Kompetenzniveaus, anstatt sie zu homogenisieren, immer weiter auseinander driften liess. Gerade vollendet durchdemokratisierte Gesellschaften sind elitetreibende Gesellschaften. Wieso das so ist – das bedarf hier keiner Erläuterung. Aber es gab Zeiten der Verweigerung in der Anerkennung dieses Effekts, und die Correctness-Regeln, in die sich diese Verweigerung umsetzte, verlangten entsprechend die Unsichtbarmachung der Differenzierungsfolgen einer konsequenten Wegarbeit aller Standes- und Klassenschranken gleichheitshalber. Als Verfahren dieser Unsichtbarmachung boten sich Praktiken der Notenvergabe an und die revolutionshistorisch altbekannte Neigung zur Nivellierung auf höchstem Niveau setzte sich hier und da durch. Als das sich wegen offenbarer Absurdität nicht durchhalten liess, wurden Programme schulischer und akademischer Förderung junger Talente mittels Verzicht auf Benotung aufgelegt. Die Benotung ihrerseits geriet darüber in den Verdacht, zu moralisch fragwürdigen Vergleichspraktiken anzuregen und Solidargemeinschaften in Konkurrenzgesellschaften zu verwandeln. Auf Relikte der in solchen Phänomenen sich manifestierenden Realitätsresistenz stösst man dann und wann auch heute noch. Das Wort „Elite“, gewiss, unterliegt einem sprachpolitischen Correctnessverbot inzwischen nicht mehr. Stattdessen las man Transparente mit der Inschrift „Eliteförderung ja – aber bitte für alle!“. Man mag zweifeln, ob diese Parole dem Geist der Correctness oder studentischem Witz entstammt.

Es sei wiederholt, dass hier dahingestellt bleiben muss, wie in zitierten Fällen Recht und Unrecht der Meinungen sich verteilen. Correctnessphänomene begründen Irrtumsvermutung. Aber ein Irrtumsbeweis sind sie auch nicht. Thema ist hier das Correctness-Phänomen als solches, nämlich die exemplarisch in Erinnerung gebrachten Tendenzen jener schadensfolgenreichen Moralisierung öffentlicher Meinung, die aus einsichtigen Gründen in modernen Gesellschaften rascher als unser Wissen und Können zunehmen muss. Im Deutschen gibt es die sprichwörtliche Redensart „Das darf nicht wahr sein!“. Diese Redensart möchte natürlich nicht Wirklichkeiten verbieten. Sie erinnert vielmehr an Gebote und Verbote, die, wenn sie korrekt beachtet worden wären, vermeidbar gemacht hätten, was stattdessen nun leider Wahrheit ist. Correctnesshalber wird aber inzwischen der Wirklichkeit selber verboten zu sein, was zu sein sie den Anschein hat, und Correctness erhöht die Resistenz gegen jene Aufklärungseffekte, die im Märchen vom Kaiser von China die Naivität erzielte.

Viertens verführt Correctness zur strategischen Nutzung der Moral als Medium politischer Disqualifikation. – Moral ist eine scharfe Waffe, wie wir aus der jakobinischen Frühgeschichte totalitärer Herrschaft wissen können. Eben deswegen setzt die Erhaltung freier Lebensordnungen voraus, dass eine unmittelbare Exekution moralischer Aburteilssprüche nicht stattfinden kann. Das moralische Urteil, das sich naturgemäss bei groben Verstössen wider die Rechte anderer jedermann aufdrängt, bedarf, wenn es wirksam werden soll, der Approbation durch gesetzesgebundene Richtersprüche in ordnungsgemässen Verfahren. Moralische Argumente, gewiss, sind ein Teil der Begründungen, die geltende Gesetze und verbindliche Urteile tragen und anerkannt sein lassen. Aber das Recht sichert zugleich weite Räume unserer Lebensverbringung, in denen konventionelle Moral als Medium sozialer Kontrollen nützlich, ja unentbehrlich ist, aber eben ohne institutionalisierte Verbindlichkeiten und Zuständigkeiten von etablierten Moralscharfrichtern. Wer sich insoweit in liberalen Lebensordnungen privat und öffentlich an Recht und Gesetz hält und überdies auch die Regeln gemeiner Moral nicht grob verletzt, existiert sozusagen untangierbar im vollen Genuss des öffentlichen Schutzes seiner Bürger- und Persönlichkeitsrechte.

So sollte es jedenfalls sein.

Correctnesswächter wissen sich der gemeinen Verpflichtung zur Beachtung von Persönlichkeitsrechten enthoben. Sie nehmen sich die illiberale Freiheit, unangenehme Ansichten, statt sie zu widerlegen, mittels Disqualifikation der moralischen Integrität ihrer Subjekte zu bekämpfen. Auch in kleinen, politisch marginalen Zusammenhängen ist das inzwischen eingerissen. Da war doch ein amtierender Kreisarzt nicht umhin gekommen, in seinem Gesundheitsbericht statistisch basiert festzustellen, in einer Gemeinde des Kreises sei der Gesundheitszustand der Schüler aller Schulstufen disproportional niedrig, die Schulfähigkeit der Einschulungspflichtigen desgleichen und somit auch noch der Anteil derjenigen, die früher einmal, aus heutiger Perspektive verbal inkorrekt, als „Hilfsschüler“ registriert worden wären. Die gegebenen historischen und sozialen Umstände wollten es, dass die Gemeinde, für die das galt, einem alttradierten Vorurteil ausgesetzt war, eine Problemkommunität zu sein. Da hatte man doch nun alles Erdenkliche längst getan, was geeignet gewesen sein mochte, das einschlägige Vorurteil endlich definitiv grundlos zu machen. Schulversorgungspraktisch gab es schon seit Jahrzehnten keinerlei Mängel mehr. Die Ärztedichte konnte nicht besser sein und überbot die der Nachbargemeinden. Die Fortbildungsangebote der Kreisvolkshochschule liessen zu wünschen nichts übrig und wurden auch hoch frequentiert – und nun der gesundheitsärztliche Zustandsbericht! Es wäre ja denkbar gewesen, dass dieser Bericht erhebungspraktisch methodologische Fehler aufwies.

Auszuschliessen war selbstverständlich auch nicht eine kontingente Abweichung von der Gleichverteilung sozialstatistischer Zuständlichkeiten über die Fläche, die im Normalfall zu erwarten gewesen wäre. Ausreisser ohne Signifikanz begegnen uns ja bei solchen Deskriptionen immer wieder einmal, und beim grossräumigen Vergleich mit analogen Gesundheitsberichten in Nachbarregionen wäre das vielleicht sichtbar geworden.

Aber wer hätte das alles überprüfen sollen? Dafür fehlte es an Zeit, an Kompetenz, auch an Geld, und so verblieb als naheliegender Ausweg in der Absicht, den misslichen Zustandsbericht zu desavouieren, seine moralische Disqualifikation und ineins damit die des Berichterstatters. Wie sich eine methodisch korrekt gearbeitete Erhebung moralisch disqualifizieren lasse, bliebe generell freilich uneinsichtig. Im fraglichen, speziell deutschen Fall bot sich der Ausweg an, sich durch diesen Bericht an „die schlimmsten Zeiten der deutschen Geschichte“ erinnern zu lassen. Diese Erinnerung lag tatsächlich nahe. Als die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei diktatorial regierte, hatten sich nämlich die Behörden auch schon einmal mit der Problemkommunität befasst, und das in der damals sich ideologisch legitimierenden totalitären Weise, die im Extremfall Sterilisationsverfügungen einschloss. Das alles war wohlbekannt und längst auch gut erforscht. Die moralisch wie rechtlich gebotene Antwort auf die Herausforderung einer solchen Vergangenheit, die Antwort nämlich „Nie wieder!“, war doch in der Rechtsordnung der zweiten deutschen Demokratie erfolgreich und verlässlich institutionalisiert. Welchen Sinn hatte also die Skandalisierung des Berichts über Gegebenheiten, bei denen es sich vielleicht um Relikte der Gegebenheiten handeln mochte, auf die sich einst die menschenrechtswidrige Menschheitsemendationspraxis der Nationalsozialisten bezogen hatte? Irgend ein schulpraktischer oder sonstiger kommunalpolitischer Zweck dieser Standardisierung war nicht erkennbar. Es handelte sich vielmehr um eine Konsequenz der Correctnessverfügung, die den Antinationalsozialismus rechtlich geschützter und gebotener Hilfen für Benachteiligte durch die Fiktion überboten wissen wollte, es gäbe doch diese Benachteiligungen gar nicht. Die Erhebungen des armen Kreisarztes waren damit in den Ruch nazianaloger Machenschaften versetzt. Die zuständige politische Partei, in deren Schutz die Correctnessanwältin sprechen zu können glaubte, zog es klugerweise vor, sich hier nicht zu exponieren. Aber der Anspruch, in der öffentlichen Disqualifikation des Kreisarztes habe sich doch der korrekte, empfindlichere Umgang mit der totalitären Ortsvergangenheit betätigt, blieb unwidersprochen.

Es hängt mit der moralischen Natur dieser Ungeniertheit im öffentlichen Angriff auf die moralische Integrität missliebiger Personen zusammen, dass die Praxis solcher Disqualifikaiton sich keineswegs auf Subjekte bescheidenerer Einsicht und Kenntnis beschränkt. Sie ist im Intellektuellenmilieu sogar häufiger, und zwar vorzugsweise dann, wenn es sich um Intellektuelle handelt, denen in correctnessdurchherrschten politischen Räumen die Rolle des Mahners zugewachsen ist. So fand ich mich selbst einmal zu meiner Verblüffung durch einen prominenten Kollegen, dessen Name hier nichts zur Sache tut, als philosophisches Relikt jenes Geistes identifiziert, von dem auch Adolf Eichmann schon bei seinen administrativen Verrichtungen geleitet gewesen sei. Ich hatte nämlich zur öffentlichen Kritik an eingerissenen schulischen Unordnungszuständen, die Lehrern und tüchtigen Schülern die Arbeits- und Lernfreude vergällen mussten, für die lebenserleichternden Vorzüge von Ordnung, Pünktlichkeit und Sauberkeit geworben. Das sei ein Plädoyer für KZ-Moral, so hieß es, und auch prominente Politiker äusserten sich ähnlich. Wer Retourkutschen

schätzte, könnte erwidern, dass es sich bei der correctnessorientierten Verwerfung der Sekundärtugenden um eine unerträgliche Desavouierung der tapferen Soldaten handelt, die die militärische Macht des Dritten Reiches niedergerungen haben und damit auch die überlebenden Insassen der Konzentrationslager befreit. Wie hätten denn diese Soldaten erfolgreich sein können, wenn sie über die Primärtugend ihrer Tapferkeit hinaus nicht auch noch die Sekundärtugenden der Disziplin, der Pünktlichkeit, ja sogar der Sauberkeit in der Waffenpflege zum Beispiel, aufgeboten hätten? Überdies bliebe zu erwidern, dass es doch eine Charakteristik der KZ-Wirklichkeit von exorbitanter Befremdlichkeit wäre, wenn man sie für eine von Sekundärtugenden erfüllt gewesene Wirklichkeit hielte. –

Correctnesswächter hüten Diskursgemeinschaften durch Ausschluss unwillkommener Meinung mittels Verfügung, dass es unmoralisch sei, sie zu haben. Dass es in genau diesem Sinne unmoralische Meinungen gibt, ist trivial. Auf diese Trivialität bezog sich Aristoteles in der zitierten Massgabe seiner Topik, dass man nicht mit jedermann über alles reden könne, und als Disqualifikationskriterium führte er exemplarisch Aufkündigungen gemeiner moralischer Meinung an. Um ein hartes Kriterium handelt es sich dabei gewiss nicht. Historismus und überdies die Resultate empirischer Meinungsforschung belehren uns über dramatische Wandlungen gemeinhin herrschender öffentlicher Meinung. Umso deutlicher heben sich freilich zugleich jene fast uneingeschränkt global geltenden normativen Allgemeinheiten heraus, die in einer langen Reihe von Deklarationen völkerrechtlich festgeschrieben sind, analog in Grundgesetzen von nationaler Geltung, und Prozessrechte garantieren Gehör, Einspruchsfristen, Berufung gar und sonstige diskursive Bedingungen fairer Entscheidung in Klage- und Anklagefällen.

In der Quintessenz heisst das: Die gemeine Meinung ist als Instanz in diskursiven Prozessen keineswegs ein Relikt aus archaischen Lebensverhältnissen, zu denen sich modernisierungsschockierte konservative Neo-Aristoteliker vermeintlich romantisierend verhalten. Kulturevolutionär verhält sich die Sache genau umgekehrt: Je moderner wir leben, umso wichtiger wird die Funktion der gemeinen Meinung und des Sinns für sie, des Gemeinsinns also, als Instanz praktischer Orientierung in moralischen und politischen Lebenszusammenhängen. Entsprechend entwickelte sich vor allem im Zeitalter der europäischen Aufklärung die Theorie des Common sense zu einem Zentralstück der Lehre von der Politik, und es ist nicht schwer einsichtig zu machen, wieso das so ist. Der mit Abstand wichtigste Grund ist die Angewiesenheit der europäischen Frühdemokratie und ihrer Vorstufen auf eine Vergegenwärtigung derjenigen Kompetenzen, über die – um es mit Rainer Specht zu sagen – jeder beliebige Billy Smith ebenso verfügt wie die Lords oder gar der König von England. Der Begriff des Common sense ist ein Begriff genau dieser Kompetenz. Ohne Leistungen aus dieser Kompetenz, ohne die praktischen Orientierungsleistungen des Gemeinsinns also, blieben demokratische Systeme funktionsuntüchtig und wären politisch nicht organisierbar. Auf der anderen Seite nimmt, gleichfalls modernisierungsabhängig, mit dem Grad der Dynamik und Komplexität unserer Zivilisation die relative Reichweite der Sachzuständigkeit des Common sense ab, und die Frage ist, wie sich die aufbrechende Orientierungslücke zwischen Common sense-Wissen einerseits und den expandierenden Ungemeinheiten moderner zivilisatorischer Lebensvoraussetzungen andererseits schliessen lasse. Die Geschichte der politischen Philosophie nach der Aufklärung lässt sich als Geschichte der Antworten auf genau diese Frage lesen, und einige der fraglichen Antworten sind politisch wirksam geworden. Für die Idee der technokratischen Transformation der sich verwissenschaftlichenden und technisierenden modernen Gesellschaft zum Beispiel gilt das – von Francis Bacon über den Saint-Simonismus mit seinen so genannten frühsozialistischen Bewegtheiten bis zum Comtismus in der brasilianischen Revolution am Ende des 19. Jahrhunderts. Experten, gewiss, sind unentbehrlich. Jeder, der die Hilfe eines Arztes in Anspruch nehmen muss, weiss es, und jede Regierung, die einen Seuchenzug stoppen soll, weiss es gleichfalls. Und so in allem. Da drängt es sich auf, auch fürs Ganze und Allgemeine eine Spezialistenkompetenz zu bemühen. Die massgebende Idee ist, endlich auch den Common sense in seiner demokratischen Allzuständigkeit über den Volksschulstatus mit seiner verbindlich gemachten gemeinen Bildung hinaus zu heben und zu verwissenschaftlichen. Die Intellektuellenkonstrukte der Grossideologien des 19. und 20. Jahrhunderts leisteten genau das. Sie wiesen den Punkt, aus dem sich die Welt kurieren und neu organisieren lasse. Sie machten die endlich entdeckte Gesetzmässigkeit des Geschichtslaufs offenbar und erhoben es zur politisch sanktionierten moralischen Pflicht, den Geschichtsgesetzen, nämlich ihren Interpreten, gehorsam zu sein. Was universell gilt, brachte sich parteilich zur Geltung. Um korrekt zu sein, genügte Linientreue. Die Totalitarismen waren Systeme konkurrenzfrei und ausnahmslos gemachter Correctness.

Es wäre Unfug, die aktuellen Correctnessphänomene generell für Totalitarismusrelikte der untergegangenen totalitären Ideologien zu halten. Die fraglichen Phänomene sind ja in allen modernen Gesellschaften zu beobachten, und zwar auch dort, wo die grossen Ideologien politisch nie herrschend geworden sind und damit die Idee auch nicht, in die Funktionsstelle des Gemeinsinns liesse sich eine wissenschaftliche Weltanschauung einsetzen. Indessen: Auch das Correctnessphänomen gehört in die Geschichte der Versuche, die expandierende Lücke zwischen den Orientierungsleistungen des Gemeinsinns einerseits und den ungemeinen kognitiven Lebensvoraussetzungen, von denen wir in der modernen Zivilisation abhängig geworden sind, zu schliessen. Correctness – das ist der Versuch, Orientierungsunsicherheit mittels moralischer Dezision zu bannen. Die Plausibilität dieses Versuchs beruht auf der Commonsense-nahen Erfahrung der deliberationsunbedürftigen Simplizität grundlegender moralischer Unterscheidungen, ohne die wir nicht alltagsfähig wären. Aber wie sich die Schöpfung bewahren lasse – das ist eben eine Frage, auf die eine alltagserfahrungsbewährte Antwort nicht zur Verfügung steht, und dennoch will sie im Alltag einer Kirchengemeinde beantwortet sein. Correctnessorientiert kann man das.

Beschreibt man das Phänomen so, so wird man nicht finden wollen, hier liesse sich rasch etwas ändern – gar durch die Ausrufung von Correctnessverboten über Correctnessverbote. In letzter Instanz handelt es sich ja um das Problem, wie sich der Gemeinsinn mit seinen trivialen, aber fundamentalen moralischen und kognitiven Massgaben in der Menge dessen, worauf wir uns kollektiv in modernen Gesellschaften über die Kompetenzgrenzen des Gemeinsinns hinaus orientierungspraktisch angewiesen wissen, wirksam und überdies lernfähig halten lasse. Die Antwort auf diese Frage gehört nicht mehr hierher. Immerhin sei noch daran erinnert, dass es sich um expertokratische Ablösungen des Gemeinsinns nicht handeln kann und um Versuche seiner Verwissenschaftlichung nach Massgabe von Grosstheorien universalistischen Anspruchs ebenso wenig. In Übereinstimmung mit tatsächlich beobachtbaren verfassungsrechtspolitischen Entwicklungen haben wir eher zu erwarten, dass dem Common sense institutionalisierte Entscheidungskompetenzen zuwachsen, die ihm bisher gar nicht gegeben waren – vielerlei Formen direkter Demokratie mit ihrer Tendenz der moralischen Trivialisierung politischer Grossziele und der Unterwerfung der Leistungen der Experten unter kollektivierte Urteile ihrer Bekömmlichkeit. Correctnesswächter sind ihrer Sache stets zu sicher, und das ist erwiesenermassen unbekömmlich. Die Stimmbürger in hochentwickelten modernen Gesellschaften merken das und stimmen sie nieder.

Abdruck in Absprache mit: „Bund Freiheit der Wissenschaft e. V.“

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Über Lübbe Hermann 6 Artikel
Professor Dr. Dr. hc. Hermann Lübbe zählt zu den einflußreichsten Philosophen in der Bundesrepublik. Zuletzt sind von ihm folgende Bücher erschienen: Vom Parteigenossen zum Bundesbürger. Über beschwiegene und historisierte Vergangenheiten. München, 2007; Die Zivilisationsökumene. Globalisierung kulturell, technisch und politisch. München, 2005; Religion nach der Aufklärung. München, 2004; Modernisierungsgewinner. Religion, Geschichtssinn, Direkte Demokratie und Moral. München, 2004.