Der erste Vormittag der gemeinsamen Maskenpflicht-Kontrollen von Ordnungsamt und den Leipziger Verkehrsbetrieben verlief ohne nennenswerte Zwischenfälle.
Es gab keine gravierenden Verstöße gegen die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln, sodass auch kein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet oder ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet werden musste. Gleichwohl konnten die Fahrgäste für das korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sensibilisiert werden. Deswegen setzen die Verkehrsbetriebe in den Fahrzeugen weitere neue Ansagen mit Hinweisen auf die Maskenpflicht ein.
Die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Mitarbeitern des Ordnungsamtes und den Kontrolleuren der Leipziger Verkehrsbetriebe verlief reibungslos, Problemfelder mit uneinsichtigen Bürgern traten nicht auf. „Über 95 Prozent der Leipziger halten sich vorbildlich an die Maskenpflicht in den öffentlichen Verkehrsmitteln, einige Fahrgäste können ein ärztliches Attest vorweisen oder haben die Maske nur vergessen. Es gab lediglich Fahrgäste, die ihre Masken nur halbherzig oder unter dem Kinn trugen. Nach kurzer Ansprache wurden diese Mängel jedoch abgestellt“, bilanziert Helmut Loris, Leiter des Ordnungsamtes. „Je Kontrollstreife sind zwei Mitarbeiter des Ordnungsamtes zugegen, die bei der Umsetzung der Corona-Schutzverordnung die notwendige Verhältnismäßigkeit walten lassen und verstärkt auf Kommunikation setzen. Im Zentrum des Agierens stehen deshalb vor allem Hinweise im Sinne der Sensibilisierung für den Schutz der eigenen wie auch der Gesundheit Dritter.“
Jens-Dirk Schöne, Bereichsleiter Dienstleistungsmanagement der Leipziger Verkehrsbetriebe: „Die ganz überwiegende Mehrheit von rund 95 Prozent unserer Fahrgäste beachten die Pflicht, Mund und Nase zu bedecken, jedoch mussten wir einige Fahrgäste an das richtige Tragen der Maske erinnern. Die Reaktion war überwiegend positiv und gleichzeitig konnten Fragen sowie Unklarheiten beantwortet werden. Die Mischstreifen waren im gesamten Netz im Einsatz und sind es weiter.“
Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte für die Umsetzung des Gesetzes und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Wie der Freistaat Sachsen vergangene Woche mitteilte, kann ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Maskenpflicht gemäß Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen (SächsCoronaSchVO) seit 1. September mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro geahndet werden.
Seitens der Polizei wurde die Interventionsfähigkeit im Eskalationsfall zugesichert, etwa zur Durchsetzung des Hausrechts oder bei aggressivem Verhalten von uneinsichtigen Fahrgästen. Eine Sanktionierung im Falle des Vorsatzes könne notfalls auch mit Hilfe der Polizei vorgenommen werden.
Wie das Tragen einer Bedeckung auszusehen hat, ist laut Helmut Loris eindeutig geregelt: „Ein Verdecken der Nase ist laut SächsCoronaSchVO ebenso notwendig wie das des Mundes. Stellen unsere Kollegen hier einen Mangel fest, genügt dem Bürger gegenüber in den meisten Fällen eine höfliche und verbindliche Ansprache. Sanktioniert wird nur der Vorsatz. Das Aussehen des Mund-Nasenschutzes, regelt der Verordnungsgeber, außer für bestimmte Branchen, nicht explizit. Dies kann somit auch ein Tuch und auch ein über den Mund und Nase gezogenes T-Shirt sein.