Kindeswohlgefährdung und Kinderrechte – Gerichtlich erzwungene Abtreibung bei einer 16-jährigen Mutter wirft Fragen auf

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Der Fall einer 16-jährigen Mutter, die gerichtlich erzwungen hat, ihr Kind abtreiben zu dürfen, wirft auch im Hinblick auf Kinderrechte und Kindeswohl Fragen auf. Überdies ist zu fragen, wer die junge Frau eigentlich dazu gebracht hat, gegen ihre eigene Mutter, die eine Abtreibung für falsch hielt, und gegen ihr eigenes Kind vor Gericht zu ziehen.

Zwei zentrale Begriffe, die im Zusammenhang mit dem Fall genannt wurden, sind „Zumutung“ und „Kindeswohlgefährdung“. Chirurgische Abtreibungen sind invasive Eingriffe, die einem natürlichen Prozess ein gewaltsames Ende setzen und neben dem Tod des Kindes auch für die Mutter schwerwiegende Konsequenzen haben können, ebenso wie die chemische Abtreibung schwere Nebenwirkungen haben kann. Wenn in diesem Fall der Begriff „Zumutung“ verwendet wird, dann dahingehend, dass diese junge Frau sich einer auch für sie schädlichen Prozedur unterziehen sollte und die Folgen einer Abtreibung für sich selbst kaum abschätzen kann.

Der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ bezog sich darauf, dass das Wohl der 16-jährigen Mutter durch Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft gefährdet sei. Es ist jedoch inkonsequent, zu behaupten, jemand sei alt genug für Sex und Abtreibung, aber nicht alt genug für Schwangerschaft und Geburt. Wenn es eine Kindeswohlgefährdung gab, dann in dem Moment, als das 16-jährige Kind eine sexuelle Beziehung begann, ohne die es nicht schwanger geworden wäre. Über die Kindeswohlgefährdung mit Todesfolge für das Kind hat offenbar niemand nachgedacht. Über die Möglichkeit, der jungen Frau überzeugende Alternativen und Hilfen statt Abtreibung als Lösung anzubieten, offenbar auch nicht.

Dieser Fall ist außerdem ein Beispiel dafür, wohin es führen könnte, wenn eigentlich nicht notwendige zusätzliche Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen würden: Elternrechte könnten möglicherweise zugunsten anderer Interessen und zum Schaden von Kindern beschnitten werden.

Der Bundesverband Lebensrecht fordert stattdessen die konsequente Umsetzung der Kinderrechtskonvention, die im englischen Original in Artikel 6 das „inherent right to life“, das inhärente Lebensrecht jedes Menschen, als Grundlage bekräftigt – das Lebensrecht gilt also bereits vor der Geburt. Folglich gilt es diese Kinder ebenso zu schützen wie alle Kinder nach der Geburt.

Pressekontakt:
Alexandra M. Linder M.A.
Vorsitzende des Bundesverband Lebensrecht e.V.
E-Mail: linder@bv-lebensrecht.de
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