Linke Systemtransformation in Thüringen?

Thüringenfahne Foto: Stefan Groß

Der langjährige Grundkonflikt der LINKEN, ob sie regieren oder in widerständiger Opposition gegen die Verhältnisse als Bewegungspartei verharren will, ist zugunsten des Regierens entschieden, wie mehrere Koalitionen auf Landesebene zeigen. Aus den Beispielen ragt der Thüringer Fall heraus. Denn dort führt die LINKE seit Dezember 2014 bald fünf Jahre eine Koalition aus LINKEN, SPD und Bündnis90/DieGrünen. Bis hinein in die bürgerliche Presse scheint so etwas wie ein Gewöhnungseffekt eingetreten zu sein. Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow werde, so schreibt Robin Alexander, „längst als einer von vielen Landesfürsten gesehen, denen es vor allem darum geht, für ihren Sprengel das Beste herauszuholen“. Auch andere Beobachter neigen dazu, in Bekenntnissen zu den sozialistischen Zielen vor allem politische Folklore zu sehen.

Den hochgespannten Erwartungen, mit denen diese Koalitionen, nicht zuletzt die in Thüringen, eingegangen worden sind, würde diese Beobachtung durchaus nicht gerecht. Jene LINKEN, wie der Thüringer Staatskanzleichef Benjamin-Immanuel Hoff, die sich für die Thüringer und andere rot-rot oder rot-rot-grüne Koalitionen vordenkend und gestaltend einsetzen, grenzen ihren „transformatorischen Reformismus“ klar von sozialdemokratischen Positionen ab. Koalitionen unter Einschluss der LINKEN müssten ihr wenigstens Spielraum eröffnen, „tatsächlich spürbare gesellschaftliche Reformprojekte zu initiieren“, so Hoff. Etwas weniger elaboriert klingt dies bei der Landesvorsitzenden der Thüringer LINKEN, Susanne Hennig-Wellsow, wenn sie anlässlich des jüngsten Programmparteitags in Gera (30./31. März 2019) erklärt, die LINKE stelle als sozialistische Partei „natürlich die Eigentumsfrage in den Mittelpunkt“ und es reiche nicht, den Kapitalismus „grün anzustreichen“ oder „etwas sozialer“ zu machen.

Die LINKE steht dabei vor einem innerparteilichen Vermittlungsproblem: zwischen jenen, die an eine Reformierbarkeit des kapitalistischen Systems in Richtung Sozialismus nicht glauben und auf gesellschaftlichen „Widerstand“ gegen den Staat und seine Institutionen bauen, und jenen, die eine Systemtransformation für möglich halten. Bei der Vermittlung zwischen den Positionen spielt die Hegemonie-Konzeption Antonio Gramscis (1891-1937) eine nicht unwesentliche Rolle. Die Transformierbarkeit scheint möglich, sofern es gelingt, die vermeintlich bestehende, lange Zeit als neo-liberale gekennzeichnete Hegemonie durch eine von links zu ersetzen. In der Logik Gramscis hieße dies, die Gesellschaft kulturell-geistig zu dominieren, bevor sie sich politisch beherrschen lässt. Der politische Wettbewerb ist dabei zwingend als ein weit in den gesellschaftlichen Bereich ausgreifender Kulturkampf um Begriffe, Werte, Haltungen und politisches Bewusstsein angelegt.

Nun wäre der Kampf um die Lufthoheit an den Stammtischen oder die Beherrschung der öffentlichen Diskurse im politischen Raum weder neu noch originell. Die andere Qualität ergibt sich aus dem Anspruch, damit eine Systemtransformation zu befördern. Dieses Ziel bleibt soweit im Ungefähren, dass es müßig wäre, dieses Transformationsprojekt nach Kriterien des Verfassungsschutzes zu beurteilen. Die entsprechende Politik ist jedoch geeignet, die Statik einer Ordnung der Freiheit zu erschüttern, wie sie das Grundgesetz darstellt. Die Verfassung schafft durch die Grundrechte, die Gewaltenteilung, die Bindung des Rechts an die Verfassung und das Rechtsstaatsprinzip einen gesicherten Raum der Freiheit, in dem die Bürger sich entfalten können: kulturell, sozial, wirtschaftlich, religiös, weltanschaulich oder wie auch immer.

Selbstverständlich verkörpert der Staat des Grundgesetzes seinerseits eine Wertordnung, die sich in der Menschenwürde und den Grundrechten, aber auch im Sozialstaatsprinzip oder Staatszielen niederschlägt. Diese Werte binden in erster Linie jedoch ihn selbst und seine Organe im Verhältnis zu den Bürgern, und sie sind ausdrücklich nicht als Antwort auf Wahrheits- und Sinnfragen gedacht. Der Staat sichert die Akzeptanz dieser in Verfassungs- und Rechtsnormen konkretisierten Ordnung der Freiheit am besten, indem er sich darüber hinaus zurückhält und sich nicht zum Schiedsrichter darüber aufschwingt, was eine gute Lebensführung und das richtige Bewusstsein sei. Das gilt umso mehr, je vielfältiger die Gesellschaft tatsächlich wird. Wer die staatlichen Möglichkeiten nutzt, um eine kulturelle Hegemonie zu befördern, strebt so ziemlich das Gegenteil davon an.

Unter dieser Perspektive gerät anderes in den Blick als das übliche landespolitische Themenfeld von der Schule bis zum öffentlichen Personennahverkehr. Es geht um historische Legitimation, um das Verhältnis zwischen Staat und Bürger, um den Respekt vor den Regeln und Grenzen des demokratischen Verfassungsstaats, um die Autonomie von Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft, um Religion, um Leitbilder für Migration und Integration und nicht zuletzt das weite Feld der Identitätspolitik, die in ihrer linken wie rechten Spielart zu einer ernsten Herausforderung für den freiheitlichen, demokratischen Verfassungsstaat zu werden droht. Gewiss setzen die Kompetenzen deutscher Bundesländer überzogenen Erwartungen hinsichtlich eines „transformatorischen Reformismus“ enge Grenzen, doch „es ist eben nicht egal, wer regiert“, wie Bodo Ramelow völlig zu Recht immer wieder bemerkt.

Erinnerungspolitik

Am Beginn der rot-rot-grünen Koalition stand eine erinnerungspolitische Kontroverse. Die in der DDR aus der Friedlichen Revolution 1989/90 hervorgegangenen Koalitionspartner SPD und Bündnis90/Die Grünen verlangten, dass die LINKE ein Bekenntnis zum Wesen der SED-Diktatur ablegen solle. Die Debatte verdichtete sich in der Frage, ob man die DDR als Unrechtsstaat bezeichnen könne. LINKE, SPD und Bündnis90/Die Grünen einigten sich schließlich im Koalitionsvertrag unter Verweis auf die fehlende demokratische Legitimation staatlichen Handelns in der DDR und der Grenzen des Rechts im Willen „der kleinen oder großen Mächtigen“ auf die Formulierung, die DDR sei „in der Konsequenz ein Unrechtsstaat“ gewesen. Das ganze eingebettet in längere Ausführungen zu der sich auch aus der nationalsozialistischen Herrschaft ergebenden Verantwortung. Bei der Aufarbeitung ging es den Koalitionären in einer recht auslegungsfähigen Formulierung „um eine demokratische Kultur von morgen“.

Tatsächlich installierte die Regierung eine Interministerielle Arbeitsgruppe Aufarbeitung, deren Arbeit fraktionsübergreifend Anerkennung fand und die die Aktivitäten des Landesbeauftragten des Freistaats Thüringen zur Aufarbeitung der SED-Diktatur ergänzte. Sollten SPD und Bündnis90/Die Grünen allerdings eine unzweideutige Haltung zum Charakter des SED-Regimes erwartet haben, müssten sie sich getäuscht sehen. Kein Geringerer als Bodo Ramelow weist den Begriff des Unrechtsstaats mit Blick auf die DDR zurück und spricht lediglich „von einem Mangel an Recht.“ Die im Koalitionsvertrag durchaus zutreffend skizzierten fundamentalen strukturellen demokratischen Defizite werden dabei praktisch ausgeblendet.

Koalitionsintern weniger umstritten war ein Vorstoß Anfang Mai 2015, künftig den 8. Mai als „Gedenktag anlässlich der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des 2. Weltkriegs“ in das Thüringer Feiertagsgesetz aufzunehmen. Über den Bedarf lässt sich streiten. Der 27. Januar ist als Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus mit regelmäßigen Gedenkveranstaltungen im Thüringer Landtag ebenso etabliert wie das jährliche öffentliche Erinnern an die Befreiung des Konzentrationslagers Buchenwald am 11. April 1945. Hinzu kommt, dass in Thüringen nach einem kurzen, halbdemokratischen Intermezzo der nationalsozialistischen eine sozialistische Diktatur folgte. Ein Vorstoß der CDU-Fraktion, diesen Aspekt durch die zeitgleiche Aufnahme des 17. Juni als „Gedenktag für die Opfer der SED-Diktatur“ in das Feiertagsgesetz zu würdigen, fand keine Zustimmung. Stattdessen entschied sich Rot-Rot-Grün mit einigem zeitlichen Abstand und abgeschwächter Diktion für die Einführung des 17. Juni als „Gedenktag für die Opfer des SED-Unrechts“.

Als weiteren Versuch zur Festigung der „antifaschistischen“ Erzählung der LINKEN kann man auch einen Vorstoß Ramelows werten, die dritte Strophe des Deutschlandliedes als Nationalhymne durch die Kinderhymne Berthold Brechts zu ersetzen. Brecht hatte den durchaus anmutigen Text 1950 als Reaktion auf die erstmalige Nutzung der dritten Strophe des Deutschlandliedes als Hymne durch Bundeskanzler Konrad Adenauer gedichtet. Der Thüringer Ministerpräsident räumt ein, die Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland zwar zu singen, er könne dabei mit Blick auf die erste Strophe des Deutschlandliedes jedoch „das Bild der Naziaufmärsche von 1933 bis 1945 nicht ausblenden“. An der Möglichkeit, aus den Begriffen „Einigkeit und Recht und Freiheit“ so etwas wie einen positiven, identifikationsfähigen deutschen Verfassungspatriotismus abzuleiten, kommt der Thüringer Ministerpräsident nicht.

Identitätspolitik

Einschneidende, unmittelbare verfassungsrechtliche Folgen hat ein Paritätsgesetz, das Rot-Rot-Grün im Thüringer Landtag durchgesetzt hat. Es schreibt den Parteien vor, Landeslisten für die Landtagswahlen von 2020 an abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen. Andernfalls werden sie nicht zugelassen. Der Wissenschaftliche Dienst des Thüringer Landtags stellte in einem Gutachten klar, dass dieses Gesetz gleich gegen mehrere Verfassungsgrundsätze verstößt: die Freiheit und Gleichheit der Wahl, die Organisations- und Programmfreiheit der Parteien und ihre Chancengleichheit, um nur die Wesentlichen zu nennen. Daran ändert auch das Gebot der Thüringer Verfassung nichts, „die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu fördern und zu sichern“ (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf). Die Quotierung ziele nicht auf die Chancengleichheit, sondern auf die Ergebnisgleichheit, hielten die Landtagsjuristen fest. Mit dem Gesetz fällt Rot-Rot-Grün in gewisser Weise in vormoderne Zeiten zurück. Denn das demokratische Wahlrecht zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es den Staatsbürgern gleiche demokratische Rechte zubilligt – unabhängig von Standeszugehörigkeiten, Einkommen oder sonstigen Identitätsmerkmalen.

Solche Identitätskriterien versuchte die Thüringer Staatskanzlei über die Unterscheidung zwischen Männern, Frauen und Diversen hinaus auch in die Personalpolitik der Landesverwaltung zur Geltung zu bringen. Dazu war eine Studie „Vielfalt entscheidet Thüringen“ in Vorbereitung. Nach Angaben des Auftragnehmers, des Berliner Unternehmens Citizen for Europe, sollte mit 20 000 Befragten „die deutschlandweit erste, differenzierte Erhebung von Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsdaten entlang aller Vielfalts- und Diskriminierungsdimensionen“ entstehen. So sollten die Befragten zwischen fünf Geschlechtern, sechs sexuellen Orientierungen und 17 ethnischen Herkunftskategorien wählen. Das Unternehmen sollte damit „Repräsentationslücken einzelner Gruppen“ aufzeigen. Nachdem das Vorhaben an die Öffentlichkeit gelangt war, legte es der Chef der Staatskanzlei, Benjamin-Immanuel Hoff, umgehend auf Eis, bekannte sich aber zur „Entwicklung einer differenzierten und ausgewogenen Personalstruktur“.

Differenziert und ausgewogen anhand welcher Kriterien? Grundsätzlich gilt in der Verwaltung, dass Einstellungen in den öffentlichen Dienst und Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen sollen und dabei von sonstigen Kriterien abgesehen wird. Identitätsmerkmale sind entsprechend der verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote (Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 2 ThürVerf) unbeachtlich. Niemand darf ihretwegen benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Ziel, gar eine identitätspolitisch strukturierte Gesellschaft in der Verwaltung abzubilden, ist sachfremd. Zweck der staatlichen Ordnung ist nicht, die Gesellschaft zu spiegeln, sondern ihr einen verlässlichen Rahmen anzubieten. Immerhin haben die regierungstragenden Fraktionen inzwischen verstanden, dass sie ihr Vorhaben besser unter Beachtung der Gesetze und beamtenrechtlicher Grundsätze anstreben sollten.

Die auf die kommende Wahlperiode verschobene Diversitätsstudie ist ein Beispiel für linke Identitätspolitik. Charakteristikum dieser Politik ist die Definition immer kleinerer Gruppen entlang immer enger gefasster Identitätsmerkmale, als deren Sachwalter die politische Linke politisches Kapital zu generieren hofft. Diese Identitätspolitik steht verstärkt im Fokus öffentlicher und wissenschaftlicher Aufmerksamkeit, seit die Rechte mit inzwischen größerer politischer Wirksamkeit den ethnisch-kulturell gefassten Volksbegriff dagegen setzt. Die linke und die rechte Identitätspolitik verhalten sich im Grunde genommen spiegelbildlich und tragen beide zur Polarisierung der Gesellschaft bei. Der demokratische Verfassungsstaat darf sich weder vor den Karren der linken, noch der rechten Identitätspolitik spannen lassen. Je vielfältiger die Gesellschaft wird, desto weniger kann er sich das erlauben.

Vor diesem Hintergrund ist es problematisch, wenn die Thüringer Staatskanzlei und Thüringer Ministerien am Christopher Street Day neben der Deutschlandfahne und der Thüringer Fahne auch die sogenannte Regenbogenfahne flaggen. Sie hat eine längere, bis in die Bauernkriege des 16. Jahrhunderts zurückreichende Geschichte, gilt heute jedoch in Deutschland als Symbol der Lesben- und Schwulenbewegung. Die Fahne stehe für Vielfalt, Toleranz und Weltoffenheit und damit allgemeinverbindliche Werte, lautet die übliche Begründung sinngemäß. Dabei wird ausgeblendet, dass es sich zunächst um das Symbol einer gesellschaftlichen Großgruppe handelt, deren Überzeugungen von anderen Bürgern des Landes zwar toleriert, aber nicht zwingend geteilt werden. So gewiss es die Aufgabe des Staates ist, Toleranz einzufordern und durchzusetzen, so wenig dient er dieser Aufgabe, wenn er außerhalb seiner Ordnungsfunktion mit wehenden Fahnen Bekenntnisse ablegt. Der Staat steht für das Ganze. Partei- oder Bewegungsfahnen haben vor seinen Gebäuden nichts verloren.

Enquete-Kommission Rassismus und Diskriminierung

Dass damit das Ende der Fahnenstange noch nicht erreich ist, zeigt die Arbeit der Enquete-Kommission „Ursachen und Formen von Rassismus und Diskriminierung in Thüringen sowie ihre Auswirkungen auf das gesellschaftliche Zusammenleben und die freiheitliche Demokratie“, EK 6/1. Die linke Mehrheit setzte in der Enquete-Kommission per Abstimmung Definitionen von Rassismus und Diskriminierung durch, die deutlich über die Kategorien hinausgehen, die für die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote ausschlaggebend sind. Dem subjektiven Empfinden sich diskriminiert fühlender Menschen wird große Bedeutung beigemessen. Obgleich die Kommissionsmitglieder wissen, dass die „Unterscheidung zwischen Diskriminierung und sachgerechter Differenzierung“ so einfach nicht ist, hindert sie das nicht an Empfehlungen, die tief in staatliches und gesellschaftliches Handeln eingreifen. Rassismus und Diskriminierung lauern praktisch überall. „Rassismus entfaltet seine Wirkungskraft, weil er in Routinen, Regeln und in überliefertem >Wissen< verankert ist und somit jede*n Einzelne*n und die ganze Gesellschaft prägt“, halten LINKE, SPD, Bündnis90/Die Grünen im Vorwort für den Abschlussbericht der Kommission fest. Darauf, dass eine Person oder Institution einen Menschen verfassungs- und rechtswidrig bevorzugt oder benachteiligt, komme es am Ende nicht mehr an.

Diese uferlosen Begriffe sind das Fundament für ein politisches Instrument mit potentiell beträchtlicher Hebelwirkung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll durch ein Thüringer Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) ergänzt und in die Thüringer Verfassung eine „Antirassismusklausel“ eingefügt werden, ausdrücklich damit „Zivilgesellschaftliche Organisationen […] einen leichteren Zugang zu den Behörden finden“. Organisationen, die eine „rassismus- und diskriminierungskritische Arbeit in der Jugend- und Erwachsenenbildung leisten“, sollen statt der Projektförderung eine institutionelle Förderung erhalten. Dieser Hebel soll zunächst an den staatlichen Institutionen angesetzt werden, denen „institutioneller Rassismus“ unterstellt wird. Dass staatliches Handeln und für den Staat Handelnde an Gesetz und Recht und damit an die vorhandenen Antidiskriminierungsregeln gebunden sind, wird ausgeblendet. Die Polizei muss sich des üblichen Verdachts erwehren, in ihrer Arbeit „rassistischen Praxen“ zu folgen. Rassistisch soll es bereits sein, wenn die Polizei bei der Verfolgung unerlaubter Grenzübertritte, unerlaubten Aufenthalts oder grenzüberschreitender Kriminalität bei Personenkontrollen auf äußere Merkmale achtet. Für das Asylverfahren erwägt rot-rot-grün ein Recht der Asylbewerber, den behördlichen Sachbearbeiter zu wechseln, wenn sie die Situation als belastend empfinden.

Neben solchen Beispielen und der allfälligen positiven Diskriminierung in der Personalpolitik entfalten die Empfehlungen auch Wirkungen im nichtstaatlichen Bereich. Drei Beispiele: Arbeitgeber sollen „eine bewusst antirassistische und antidiskriminierende Politik leben“ und dazu etwa anonymisierte Bewerbungsverfahren einführen. Die Mehrheit der Enquete-Kommission erwägt überdies, dass Unternehmen zukünftig nur noch dann öffentliche Aufträge bekommen sollen, wenn sie entsprechende Maßnahmen in ihren Betrieben umsetzen. Für gesellschaftliches Engagement im Bereich Antirassismus und Antidiskriminierung könnte es zukünftig Bonuspunkte im Vergabeverfahren geben. Die finanzielle Förderung für anerkannte freier Träger der Erwachsenenbildung will Rot-Rot-Grün daran koppeln, dass sie ein Mindestangebot im Bereich Antirassismus und Antidiskriminierung vorhalten. Im Bereich Kultur und Medien werden als Ziel unter anderem die „vorurteilsfreie Normalisierung der Abbildung einer heterogenen und diversen Gesellschaft“ genannt sowie Qualitätsstandards, „die Medienberichte auf rassistische und diskriminierende Inhalte und Formulierungen prüfen“. Der „Output der Medien [soll] diskriminierungssensibler“ werden. Ob und wie etwa die Kunst- und Pressefreiheit durch derartige Zielvorgaben berührt werden, gerät gar nicht in den Blick.

Migration und Integration

Die Ausweitung der erwähnten Vielfalts- und Diskriminierungsdimensionen wirft zwangsläufig die Frage nach dem Verbindenden, dem Zusammenhalt auf. Francis Fukuyama, aktuell einer der entschiedensten Streiter gegen linke wie rechte Identitätspolitik, wirft der europäischen Linken vor, Jahrzehnte eine Form des Multikulturalismus unterstützt zu haben, „die kaum Wert darauf legte, Neuankömmlinge in nationale Bekenntniskulturen zu integrieren. Unter dem Banner des Antirassismus haben die europäischen Linksparteien die Anzeichen dafür heruntergespielt, dass Multikulturalismus der Integration im Wege stehen könnte.“ Die Frage, welche Regeln, sprachlichen Erwartungen, angestammte, für die öffentliche Ordnung wesentlichen kulturellen Bestände oder auch nur gesellschaftlichen Gepflogenheiten behauptet und tradiert werden müssen, damit klar ist, worauf hin Integration erfolgen soll, ist da noch nicht einmal angesprochen.

Der Thüringer Migrations- und Justizminister Dieter Lauinger (Bündnis90/Die Grünen), hat alle diesbezüglichen Erwartungen in der jüngsten Debatte über das Deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Ende Juni 2018 im Bundesrat zurückgewiesen. Er hält weder etwas davon, Einbürgerungen an die Einordnung in die „deutschen Lebensverhältnisse“ zu binden, noch doppelte Staatsangehörigkeiten einzuschränken. Es sei nun einmal so, dass viele Bürger „in ihrem Herzen zwei Heimaten und deshalb auch zwei Staatsbürgerschaften tragen“. Das ist eine doppelte Absage: zum einen an eine Integration als Annäherung an und Eingewöhnung in hiesige Üblichkeiten, zum anderen an die Erwartung ungeteilter staatlicher Loyalität deutscher Staatsbürger gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. Wie unter diesen Voraussetzungen die Integration gelingen und Deutschland als eine politische Willensgemeinschaft, als Nation eine Zukunft haben soll, ist völlig schleierhaft.

Dazu passt eine Flüchtlings- und Migrationspolitik Thüringens, das sich im Bundesrat seit 2015 konsequent allen Versuchen verweigert, die Fluchtmigration nach Deutschland zu begrenzen und zu steuern. Das Bemühen ist stattdessen darauf gerichtet, möglichst allen nach Deutschland gelangenden Menschen das Verbleiben zu ermöglichen, unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Flüchtlinge sollen generell zu „Neubürgern“ werden. Bodo Ramelow lehnt es grundsätzlich ab, illegale Aufenthalte durch Abschiebung zu beenden und hofft, durch linke Mehrheiten im Bund irgendwann auch nicht mehr dazu gezwungen zu sein. An dem im Sommer 2018 verabschiedeten Fachkräfteeinwanderungsgesetz hatte Thüringens Staatskanzleichef Hoff die aus seiner Sicht unverändert hohen Anforderungen an die Erwerbsmigration zu bemängeln und sprach sich für „eine echte Potenzialzuwanderung“ aus, bei der Menschen Sprache und Fachwissen erst in Deutschland erwerben.

Moscheegemeinden und Religionsverfassungsrecht

In Integrationsdebatten lehnen Linke die Bezugnahme auf die Leitkultur oder deutsche Lebensverhältnisse gewöhnlich mit dem Hinweis ab, das Grundgesetz sage dazu alles Erforderliche. Wobei zum einen geflissentlich übersehen wird, dass Verfassung und öffentliche Ordnung historisch und kulturell keineswegs voraussetzungslos sind. Zum anderen gab es in der Wahlperiode ein vielbeachtetes Beispiel dafür, dass selbst tragende Elemente der Verfassung zur Disposition gestellt werden, wenn es der kulturellen Öffnung dient. Im Gespräch mit dem Evangelischen Pressedienst (epd) setzte sich Bodo Ramelow im März 2019 dafür ein, die Kirchensteuer abzuschaffen und dafür eine allgemeine Kultursteuer einzuführen. Der entscheidende Anstoß dafür waren Diskussionen über die Einführung einer Moscheesteuer zur Finanzierung von Moscheegemeinden in Deutschland.

Dieser Vorschlag zielt auf den Kern des deutschen Religionsverfassungsrechts. Es ist in den Art. 136-141 Weimarer Reichsverfassung (WRV) normiert und durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert worden, und es ist eine Antwort auf das Jahrhunderte alte Mit-, Neben- und Gegeneinander von Staat und Kirchen in Deutschland. Staat und Kirche sind seither getrennt. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erhielten einen verfassungsrechtlich garantierten Rahmen, in dem sie in aller Vielfalt ihren Beitrag zur Bildung und Erneuerung von Normen und Werten leisten und sich mit den Grundfragen der menschlichen Existenz befassen. Der Staat kann die Einhaltung der Gesetze verlangen, hat sich ansonsten aber herauszuhalten. Er ist religiös und weltanschaulich neutral und überlässt die Wahrheitsfragen den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Wie notwendig diese Unterscheidung ist, das hat die Erfahrung mit den politischen Religionen des 20. Jahrhunderts, mit Nationalsozialismus und Kommunismus, auf furchtbare Weise bestätigt.

Die Kirchensteuer ist Ausdruck dieser Trennung. Es handelt sich um einen Mitgliedsbeitrag, den Kirchen und Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern erheben. Sie bedienen sich dabei der staatlichen Steuerlisten und vergüten den Verwaltungsaufwand des Staates für diese Dienstleistung. Eine Kultursteuer wäre demgegenüber eine allgemeine staatliche Steuer, die jedem Steuerpflichtigen abgezogen wird. 100 Jahre nach der Trennung von Staat und Kirche wäre dies der Wiedereinstieg in die staatliche Finanzierung von Religionsgesellschaften. Durch das vorgesehene Recht der Steuerpflichtigen, über die Verwendung ihrer Kultursteuer bestimmen zu können, würde überdies das Recht der Parlamente beeinträchtigt, über die Verwendung von Steuern zu entscheiden.

Ein Teil der Ramelow´schen Begründung kann man gelten lassen: das Ziel, die Moscheegemeinden aus der Abhängigkeit ausländischer Geldgeber herauszuführen. Nicht gelten lassen kann man den tieferen Grund, dass sich diese Gemeinden den Regelungen des Religionsverfassungsrechts nicht anpassen wollen, obwohl sie ihnen ausdrücklich offen stehen. Unter Integrationsgesichtspunkten wäre es mehr als nur wünschenswert, dass muslimische Gemeinschaften sich in dieses Religionsverfassungsrecht hinein bewegen. Wenn sie das nicht wollen, bleibt ihnen die Möglichkeit, ihre Arbeit über die Vereinsfinanzierung abzusichern. Die Vorstellung, die Autonomie der Kirchen zu beeinträchtigen und das Religionsverfassungsrecht über den Haufen zu werfen, weil der Rechtsrahmen nicht zu den Moscheegemeinden passt, steht allerdings für eine seltsame Umkehrung der Verhältnisse.

Eine unterschätzte Gefahr

Hat der „transformatorische Reformismus“ der LINKEN und ihr Bemühen um kulturelle Hegemonie in der Koalition mit der SPD und Bündnis90/Die Grünen in Thüringen also tiefere Spuren hinterlassen? Unbeschadet einer linken Handschrift in zahlreichen Gesetzen vom Thüringer Schulgesetz, über das Vergaberecht bis hin zum Thüringer Hochschulgesetz, bleibt als schwerwiegendes und angreifbares Resultat das erwähnte Paritätsgesetz, das der verfassungsgerichtlichen Überprüfung harrt. Es gibt symbolpolitische Ergebnisse wie den 8. Mai als Gedenktag oder die wiederkehrende Verwendung der Regenbogenfahne durch das Land. Verweisen kann man auf die Politik Thüringens im Bundesrat im Bereich Migration und Integration, aber auch hinsichtlich des hier nicht ausgeführten Themas innere Sicherheit. Umstürzlerisch ist all dies gleichwohl nicht.

Ein anderes Bild ergibt sich, nimmt man die in die Zukunft weisenden, bisher nicht realisierten oder realisierbaren Vorhaben hinzu, wie sie sich etwa in der erwähnten Enquetekommission zu Rassismus und Diskriminierung, dem Kultursteuermodell Bodo Ramelows oder der Migrations- und Integrationspolitik zeigen. Dann wird eine Richtung sichtbar, die weit über den erreichten Stand hinausweist. Für die Bevölkerungsentwicklung bedeutet dies eine Ausweitung der Einwanderung ohne Rücksicht auf die Integrationsbereitschaft und Integrationsfähigkeit der Zuwanderer und die Aufnahmefähigkeit des Landes. Sichtbar wird eine Integrationspolitik, die glaubt, von der Einordnung der Zuwanderer in die hiesigen Lebensverhältnisse genauso absehen zu können, wie von einer nationalen Bekenntniskultur, die wenigstens eine ungeteilte politische Loyalität zur Bundesrepublik Deutschland einfordern würde.

Hinsichtlich der staatlichen Ordnung sind zwei Entwicklungsrichtungen sichtbar: Weitreichende staatliche Eingriffe in die Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur einerseits und Ansätze der verstärkten zivilgesellschaftlichen Einflussnahme beziehungsweise Kontrolle staatlicher Institutionen andererseits. Während die Unterscheidung zwischen Staat und Gesellschaft zu den unverzichtbaren Grundlagen des freiheitlichen Verfassungsstaates gehört, läuft dies auf eine stärkere wechselseitige Durchdringung hinaus. Der Identitäts- und Antidiskriminierungspolitik kommt zur Begründung eine wesentliche Rolle zu. Sie dient auch zur Legitimation eines weltanschaulich zunehmend parteiischen Staates. Die Erinnerungspolitik schließlich dient vor allem der Befestigung der antifaschistischen Großerzählung, die heute im Gewand des „Kampfs gegen rechts“ auftritt. Die grundlegende Unterscheidung ist dann nicht die zwischen Demokratie und Diktatur, sondern zwischen den „Rechten“ und den Demokraten.

Diese weithin akzeptierte, einer hegemonialen Deutung sehr nahe kommende Position hat für die LINKE den Vorteil, dass der perspektivisch durchaus systemsprengende linke „transformatorische Reformismus“ weitgehend aus dem Blick gerät. Sie fliegt weitgehend unter dem Radar. Das ist gefährlich, denn was am Ende dieses Weges stehen würde, hätte mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht mehr viel zu tun. Thüringen ist das wichtigste Referenzprojekt dieses rot-rot-grünen Weges. Die kommende Landtagswahl wird zeigen, ob die Wähler diesen Ansätzen eine Absage erteilen, bevor sie größeren Schaden anrichten.

Über Karl-Eckhard Hahn 24 Artikel
Karl-Eckhard Hahn, Dr. phil., Jahrgang 1960, verheiratet, vier Kinder. Historiker und Publizist; Leitender Ministerialrat a.D. Mitgliedschaften (Auswahl): Landesvorstand des Evangelischen Arbeitskreises der CDU Thüringen, Vorstand der Deutschen Gildenschaft, Historische Kommission für Thüringen, Ortsteilrat Stotternheim, Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde St. Peter & Paul in Stotternheim. Veröffentlichungen zu politischen Grundsatzfragen, Themen der Landespolitik und Landesgeschichte Thüringens und zur Stotternheimer Lokalgeschichte. X: @KE_Hahn.