Migration ist kein Menschenrecht

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In der politischen Diskussion in Deutschland steht die Frage offen im Raum, ob Migration ein Menschenrecht ist. Dabei setzen manche Politiker und Medien „Fake News” bzw. Pseudo-Fakten ein. Zunehmend merken wir auch den Einsatz von „Fake Law”, das heisst  Pseudo-Recht, um politische und ideologische Agenden durchzusetzen. Viele Politiker und Journalisten wollen dabei offensichtlich Ihre Politik ganz einfach als „Recht” verstanden sehen, und tun als ob, sie die Deutungshoheit über völkerrechtliche und menschenrechtliche Begriffe hätten. Sie leben nach der Vorstellung, dass Macht tatsächlich Recht ist.

Die Identifizierung von politischen Zielen mit pseudo-rechtlichen Normen ist systematisch – und keinesfalls neu. Politiker in anderen Zeiten und anderen Ländern haben auch so gehandelt. So sind insbesondere die Menschenrechte instrumentalisiert, gewissermaßen „weaponisiert”[1] worden, um damit politische Ziele zu verfolgen. Aber was sind die Menschenrechte eigentlich? Und wo liegen die Prioritäten?

Politiker, die für ein Menschenrecht auf migration eintreten, berufen sich auf das Flüchtlingsrecht. Sie dekontextualisieren es und versuchen es nach Belieben auszudehnen, um ihre politischen Agenden zu rechtfertigen. Doch die Genfer Flüchtlingskonvention wurde nicht geschaffen, um die Einreise von Migranten zu ermöglichen, sondern um Personen, die politisch verfolgt werden, einen zeitweiligen Schutz zu gewähren. Wer hat Recht auf Asyl im Völkerrecht? Gewiss Julian Assange, sicherlich Edward Snowden, aber nicht die Tausenden Migranten, die keine Flüchtlinge nach der Genfer Konvention sind, und keinen Schutz unter dieser oder anderen Konventionen in Anspruch nehmen können.

Viele Politiker, vor allem von der politischen Linken, behaupten nun, dass es ein Recht auf Asyl gibt, aber vergessen dabei, dass es enge juristische Bedingungen gibt, um den Flüchtlingsstatus zu erlangen. Geschätzte 99 % der heutigen Asylsuchenden haben keinen Anspruch unter der Genfer Konvention, obwohl sie einen Anspruch gemäss den jeweiligen nationalen Gesetzen haben können, je nach dem, was die Gesetzgeber in Deutschland, Frankreich, Vereinigten Staaten bestimmt haben.

Der Missbrauch der Genfer Flüchtlingskonvention – als auch der Missbrauch von anderen völkerrechtlichen Verträgen – korrumpiert die internationale Weltordnung und gefährdet die Rechtssicherheit. Obwohl freilich abusus non tollit usum – denn es gibt doch legitime Asylsuchende –, muss eine neue Ordnung geschaffen werden, um den massiven und hunderrtausendfachen Missbrauch zu bannen. Wenn dies nicht gelingt, muss eine neue Flüchtlingskonvention vereinbart werden,[2] und die jetzige als obsolet abschaffen und zwar nach den Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention und nach dem völkerrechtlichem Prinzip rebus sic stantibus.[3] Es ist einfach nicht zumutbar, dass die Flüchtlingskonvention misinterpretiert wird, um zu verlangen, dass ein Staat Hunderttausenden von Asylanträgen individuell prüft und während dieser Zeit für Unterkunft, Ernährung, Gesundheit der Asylsuchenden sorgen muss – zumindest dann, wenn Erfahrung zeigt, dass 99 % der Anträge abgelehnt werden müssen, weil es sich um Migranten und nicht um Flüchtlingen handelt.  Wenn die Handhabung eines Vertrages dysfunctional wird bzw. zerrüttet ist, muss der Vertrag revidiert werden, um den ursprünglichen Zweck erfüllen zu können. Der ursprüngliche Zweck ist es nämlich, Personen mit „begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung” zeitweiligen Schutz zu gewähren.

Seit Jahrtausenden bewegt sich der Mensch vom Süden nach Norden, vom Norden nach Süden, vom Osten nach Westen – die Himmelrsrichtungen sind beliebig  Aus dem alten Nomadentum folgten Besiedelung von leeren Gebieten, nach der Rodung von Wäldern folgte die Sesshaftigkeit. Egal, ob wir Migration als Faktum, historischer Prozess oder gesellschaftliches Phänomen betrachten – immer bringt die Migration vielerlei Konsequenzen mit sich, und zwar nicht nur für die Migranten selbst, sondern vor allem auch für die sesshafte Gesellschaften, die sie aufnehmen.

Im Sinne der lokalen, regionalen und internationalen Frieden, muss die Migration in geregelte Bahnen gelenkt werden. Es gehört zur Ontologie jedes Staates, seine eigene Migrationspolitik zu definieren. „One size does not fit all”. Eine „globale” Antwort zur Migration kann sich als kontraproduktiv erweisen, denn sie ist unvereinbar mit der Souveränität der Staaten. Sie kommt unweigerlich in Konflikt mit anderen Werten und anerkannten Menschenrechten, wie z.B. dem Recht auf Selbstbestimmung der Völker, Schutz der Identität, Kultur, Religion, Sprache, dem Recht auf die Heimat, sowie auch wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien.

Fake News – Fake Law

Während manche Politiker und Journalisten Migration als Menschenrecht erklären möchten, wird diese Meinung durch das heutige Völkerrecht nicht getragen, und man muss die Korrumpierung des Völkerrechts als politische Machenschaft und als „Fake Law” ablehnen. Im Namen der UNO Charta, in Hinblick auf die Hauptaufgabe der Vereinten Nationen: den Frieden zu fördern und potentielle Konflikte zu vermeiden, muss die Migration kontrolliert werden. 

Professor Karl Doehring,[4] ehemaliger Direktor des Max-Planck-Instituts für Völkerrecht, schrieb in der Encylopedia of Public International law,[5] dass weder unter Völkergewöhnheitsrecht noch unter Vertragsrecht ein Staat verpflichtet ist, Migranten aufzunehmen: „States retain their predominant interest in and ultimate responsibility for their own security and for the welfare of their nationals…as long as States are neither willing nor able to abstain from spying activities concerning nearly all matters, military or economic, each State must preserve its right of self-protection. Steps taken by States to protect their economic interests, for instance in limiting domestic unemployment, cannot be prohibited…the guarantee of complete freedom of movement would tend to endanger the system of international law in its peace-keeping role.” Dies ist der Stand der völkerrechtlichen Doktrin und wird von der Mehrheit der Völkerrechtler und Staatsrechtler so gesehen, u.a. Karl Albrecht Schachtschneider,[6] Reinhard Merkel,[7] Dietrich Murswiek,[8] Dieter Blumenwitz,[9] Felix Ermacora,[10] Otto Kimminich,[11] Gilbert Gornig[12] und Detlef Horn,[13] Hans-Jürgen Papier[14] um nur einige Namen zu nennen.

Artikel 13 der Universalen Erklärung der Menschenrechte[15] besagt: „Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates. Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen.” Dies bedeutet, die Bewegungsfreiheit gilt innerhalb eines bestimmten Staates. Die Ausreise ist erlaubt, aber keine Bestimmung des Völkerrechts garantiert ein Recht auf Einreise, die gemäss der Souveränitätslehre ein Vorrecht jedes Staates darstellt, denn der Staat ist ontologisch für das Wohlergehen und den sozialen Frieden im Lande verpflichtet.  Um jedes Missverständnis zu vermeiden stipuliert Artikel 12 des UNO Paktes über bürgerliche und politische Rechte:  „Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen.” Bedingung für die Bewegungsfreiheit ist also, dass man sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates befindet.  Dies begründet allerdings keine Bewegungsfreiheit über Grenzen hinaus.

Weder der UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der Pakt über wirtschaftliche, soziale, und kulturelle Rechte noch die Europäische Menschenrechtskonvention erkennen ein Recht auf Migration an. Die UNO-Konvention zum Schutz der Rechte der Migranten schreibt bestimmte Rechte von Migranten fest, nachdem diese im Lande sind. Aber auch sie schafft kein Recht auf Migration. Nur 54 Staaten haben diese Konvention im übrigen ratifiziert – aber nota bene –Belgien, Deutschland, Frankreich, Niederlande, Österreich, Polen, Ukraine, Schweden, Ungarn, Vereinigte Staaten sind nicht dabei. Für Flüchtlinge gibt es wohl die völkerrechtliche Regelung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention, die ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorsieht. Migranten sind aber keine Flüchtlinge, und das Asylrecht betrifft die Migration nicht.

Es gehört zur Aufgaben jedes Staaten, für die nationale Sicherheit zu sorgen. Daher bleibt die Sicherung der nationalen Grenzen eine der wesentlichen Merkmale eines souveränen Staates. Auch ein demokratischer Staat muss nach dem Willen des Volkes agieren. Und gerade weil die Migration erhebliche finanzielle, kulturelle, religiöse, soziale, und sprachliche Konsequenzen hat, muss der Staat seine Verantwortung nach seiner Verfassung wahrnehmen, und darf unter keinen Umständen die Grenzen öffnen, ohne vorherige Zustimmung des Volkes. 

Die Verpflichtung jedes Staates, seine Bevölkerung von inneren und äußeren Gefahren zu schützen, gehört zur Ontologie des Staates. Man kann sich auf die Soft-law Doktrin der „Responsability to Protect” (R2P) berufen, sowie auf die Hard-law Verpflichtung im Artikel 9 des UNO Paktes über bürgerliche und politische Rechte – nämlich auf die Verpflichtung des Staates, die Sicherheit aller Personen unter seiner Juridiktion angemessen zu sichern. Artikel 9 beschränkt sich nicht auf den Verbot der willkürlichen Verhaftung, sondern legt dem Staat eine pro-aktive Verpflichtung auf, die Bevölkerung durch Polizei und Gerichte zu schützen. Der Artikel stipuliert: „Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit.” Das Recht auf Sicherheit muss vom Staat dadurch gewährleistet werden, dass Androhungen, Belästigungen, Rechtsbrüche  untersucht werden, und dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Die Polizei also trägt eine rechtstaatliche Verantwortung, Verbrechen nicht unbestraft zu lassen. Die Jurisprudenz des UNO Menschenrechtsausschusses unter Artikel 9 ist konstant.[16] So z.B. im Fall Delgado Paez vs. Kolumbien ging es um einen fortschrittlichen Lehrer, der Morddrohungen gegen ihn angezeigt hatte, die jedoch nicht untersucht wurden. Nachdem ein andere Kollege von ihm durch paramilitärische Gruppierungen ermordet worden war, flüchtete er nach Frankreich, wo er Asyl bekam. Der Ausschuss stellte eine Verletzung des Artikels 9 fest und erklärte: „An interpretation of article 9 which would allow a State party to ignore threats to the personal security of non-detained persons within its jurisdiction would render totally ineffective the guarantees of the Covenant”.[17] Ähnlich urteilte der Ausschus in den Fällen Rafael Mojica vs. der Dominikanischen Republic, Tshishimbi vs. Zaire, Angel Oló Bahamonde vs. Equatorial Guinea, Celis Laureano vs Peru, Bautista und Jiménez Vaca  vs. Kolumbien, Jayawardena und Lalith Rajapakse vs. Sri Lanka, um nur Beispiele zu nennen.

Auf Deutschland übertragen bedeuten diese Präzedenzfälle, dass es keine Opfer zweiter Klasse geben kann, und dass die Behörden alle Angriffe, Vandalismus und Morddrohungen objektiv und ohne Diskriminierung untersuchen müssen. Nach UNO-Präzedenfällen müssen auch die Verbrechen durch Migranten rechtstaatlich untersucht und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Auch Gewalttaten und Vandalismus durch die Antifa und andere undemokratische Täter müssen geahndet werden. Aus der Presse liest man aber Berichte, wonach man glauben kann, dass manchmal politische Rücksichtnahmen zur Ungleichheit in der Behandlung von Opfern führt.[18] Man muss auf das Gleichbehandlungsgebot im Artikel 3 des Grundgesetzes hinweisen.

The Global Compact for Migration[19]

Erlauben Sie mir, kurz auf den sogenannten Globalen Migrationspakt einzugehen. Zunächst muss klargestellt werden, dass der UNO-Pakt kein verbindlicher Vertrag ist. Hier springt ein semantisches Problem ins Auge: Warum wird die unverbindliche Abmachung – im Englischen „Compact“ genannt – in Deutschland als „Pakt“ bzw. „Vertrag“ tituliert und ungerechtfertigt aufgewertet? Schon wieder sehen wir hier die Strategie des „Fake Law“ – des Pseudo-Rechts, das angewendet wird, um den Menschen irgendwie zu suggerieren, dass der „compact“ eigentlich ein „Pakt“, also ein völkerrechtlicher Vertrag sei. So kann es geschehen, dass ein Staat unter Druck gesetzt wird, dass er Auflagen durch internationalen Organisationen, Erpressung durch mächtigere Staaten oder durch seine eigenen oder internationale Medien ausgesetzt wird.

Als Folge der Unterschrift des „Global Compacts“ könnte die Verantwortung des Staates gegenüber der eigenen Bevölkerung und der Schutz ihrer Menschenrechte kompromittiert werden. Zudem wäre dieser Teilverzicht auf die eigene Souveränität undemokratisch und contra bonos mores, also gegen die guten Sitten. Die Anwendung bestimmte Teile des Paktes könnte auf Kosten anderer Menschenrechte kommen und in Konflikt mit dem UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte geraten – nämlich mit den Artikel 1, 17, 19, 21 und 25, ferner mit dem Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, vor allem Art. 6-7 (Recht auf Arbeit und Arbeitsbedingungen), Art. 9 (Recht auf soziale Sicherheit), Art. 10 (Familie), Art. 11 (Ernährung), Art. 12 (Gesundheitswesen), Art. 13 (Bildung), Art. 15 (Kultur). Der Migrationspakt ist auch nicht kompatibel mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, denn gewiss wollen die meisten Menschen ihre Kultur und Identität bewahren. Eine vermehrte Migration könnte die Eigenart eines Volkes, die Identität der Kommunen, die Selbstbestimmung von ganzen Bevölkerungen in Frage stellen.[20]

Vor der Unterzeichnung dieses unausgegorenen Machwerkes hätte in allen Staaten viel mehr offene Debatte, Volksbefragungen und Referenda durchgeführt werden müssen. Staaten, die diese Diskussion gemieden haben, handelten undemokratisch. So praktizierten z.B. die deutsche Regierung und die deutschen Medien, was ich als Demophobie bezeichnen möchte – also Angst vor der eigenen Bevölkerung. 

Wie so oft, geht es um die Prioritäten, und der Migrationspakt setzt die falschen Prioritäten. Die Befürworter des Paktes beabsichtigen nicht allein eine koordinierte Regulierung von Migration, sondern wollen expressis verbis die Migration fördern. Hier steht gewissermaßen ein dicker Elefant mitten im Porzellanladen, und er ist nicht plötzlich dagewesen, sondern gezielt hereingeführt worden. Freilich gibt es beruhigende Sätze wie diesen: „Der Globale Pakt bekräftigt das souveräne Recht der Staaten, ihre nationale Migrationspolitik selbst zu bestimmen, sowie ihr Vorrecht, die Migration innerhalb ihres Hoheitsbereichs in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht selbst zu regeln…” (A/Conf.231/3 Absatz 15c) Und weiter: „Der Globale Pakt gründet auf den internationalen Menschenrechtsnormen und wahrt die Grundsätze der Nichtregression und Nichtdiskriminierung.“ (Absatz 15f).

Unter den 23. Zielen (A/Conf.231/3, Seite 6) lesen wir: „Minimierung nachteiliger Triebkräfte und struktureller Faktoren, die Menschen dazu bewegen, ihre Herkunftsländer zu verlassen” (Ziel 2) sowie: „Schaffung von Möglichkeiten für schnellere, sicherere und kostengünstigere Rücküberweisungen und Förderung der finanziellen Inklusion von Migranten” (Ziel 20).  Alles Window-dressing.

Aber wie werden diese Ziele eigentlich umgesetzt?  Nämlich durch das Strafrecht – und durch “hate seech” und “fake news” Gesetzgebung.   Gibt es aber andere demokratische und rechtstaatliche Alternativen zum Pakt? Wie werden die Kritiker des Paktes von Politikern und Medien ausgegrenzt, diffamiert oder totgeschwiegen? Wieso liest man nichts im Pakt über das Selbstbestimmungsrecht der Völker, über den Heimatbegriff?[21]

Bisher beobachten wir in den Medien eine Täuschung der öffentlichen Meinung, wonach Migration eigentlich schon als Menschenrecht anzuerkennen ist. Diese Behauptung gleicht die Aufstellung von „Fake Law“ bzw. Pseudo-Recht. Es wäre Hybris (̔́βρις) zu denken, dass Europa alle Migranten der Welt aufnehmen kann. „Wir schaffen das“ ist ein gefährlicher und folgenreicher Unfug. Was Not tut, ist die Ursachen von Migrationsbewegungen zu untersuchen und zu lösen. Es wäre christlich, den Menschen in Afrika, Asien und Lateinamerika zu helfen, um dort Infrastruktur und bessere Lebensbedingungen zu ermöglichen, damit Menschen nicht außer Landes getrieben werden.

Es gibt auch eine staatliche Verantwortung für die Destablisierung und Zerstörung der Wirtschaft von Ländern, u.a. durch die Globalisierung, Dumping, manche Investitions- und Freihandelsverträge[22] sowie durch anti-soziale Praktiken der Weltbank[23] und des Internationalen Währungsfonds.[24]

Man muss auch wissen, dass die Massenmigration der Syrer eine direkte Folge der Einmischung mehrerer europäischen Staaten war, denn sie haben die Rebellen im Lande finanziert. Noch schlimmer wurde das Völkerecht durch die Vereinigten Staaten, die Türkei, Saudi Arabien und Israel gebrochen, als sie die Zivilbevölkerung bombardiert und getötet haben. Bekanntlich ist die Einmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten – auch die Unterstützung von Rebellen – völkerrechtswidrig. Dazu mehr unter dem Stichwort Alabama-Schiedsgericht, UNO Charta Art. 2(4), Resolution Nr. 2625 der Generalversammlung, Internationaler Gerichtshof Urteil in Nicaragua v. Vereinigten Staaten (1986).[25] Ohne Einmischung jedenfalls hätte der Krieg vor vielen Jahren schon beendet werden können. Logisch wäre es, wenn Staaten wie die USA, die so viel Schaden verursacht haben, auch die Migranten aufnähmen, Reparationen an die Opfer zahlten sowie Maßnahmen für den Wiederaufbau Syriens und für die Rückkehr der Migranten leisten würden.

Man kann feststellen, dass Merkels Entscheidung vom September 2015, die deutschen Grenzen zu öffnen, auf eine total falsche und unlogische Auswertung und Fehleinschätzung der Situation, ihrer Ursachen und ihrer Folgen beruhte. In ihrem Kern war diese unilaterale Entscheidung ein höchst undemokratischer Akt, ein Akt der Willkür, der inzwischen zu katastrophalen Folgen für Deutschland und für Europa geführt hat. Sagen wir, was es eigentlich war: es war Hybris! Es war Hochmut! Und es war ein Angriff gegen Multilateralismus und gegen die Interessen der Nachbarstaaten in Europa, die eben nicht konsultiert wurden, sondern mit den Konsequenzen der Merkelsche Selbstüberschätzung konfrontiert wurden. Ausserdem war es inkompatibel mit dem Vertrag der Europäischen Union, der stipuliert: “Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen ein­schließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt.”[26] Es liegt an der Hand, dass Zwangsimmigration die Identität jedes Staates beeinträgtigt, und dies kann nur mit Genehmigung des Volkes gestattet werden. Man hätte die syrische Krise ganz anders behandeln können – und zwar im Einklang mit der UNO Charta und mit dem Völkerrecht: durch Einhaltung des Prinzips der Nicht-Einmischung und des Verbots der militärischen Intervention in anderen Staaten.  Ohne fremde Einmischung wäre kein 9-jähriger Krieg entstanden und es hätte auch keine Massenbewegung von Syrern in Richtung Europa gegeben. Ohne die Einmischung der USA und der Europäer in Afghanistan, im Irak, in Libyen – wo jeweils nicht Demokratie, sondern nur Chaos gestiftet wurde –, wären die Millionen Menschen nicht nach Europa gekommen. Angela Merkel trägt eine hohe Verantwortung für dieses Unheil. Ungarn, die Tschechische Republik und die Slowakei tragen diese Verantwortung nicht. Jedoch wird vor allem Ungarn bedrängt und bestraft, weil Viktor Orban sich weigert, die Merkelsche Fehlentscheidung mitzutragen.

Ein weiteres Beispiel ist Venezuela. Gewiss muss die Migration aus diesem Land hinaus zum Teil als eine direkte Folge des Wirtschaftskrieges und der Sanktionen gegen die Regierung Venezuelas verstanden werden. Dort geht es um eine drakonische Finanzblockade, die es praktisch unmöglich macht, Nahrungsmittel und Arzneimittel im Ausland zu kaufen.[27] Eine „humanitäre Krise“ wird künstlich geschaffen, Sanktionen werden verhängt, ein Regimewechsel vorbereitet – all dies ist aber eine Verletzung des Artikels 2, Absatz 4, der UN-Charta und des Artikels 19 des Kapitels 4 der OAS-Charta. Man verursacht oder verschlimmert eine Krise und dann beschwert man sich, dass die Menschen weg wollen.[28]

Migranten sind Menschen und haben Menschenrechte. Christliche Nächstenliebe: Ja! Internationale Solidarität: Ja! Aber Verzicht auf die eigene Kultur und Identität? Nein! Die Medizin darf nicht schlechter als die Krankheit sein.

Das Phänomen der Migration darf nicht instrumentalisiert werden, um die Denkrichtung der orwellschen Vorstellung einer New World Order voranzutreiben. Man muss sich um die Konsequenzen des unkontrollierten Globalismus im klaren sein: Er zerstört den Lokalismus, das heißt, er unterminiert die Heimat, die Geborgenheit, das gesunde Heimatgefühl. Schliesslich spielt sich die Demokratie nahe am Zuhause eines jeden Individuums ab – in der Kommune. So drückt es auch Rilke in seinem Gedicht „In Dubiis“ meisterhaft aus. Die Essenz daraus: Um die Menschenrechte aller zu bewahren, muss man konkret in jedem Dorf, in jeder Kommune, jeder Stadt anfangen.  Demokratie baut sich nämlich von unten nach oben – und nicht umgekehrt.

Es lohnt sich, einige Grundprinzipien in Erinnerung zu bringen. „Das Recht auf die Heimat ist nicht nur das wichtigste der kollektiven Menschenrechte, sondern schafft auch die Voraussetzung für den Genuss vieler individueller Menschenrechte.“ [29] So sagt Otto Kimminich in seinem Buch „Das Recht auf die Heimat“, und ebenso der erste Hochkommissar für Menschenrechte, Dr. Jose Ayala Lasso, der dies am 28. Mai 1995 in der Frankfurter Paulskirche bestätigte. Der französische Völkerrechtslehrer Robert Redslob von der Akademie de Droit Internationale in Den Haag drückt es so aus: „Es gibt ein Recht auf die Heimat, und es ist ein Menschenrecht.“[30] 

UNESCO und Welterbe[31]

Zentral ist auch die Heranziehung der Prinzipien der UNO Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur. Unter diesen Zielen der UNESCO steht es im Artikel 1, Absatz 3, wörtlich: „Die Unabhängigkeit, Unverletzlichkeit und schöpferische Vielfalt der Kulturen und Bildungssysteme der Mitgliedstaaten sind zu wahren.” Zwei Verpflichtungen werden hier niedergelegt. Erstens muss jeder Staat die Unverletzlichkeit und schöpferische Vielfalt aller Kulturen – einschließlich der eigenen Kultur – bewahren. Und zweitens: die UNESCO muss die Wahrung der eigenen Kultur unterstützen. Sie darf eben nicht die Einführung einer Multikulti-Gesellschaft betreiben, die im Grunde die Eigenschaften jeder einzelnen Kultur gefährden, abschwächen und verwässern wurde. 

Zum Immateriellen Kulturerbe der UNESCO gehören die Genossenschaften in Deutschland, Yoga in Indien, Flamenco in Andalusien und die Rumba in Kuba. 508 Formen des Immateriellen Kulturerbes aus 122 Ländern, darunter vier aus Deutschland, sind auf den internationalen UNESCO-Listen verzeichnet.

Im 2016 wurde Deutschlands erste UNESCO-Nominierung in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit aufgenommen: die „Idee und Praxis der Organisation von gemeinsamen Interessen in Genossenschaften“. Damit setzt Deutschland einen neuen Impuls im Rahmen der internationalen Umsetzung der UNESCO-Konvention und trägt zur Vielfalt auf den UNESCO-Listen bei. Im 2017 nahm der UNESCO-Ausschuss für das Immaterielle Kulturerbe den Orgelbau und die Orgelmusik auf Vorschlags Deutschlands in die Repräsentative UNESCO-List auf. 2018 wurde der Blaudruck als Immaterielles Kulturerbe der Menschheit anerkannt.

Immaterielles Kulturerbe ist lebendig und wird von menschlichem Wissen und Können getragen. Es ist Ausdruck von Kreativität, vermittelt Kontinuität und Identität, prägt das gesellschaftliche Zusammenleben und leistet einen Beitrag zu nachhaltiger Entwicklung. In diesem Zusammenhang soll auf das UNO Übereinkommen zur erhalten des Immateriellen Kulturerbes aus dem Jahr 2003 erinnert werden. 

Der deutsche Bundesregierung sollte dafür sorgen, dass andere lebende Traditionen der Deutschen, ob Tanz, Musik, Küche als UNESCO immateriellen Kulturerbes verzeichnet werden. Am dringendsten erscheint mir, die Bewahrung des Kulturerbes der Deutschen aus Ostpreußen, Pommern, Ostbrandenburg, Nieder- und Oberschlesien, Böhmen, Mähren, Siebenbürgen usw.  Hier ist in den letzten Jahrzehnten viel versäumt worden.

Das Recht auf die eigene Kultur und Identität

Identität ist ein wichtiges Rechtsgut, das jede Zivilisation fördern muß. Die Identität ist der Kern der Menschenwürde jedes Individuums und jedes Volks. Identität ist als Menschenrecht anerkannt, denn das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das in der UN-Charta und im Artikel 1 des UN-Paktes über bürgerliche und politische Rechte verankert ist, beinhaltet auch das Recht auf die Heimat als individuelles und kollektives Recht sowie das Recht auf die eigene Identität. Dies wird in etlichen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen bekräftigt sowie auch in der Verfassung der UNESCO, die darauf abzielt, das Welterbe als Ausdruck der vielfältigen nationalen Identitäten zu schützen und zu bewahren. Identität beinhaltet gemeinsame Geschichte, Bräuche, Traditionen und Werte. Artikel I der Verfassung der UNESCO stipuliert die Ziele der Organisation, u.a. „Wissen bewahren, erweitern und verbreiten durch Erhaltung und Schutz des Welterbes an Büchern, Kunstwerken und Denkmälern der Geschichte und der Wissenschaft“.

Die deutsche UNESCO-Kommission sollte proaktiv das deutsche kulturelle Erbe fördern und damit diesen konstitutiven Teil der deutschen Identität vor den Gefahren der bewußten und unbewußten Banalisierung durch Globalisierung und McDonaldisierung schützen. Sie als Deutsche haben ein Menschenrecht auf Ihre Identität, so als ich als Amerikaner das Menschenrecht auf meine Identität habe. Ich bejahe Ihr Recht, Deutsche zu sein, was ich  your right to be you nennen möchte, so wie  ich ebenfalls my right to be me tagtäglich ausübe, ohne Rücksicht auf Zeitgeist und politischer Korrektheit. Das verlangt die Menschenwürde.

Diesem Text liegt eine Rede zugrunde, die Prof. Dr. Alfred de Zayas im September 2019 vor dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages in Berlin hielt. Prof. de Zayas lehrt an der Geneva School of Diplomacy. Er ist ehemaliger UNO Sonderberichtserstatter für die Förderung einer demokratischer und gerechten Weltordnung (2012 – 2018), ehemaliger Sekretär des UNO Menschenrechtsausschusses und Chef der Petitions-Abteilung im Büro des UNO Hochkommissars für Menschenrechte.


[1] https://www.unspecial.org/2018/10/the-weaponization-of-human-rights/

siehe auch Bericht an den UN Menschenrechtsrat A/HRC/37/63 Annex I, S. 22.

https://ap.ohchr.org/documents/dpage_e.aspx?si=A/HRC/37/63

[2] Die Konvention kann gemäss Art. 44 gekündigt, gemäss Art. 45 revidiert werden. Das Protokoll kann gemäss Art. IX gekündigt werden. Auslarien überlegt die Kündigung.  “Withdrawal from the Refugee Convention would however enable Australia to develop and regularise, on its own terms, more transparent and understandable criteria and provisions for dealing with on-shore asylum seekers.” https://www.aph.gov.au/About_Parliament/Parliamentary_Departments/Parliamentary_Library/pubs/rp/rp0001/01RP05

[3] Wiener Vertragsrechtskonvention, Art. 62.

[4] Völkerrecht. Ein Lehrbuch. 2., neubearbeitete Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004.
Allgemeine Staatslehre. Eine systematische Darstellung. 3., neubearb. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004.

[5]  North Holland Publishers, Amsterdam, 1992, Bd.1, S. 107-109.

[6] Souveränität, Duncker und Humblot, Berlin 2015.

[7] https://www.welt.de/politik/deutschland/article170833134/Rechtswissenschaftler-kritisiert-Fluechtlingspolitik-als-Irrweg.html

[8]  Staat – Souveränität – Verfassung. Festschrift für Helmut Quaritsch zum 70. Geburtstag. Berlin 2000

[9] Dieter Blumenwitz, (Hrsg.): Recht auf die Heimat im zusammenwachsenden Europa. Ein Grundrecht für nationale Minderheiten und Volksgruppen (Schriftenreihe des West-Ost-Kulturwerkes e.V., Bonn), Frankfurt am Main 1995.

[10] Ermacora, Grundriss einer allgemeinen Staatslehre, Duncker und Humblot, Berlin 1979

[11] Kimminich, Die Entwicklung des Internationalen Flüchtlingsrecht, Archiv des Völkerrechts 20, Bd. 4, Internationales Flüchtlingsrecht/international refugee Law (1982), pp. 369-410.

[12] Gilbert H. Gornig/Dietrich Murswiek (Hrsg.): Das Recht auf die Heimat. Staats- und völkerrechtliche Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, Duncker & Humblot, Berlin 2006,

[13] Gilbert Gornig/Detlef Horn (Hrsg), Migration, Asyl, Flüchtlinge, und Fremdenrecht, DVBl vol. 133, Issue 8.

[14] Hans-Jürgen Papier, Warnung – Wie der Rechtsstaat ausgehöhlt wird, Heyne Verlag, München 2019.

[15] Die herkömmliche deutsche Übersetzung von “Universal Declaration of Human Rights”, “Déclaration universelle des droits de l’homme”, “Declaración universal de los derechos humanos” ist falsch.  “Allgemein” bedeutet “general” bzw.  “nicht-spezifisch” oder gar gemein.  “Allgemein” stellt also eine Abwertung des Begriffes “universal” dar, das notwendigerweise universal bzw. global bedeutet.  Andere juristische Termini werden auf deutsch erg falsch übersetzt.  So z.B. “Verbrechen gegen die Menschlichkeit” (crime against humanity).  Dabei geht es keinesfalls um die “Menschlichkeit”, “Höflichkeit” oder “Barmherzigkeit”, es geht um die Menschheit als ganzes, um Menschen in allen Ländern der Welt. Es geht um Verbrechen erga omnes. bzw. gegen die gesampte menschliche Gesellschaft, gegen die Zivilisation.Zuweilen aber wird in Deutschland bei den Übersetzungen auch politisch afgewertet.  So mit dem sog. “Migrationspakt”.  Auf Englisch heisst es “Global Compact for migration”.  Jedoch kann “compact” nicht als “Pakt” bzw. völkerrechtlicher Vertrag übersetzt werden.  Bei den sog. “Compact” geht es lediglich um eine Zusammensetzung von nicht verbindlichen Prinzipien.  Dieser “Compact” ist kein Pakt , sondern nicht mehr als eine Erklärung.

[16] Jakob Möller/Alfred de Zayas, The United Nations Human Rights Committee Case Law, N.P.Engel, Strasbourg 2009, Seiten 181-185.

[17] http://hrlibrary.umn.edu/undocs/session39/195-1985.html, para 5.5

[18] https://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/empoerung-ueber-urteil-kultureller-rabatt-fuer-ehrenmord-12863670.html
https://www.blick.ch/news/ausland/nach-gruppen-vergewaltigung-durch-jugendliche-bulgaren-deutschland-raetselt-wie-es-eu-buerger-ausschaffen-kann-id15411070.html
https://www.zdf.de/nachrichten/heute/debatte-um-sexuelle-gewalt-100.html

[19] https://refugeesmigrants.un.org/member-states

[20] A. de Zayas, 2014 Bericht an die UNO Generalversammlung über die Theorie und Praxis des Selbstbestimmungsrechtes der Völker.  A/69/272. https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N14/497/95/PDF/N1449795.pdf?OpenElement

[21] Alfred de Zayas, Heimatrecht ist Menschenrecht, Universitas, München 2001.

[22] Siehe meinen Berichte an den UNO Menschenrechtsrat A/HRC/30/44 https://ap.ohchr.org/documents/dpage_e.aspx?si=A/HRC/30/44

A/HRC/33/40  https://ap.ohchr.org/documents/dpage_e.aspx?si=A/HRC/33/40

und meinen Bericht an die UNO Generalversammlung A/70/285 https://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/70/285

[23] siehe meinen Bericht an den UNO Menschenrecthsrat

https://ap.ohchr.org/documents/dpage_e.aspx?si=A/HRC/36/40

[24] Siehe meinen Bericht an die UNO Generalversammlung

https://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/72/187

[25] https://www.icj-cij.org/files/case-related/70/070-19860627-JUD-01-00-EN.pdf

[26] https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:2bf140bf-a3f8-4ab2-b506-fd71826e6da6.0020.02/DOC_1&format=PDF  C 326/18

[27] Siehe den Bericht von Professor Jeffrey Sachs und Mark Weisbrot über die 40,000 Toten die die Sanktionen im Jahre 2018 verursachten. http://cepr.net/publications/reports/economic-sanctions-as-collective-punishment-the-case-of-venezuela

[28] Siehe meinen Bericht an den Menschenrechtsrat A/HRC/39/47/Add.1 und Add.2

[29] Otto Kimminich, Das Recht auf die Heimat, 1989, S. 201

[30] Robert Redslob, Académie de Droit Internationale, Den Haag, 1931.

[31] www.unesco.de
https://www.unesco.de/kultur-und-natur/immaterielles-kulturerbe/immaterielles-kulturerbe-deutschland/bundesweites