Bei Sachwalterschaften in Döbling geht es um Millionenwerte

Sachwalter von Döbling (2)

Neustift am Walde (Bild: Austria-Forum / Judt)

Bei Sachwalterschaften in Döbling geht es um Millionenwerte. Erwachsenenvertreter sollen das gesamte Vermögen übernehmen. Ein aktueller Fall zeigt die Vorgangsweise.

Österreichische Rechtsanwälte bevorzugen einen Auftritt mit Eleganz, schätzen das Ambiente von Poloclubs, beim Schloss Niederweiden oder beim Schloss Ebreichsdorf, üben dort Smalltalk über Pferd und Reiter, umhüllt vom Flair englischer Lords.

Sachwalter Axel Bauer hingegen ist stärker interessiert an Schaukämpfen im Bodybuilding. Er ist Präsident des Europäischen Bodybuilding Verbandes und Vizepräsident der World Bodybuilding Federation. So fährt er durch die Welt zu internationalen Wettbewerben, schon seit Jahren, er kam nach Phuket in Thailand, ins vietnamesische Ho Chi Minh, auf die Philippinen, begutachtete dort als Juror die siegreichen Muskelmänner, bei den Asian Bodybuilding Championships. Er legte den ausgewählten Gewinnern die Medaillen um den Hals, mit feuerroten und tiefblauen Bändern, die er ihnen über den Kopf zog, so sieht man es auf Fotos.

In Döbling, dem luxuriösen und teuren Villenbezirk von Wien, kennt man Axel Bauer als Sachwalter. Im Auftrag des Bezirksgerichts Döbling soll er Immobilien und Vermögen übernehmen, auch die laufenden Einkünfte und Renten. In Döbling gab es 545 Fälle mit Sachwalterschaft im Januar 2023, das zeigt die aktuelle Statistik des Bundesministeriums für Justiz.

Für Sachwalterschaft wird jetzt amtlich der verschleiernde  Euphemismus „Erwachsenenvertretung“ eingesetzt. Die Methode änderte sich nicht. Konfiskation des gesamten Vermögens. Mit richterlicher Genehmigung. Ohne strafrechtliche Begründung.  Zivilrechtlich durchgeführt. Mit dem simplen Argument: Zu schwach.

Millionenwerte werden übernommen

Auch aktuell gibt es einen Fall von Sachwalterschaft im Bezirksgericht Döbling, bei dem Axel Bauer mit der Übernahme des Vermögens beauftragt wurde. Für diesen Beitrag wurde Einblick in die Dokumente gegeben.  Die Vorgangsweise der Sachwalter und Bezirksrichter wird hier am Beispiel dieses Falles beschrieben.

Ein Wertpapierdepot wurde vom Sachwalter rasch übernommen. Auch die Eigentumswohnung im noblen Bezirksteil Neustift am Walde soll übergeben werden. Die Größe des Apartments: 100 Quadratmeter. In Neustift/Walde erzielen solche Eigentumswohnungen durchaus Preise in der Höhe von 10.000 bis 12.000 Euro pro Quadratmeter.  Bei Sachwalterschaften in Döbling geht es deutlich um Millionenwerte.

Erwachsenenvertreter für das Vermögen

Die Betroffene wurde 1940 geboren. Sie kaufte am 17. November 2005 das Apartment in Neustift am Walde. Im Grundbuch wurde eindeutig ihr „Eigentumsrecht“ vermerkt. Zuvor wohnte sie, gleich in der Nähe, ebenfalls in Oberdöbling. Wir wollen sie für diesen Beitrag die „Dame aus Oberdöbling“ nennen.

Im Sommer 2019 wurde sie im Hanuschspital behandelt, aufgrund von Diabetes. Danach brachte man sie in ein Seniorenwohnheim der Stadt Wien, in das „Haus Mariahilf“ am Loquaiplatz.

Am 17. Juni 2022 verfasste Richter Winge vom Bezirksgericht Döbling einen Beschluss:

„Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt, Favoritenstraße 26/6, 1040 Wien, wird für [die Dame aus Oberdöbling] mit sofortiger Wirksamkeit (…) zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellt“.

Richter Winge beauftragte damit Axel Bauer als Sachwalter „folgende dringende Angelegenheiten zu besorgen“:
„Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten“.

Doch gab es keine Verbindlichkeiten. Nur Einkommen und Vermögen. Dafür wurde Axel Bauer auch die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten übertragen, damit soll er künftig über mögliche Therapien für die Dame aus Oberdöbling entscheiden.

Nur zwei Monate später, am 22. August 2022, unterzeichnete der Richter einen weiteren Beschluss:
„Der Erwachsenenvertreter wird ermächtigt , das Wertpapierdepot bei der BAWAG  P.S.K. Bank mit der Nr. (…) aufzulösen“.

Die Auflösung erfolgte ohne Rücksprache und gegen den Willen der Betroffenen.  Auch ihre Rente wurde unterschlagen, davon wären zwar achtzig Prozent für die Unterbringung im Haus Mariahilf bestimmt, doch der Rest verblieb beim Sachwalter. Dies betrifft zur Gänze auch den 13. und 14. Monatsbezug, der in Österreich als Weihnachtsremuneration und Urlaubsgeld fest vorgesehen ist.

Richter ignoriert Vorsorgevollmacht

Die Dame aus Oberdöbling  lehnte mehrfach mit eingeschriebenen Briefen den Sachwalter Axel Bauer ab. Richter Winge wies dies zurück. Dabei hatte sie bereits am 29. August 2019 eine Vorsorgevollmacht notariell ausgestellt, wie es in den vergangenen Jahren vom österreichischen Bundesministerium für Justiz gerne empfohlen wurde, wenn man den Übergriffen der Sachwalter entgehen wolle.

Mit einer solchen Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson der Betroffenen, für den Eventualfall, mit der Besorgung der Angelegenheiten betraut. Die Dame aus Oberdöbling wählte dafür eine jüngere Freundin, die sie seit Jahrzehnten kannte.  Im ausführlichen Notariatsakt findet man auch die Formulierung:

„Für den Fall, dass (…) ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen ist, ersucht diese das Gericht [Name und Adresse der Freundin der Dame] als ihren gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen“.
(Bevollmächtigungsvertrag samt Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertreter-Verfügung, archiviert im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, unterfertigt von einem öffentlichen Notar, Wien, 29. 8. 2019, Seite 8).

„Sie wusste von den Machenschaften von Sachwaltern„, erklärte ein Vertrauter der Betroffenen. Deshalb wollte sie eine Vorsorgevollmacht rechtzeitig ausstellen.

Doch leitete das Gericht über die Vorsorgevollmacht ein „Abklärungsverfahren“ ein. Ein Erwachsenenschutzverein wurde damit beauftragt, was als sogenanntes „Clearing“ bei einer solchen Bestellung eines Sachwalters vorgesehen ist. Der Erwachsenenschutzverein empfahl dem Bezirksgericht Döbling, als Ergebnis dieser Überprüfung, das Erwachsenenschutzverfahren einzustellen, „weil die bevorstehende Aktivierung der Vorsorgevollmacht zur Wahrung des Wohles der Betroffenen gereiche“.

Richter Winge ignorierte diese Empfehlung. Im Beschluss vom 17. Juni 2022 erklärte er, gleich einleitend in der Begründung, dass dem Ergebnis des Erwachsenenschutzvereins „zu widersprechen“ sei. Mit der einfachen Begründung: „mangelhaft geblieben„. Die Vorsorgevollmacht wurde damit „null und nichtig“, wie man in der Sprache der Justiz so treffend erklärt.

Psychiatrische Befragung während der Hauptmahlzeit

Der Richter soll allerdings belegen, dass die Zielperson nicht mehr fähig sei, Entscheidungen zu treffen. Zu diesem Zweck wurde die Psychiaterin Elisabeth Lenzinger beauftragt, den geistigen Zustand der Dame aus Oberdöbling zu untersuchen.  Sie wurde in der Folge von der gerichtlich beeideten Sachverständigen während eines Mittagessens im „Haus Mariahilf“ aufgesucht.

Eine solche Störung während der Hauptmahlzeit ist eine Methode bei diesen Untersuchungen, die ich bei weiteren Fällen schon erkennen konnte. Eigentlich wollte die Zielperson in Ruhe sich stärken, mit den hoffentlich köstlichen Speisen im Hause „Mariahilf“, doch kommt der Psychiater überraschend, kurz nach Beginn des Essens. Dann werden Fragen gestellt, die meist als eigenartig empfunden werden.  Aufgrund der Situation ist es möglich, dass die Zielperson entsprechend unerfreut reagiert. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollen dann als Grundlage der Beweisführung dienen, in einem sogenannten Gutachten.

In ihrem Gutachten vom 8. 9. 2022 erklärte die Psychiaterin Lenzinger, aufgrund dieser Befragung, dass die Dame aus Oberdöbling nicht mehr geschäftsfähig sei.  Lenzinger befand auch, dass das Urteilsvermögen bezüglich der Wahl des Wohnortes limitiert sei. Eine Rückkehr der Betroffenen in ihre Wohnung wurde damit untersagt, womit das „Haus Mariahilf“ zu einem Zwangsaufenthalt wurde.

Da in der Stadt Wien schon vor Jahrzehnten ein umfassendes System mit Heimhilfen, Essen auf Rädern und mobilen Schwestern eingerichtet wurde, kann diese Zwangseinweisung mit einer eventuellen „Pflegebedürftigkeit“ nicht erklärt werden. Abgesehen davon, es würde auch die Freundin für die erforderliche Betreuung der Dame in Döbling durchaus sorgen.

In einem Ergänzungsgutachten vom 20. 9. 2022, das fraglos vom Richter noch gewünscht wurde, bescheinigte die Psychiaterin, dass sie die Entscheidungs- und Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen auch rückwirkend bis 2019 erkennen wolle.

Mit diesem psychiatrischen Gutachten will der Richter die Vorsorgevollmacht ungültig machen, die von einem Notar bereits 2019 beglaubigt wurde. Auch alle weiteren Entscheidungen, die die Dame aus Oberdöbling seither traf, sollen damit hinfällig werden.

Schenkungsvertrag für Eigentumswohnung

Die Dame aus Oberdöbling unterzeichnete am 14. Juni 2021 einen Schenkungsvertrag, für die Aufnahme wurde ebenfalls ein öffentlicher Notar beauftragt.  Es war ihr ein Anliegen, dass ihre langjährige Freundin die Eigentumswohnung in Neustift am Walde erhält.

Im detaillierten Vertrag des Notars wird im sechsten Punkt erklärt, dass die Geschenkgeberin auf das Recht verzichtet, diese Schenkung aus welchem Grund immer zu widerrufen, „ausgenommen den Fall groben Undankes im Sinne der §§ 948 und 949 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch“.

Im vierzehnten Punkt stimmten die Vertragsparteien zu, „dass dieser Notariatsakt im Urkundenarchiv der Österreichischen Notariatskammer gespeichert wird“.

Richter bekämpft Schenkungsvertrag

Die Schenkung wollte Richter Winge nicht akzeptieren. Schon in seinem Beschluss vom 17. Juni 2022, also noch vor dem Gutachten der Psychiaterin Lenzinger, erklärte er die Dame aus Oberdöbling für „dement“. Der Richter diagnostizierte eine „Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit“ und beauftragte Psychiaterin Lenzinger, dieses Urteil abzuklären.

„Groben Undank“, wie es im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch für eine Aberkennung der Schenkung vorgesehen wäre, konnte er der Freundin nicht nachweisen. Vernachlässigung konnte nicht festgestellt werden. Die Dame aus Oberdöbling wurde von ihrer Freundin regelmäßig besucht und betreut.

Welche Begründung suchte Richter Winge, um dennoch diese gute Beziehung zu diffamieren? Demnach bringe die Freundin „Süßigkeiten“, was beim Richter eine ernsthafte Sorge auslöste, denn es werde

„die Betroffene trotz Diabetes mit Süßigkeiten überhäuft, was für diese lebensgefährlich ist“.
(Richter Winge, Bezirksgericht Döbling, Beschluss vom 17. 6. 2022)

Deshalb dürfe die „bevorstehende Aktivierung der Vorsorgevollmacht“ für die Freundin der Dame aus Oberdöbling nicht erfolgen.

Allerdings gibt es auch Diabetiker Schokolade, sogar Diabetiker Pralinen und Diabetiker Konfitüre, die Sachwalter Axel Bauer wohl nicht geben möchte.

Wirkung der Medikamente

Statt der Diabetiker Schokolade hätte der Richter wohl eher die Medikation genauer prüfen sollen, die der Dame aus Oberdöbling verabreicht wurde.

Gutachterin Lenzinger beurteilte die  „Konzentrationsfähigkeit als deutlich herabgesetzt„. Allerdings wurde der Dame aus Oberdöbling auch die Einnahme von Pregabalin angeordnet, dabei zählt zu den bekannten Wirkungen dieser Medikation sehr häufig Schläfrigkeit, Benommenheit, häufig auch Gedächtnisstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Desorientierung, Koordinationsstörungen, Tremor. Pregabalin wird insbesondere zur Vermeidung von epileptischen Anfällen eingesetzt. Eine Medikation in dieser Form dürfte nicht erforderlich gewesen sein.

Im Haus Mariahilf wurde auch Spirono gegeben, zu den Wirkungen zählen Schwächegefühl, Schläfrigkeit, Sehstörungen, Apathie, Verringerung der Reaktionsfähigkeit, Verwirrtheitszustände.

Die Wirkungen dieser Medikation sind der Psychiaterin Lenzinger fraglos bekannt, doch erwähnt sie diese nicht. Sie empfiehlt auch keine Veränderung der Medikation, obwohl eine andere Behandlung möglich wäre.

Rechtsanwalt wird vom Gericht abgelehnt

Die Dame aus Oberdöbling beauftragte in der Folge einen Rechtsanwalt, um gegen solche Urteile einzuschreiten.  Sie erteilte ihrem Rechtsanwalt auch eine Vollmacht zur Akteneinsicht. Am 10. November 2022 gab der Rechtsanwalt seine Vertretung für die Betroffene dem Gericht bekannt.

Am 15. November 2022 behielt das Bezirksgericht Döbling sich die Entscheidung über die Akteneinsicht vor und blockierte einen diesbezüglichen Termin.

Der Rechtsanwalt stellte dann am 21. November 2022 beim Bezirksgericht Döbling mehrere Anträge. Auf Akteneinsicht, auf Wiedereinsetzung auf den vorigen Stand der Fristen zur Erhebung von Rekursen, sowie einen Einspruch gegen die bisherigen Beschlüsse des Richters.

Man hätte gedacht, dass ein Rechtsanwalt diesbezüglich eingesetzt werden darf. Der Erwachsenenvertreter, der laut Gericht auch als „Rechtsbeistand“ gelten soll,  könnte in dieser Funktion abgelöst werden. Erklärte Richter Winge doch in seinem Beschluss vom 17. Juni noch ausdrücklich:
„Der Rechtsbeistand [Anm.: also der Erwachsenenvertreter] wird enthoben, wenn dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbstgewählten Vertreters mitgeteilt wird“.

Schimäre des Gerichts

Doch erwies diese Behauptung sich als eine Schimäre des Gerichts. Denn Richter Winge lehnte in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2022 einen solchen Rechtsanwalt ab und wies dessen Anträge allesamt zurück. Auch die Akteneinsicht wurde somit nicht gewährt.

Der Richter verweist dafür auf einen Rechtssatz des Obersten Gerichtshofes (OGH):
„ist jedoch das Einschreiten des Anwalts in Übereinstimmung mit RIS-Justiz RS0008539 zurückzuweisen.“
(Richter Winge, Bezirksgericht Döbling, Beschluss vom 30. 12. 2022)

Tatsächlich deckte der OGH in Österreich in seinen Entscheidungstexten solche Beschlüsse der Bezirksgerichte und Landesgerichte, mit denen die selbstgewählten Rechtsanwälte der Betroffenen abgelehnt wurden. Der dafür entwickelte Rechtssatz lautet:

Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis muss die Bevollmächtigung als unwirksam angesehen werden“.
(Rechtssatznummer: RS0008539)

Volksanwalt Ewald Stadler erkannte dieses Problem bereits in seinem Jahresbericht für 2004.  Aufgrund zahlreicher Beschwerden, die damals bereits seit Jahren bei der österreichischen Volksanwaltschaft vorgetragen wurden. Es ginge dabei um die Übernahme der „vermögensrechtlichen Verwaltung“, wie es genannt wurde. Dabei dürfen die Betroffenen keinen eigenen Rechtsanwalt betrauen:

„Nicht selten möchte sich der Betroffene aber gerade mittels eines rechtskundigen Beraters gegen seinen eigenen Sachwalter oder dritte Personen wehren können.“
(Ewald Stadler: „Reformierung des Sachwalterrechtes“. In: Bericht über die Tätigkeit der Volksanwaltschaft im Jahr 2004 an den Nationalrat und den Bundesrat. Hg. Volksanwaltschaft. Wien: 2005. S. 109)

Mit der Bezeichnung „seinen eigenen Sachwalter„, die Stadler verwendete, ist dabei jener Erwachsenenvertreter zu verstehen, der vom Gericht zwangsweise bestellt wurde.  Dieser kann auch mit einer Vorsorgevollmacht nicht wirkungsvoll und endgültig ausgeschlossen werden. Dies zeigt schon die dafür in der Vorsorgevollmacht standardisierte Formulierung:

„ersucht diese das Gericht (…) als ihren gerichtlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen“.

Das Gericht darf nur „ersucht“ werden, einer selbstbestimmten Wahl des Vertreters zuzustimmen. Es bleibt somit weiterhin die Entscheidung des Gerichts, wer als Erwachsenenvertreter und Sachwalter bestimmt wird.

Die Vorsorgevollmacht ist somit ein Papier ohne Wert. Es ist eine deutliche Rechtsschutzlücke gegeben. Der selbstgewählte Rechtsanwalt wird abgelehnt. Das Recht auf freie Anwaltswahl in Österreich ist dabei nicht mehr gegeben, damit ein Grundprinzip eines fairen Verfahrens im Verständnis eines aufrechten Rechtsstaates, wie es auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geregelt ist:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche (…)“ (EMRK, Art. 6, Abs. 1)
„sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen.“
(EMRK Art. 6, Abs. 3c)

Gegengutachten abgewiesen

Richter Winge blockierte den Rechtsanwalt. Das bedeutet eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Richter gebrauchte dafür die Begründung, dass der Gesundheitszustand der Dame aus Oberdöbling eine solche Entscheidung nicht erlaube. Sie sei demnach
„aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr fähig, den Zweck der dem im Spruch genannten Rechtsanwalt erteilten Vollmacht zu erkennen“.
(Richter Winge, Bezirksgericht Döbling, Beschluss vom 15. 11. 2022)

Richter Winge gab dafür Psychiaterin Lenzinger am 15. November 2022 den Auftrag, sie solle untersuchen, ob die Dame aus Oberdöbling fähig war, den Zweck der erteilten Vollmacht an ihren Rechtsanwalt zu erkennen. Lenzinger wiederholte dafür am 20. November 2022 nochmals ihre Erklärung vom September 2022, demnach würde das von ihr konstatierte Zustandsbild auch bei der Vollmachtserteilung an den einschreitenden Rechtsanwalt gegeben sein. Dafür dürfte kein weiterer Besuch der Psychiaterin bei der Betrofffenen stattgefunden haben, es handelte sich um ihre grundsätzlich Beurteilung der Situation.

Der Richter wollte auf das Gutachten der Psychiaterin Lenzinger sich stützen. Obwohl zwei Gegengutachten vorgelegt wurden, die die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen ausdrücklich bestätigten. Denn die Dame aus Oberdöbling wollte doch ihren Gesundheitszustand von unabhängigen Experten überprüfen lassen. Am 15. November 2022 und am 22. Dezember 2022 wurden diese Gutachten erstellt. Diese Bewertungen wurden vom Richter ignoriert.

Der Richter akzeptierte ausschließlich das Zeugnis der Psychiaterin Lenzinger, die damit den Eindruck des Richters und des Erwachsenenvertreters bestätigen wollte:

„Zu diesem Sachverhalt gelangt das Gericht aufgrund des unbedenklichen und im Gegensatz zu den beiden vorgelegten Privatgutachten auch mit den sorgsam dokumentierten Wahrnehmungen sowohl des Gerichts als auch des neutralen, außenstehenden einstweiligen Erwachsenenvertreters in Einklang stehenden Gutachtens der Sachverständigen Dr. Lenzinger“.
(Richter Winge, Bezirksgericht Döbling, Beschluss vom 30. 12. 2022)

Die Bemerkungen des Erwachsenenvertreters Axel Bauer sollten demnach als „neutral“ gelten, obwohl eine eindeutige Interessenkollision erkennbar ist.

Zuvor erklärte Erwachsenenvertreter Axel Bauer am 28. Dezember 2022, dass er die Anträge des Rechtsanwalts der Dame aus Oberdöbling ablehne. Er verwies dabei auf seine zuvor erstatteten Berichte, die vom Gericht der Betroffenen und ihrem Rechtsanwalt nicht zugänglich gemacht werden. Der Erwachsenenvertreter ist verpflichtet, Jahresberichte für das Gericht zu erstellen. Es ist eigentlich vorgesehen, dass diese Berichte auch der Betroffenen vorgelegt werden, was allerdings nicht gewährt wurde.

Fehlleistung der Sachverständigen

Jedoch erklärte Lenzinger den von ihr konstatierten Zustand der Dame aus Oberdöbling in ihrem Gutachten als „fraglich“ und nicht als „fraglos“ gegeben, so wurde es auch vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einem Beschluss später noch zitiert :

gelangte die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.Elisabeth Lenzinger zu dem Ergebnis, dass das in ihrem Gutachten vom September 2022 beschriebene Zustandsbild, „fraglich auch in ausgeprägterer Form, in der Zeit vom 3.11. bis 10.11.2022 vorlag“.
(Zitat in: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, Beschluss vom 9. 5. 2023, S. 5).

Eine unbewusste Fehlleistung, wie in der Psychopathologie von Sigmund Freud beschrieben. Ein Lapsus der Sachverständigen, den das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nicht bemerkte.

Das bekannte Beispiel, das Freud für eine solchen unbewussten Versprecher zitierte. Es wird „Vorschwein“ verwendet, statt „Vorschein“:
„Dann aber sind Tatsachen zum ‚Vorschwein‘ gekommen“.

Dazu die Erklärung von Sigmund Freud: Der Redner wollte die Vorgänge als „Schweinereien“ bezeichnen, deshalb geschah ihm diese Fehlleistung.

Befangenheit des Richters

Nachdem er durch Richter Winge abgelehnt wurde, setzte der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Dame aus Oberdöbling zwei weitere Maßnahmen.

Der Rechtsanwalt stellte den Antrag, dass der Vorstand des Bezirksgerichts Döbling den Richter wegen Befangenheit von diesem Verfahren abziehen solle. Sein „Antrag auf Ablehnung eines Richters gemäß § 19 ff JN“ wurde am 12. Januar 2023 gestellt.

§ 19 Jurisdiktionsnorm regelt, dass ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden kann, „weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen„.

Der Rechtsanwalt begründete dies insbesondere damit, dass massive Verfahrens- und Rechtsfehler gegeben seien. Die Entscheidungen von Richter Winge nicht inhaltlich begründet seien und deshalb kein Rechtsschutz für die Betroffene mehr gegeben sei. Als besonders erschwerend wurde vom Rechtsanwalt auch angemerkt, dass die beiden Gegengutachten, die die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen bestätigten, vom Richter ignoriert wurden. Zusammenfassend erkennt deshalb der Rechtsanwalt:
„Die Zusammenschau dieser besorgniserregenden Umstände begründet massive Zweifel an der Unbefangenheit des handelnden Richters“.

Die Gründe, die zu dieser Beurteilung des Rechtsanwaltes führten, wurden in diesem Beitrag bereits dokumentiert.  Doch Mag.a Alexandra Wohlmuth, die Leiterin des Bezirksgerichts Döbling, traf eine andere Entscheidung. In ihrem Beschluss vom 13. 3. 2023 deckte sie die Vorgangsweise von Richter Winge. Auch Sachwalter Axel Bauer wird als Erwachsenenvertreter bestätigt:
„Beim Bezirksgericht Döbling ist (…) ein Erwachsenenschutzverfahren
anhängig. Zuständig für das Verfahren ist Dr. Hannes Winge“.

Die Vorsteherin des Bezirksgerichts Döbling begründete ihr Urteil mit einer Befragung des betroffenen Richters:
„In seiner Stellungnahme zur Ablehnung vom 26.1.2023 legte der zuständige Richter dar, sich keinesfalls für befangen zu erachten“.
(Magª Alexandra Wohlmuth, Vorsteherin Bezirksgericht Döbling, Beschluss vom 13. 3. 2023)

Rekurs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Als zweite Maßnahme leitete der Rechtsanwalt einen Rekurs beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZRS Wien)  ein. Er stellte den Antrag bereits am 16. Januar 2023 und begründete dies mit Nichtigkeit, sowie unrichtiger und unvollständiger Beweisführung des Richters. In seinem Schreiben ging der Rechtsanwalt auf acht Seiten ausführlich auf die gezeigte Problematik ein und forderte,
„das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien möge dem Rekurs Folge geben und den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufheben“.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien lehnte im Beschluss vom 9. Mai 2023 den Rekurs des Rechtsanwaltes ab:
„Der am 28.3.2023 im Namen der Betroffenen erhobene Rekurs des für diese einschreitenden Rechtsanwalt (..) wird zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig“.

Ursprünglich wurde noch ein weiterer Sachverständiger vom LGZRS Wien beauftragt, das Gutachten der Psychiaterin Lenzinger und die beiden Gegengutachten zu bewerten. Der damit beauftragte Psychiater Peter Janoch ersuchte noch am 6. Juni 2023 um eine Verlängerung der Frist zur Erstellung seines Gutachtens:
„bitte ich höflich die Frist für die Gutachtenserstattung aufgrund derzeitiger Arbeitsüberlastung bis 30.06.2023 zu verlängern“.
(Peter Janoch, Schreiben an das LGZRS Wien, 6. 6. 2023)

Doch wurde der Beschluss des LGZRS Wien bereits am 9. Mai 2023 ausgestellt. Als Vorsitzende unterzeichnete Richterin Konstanze Thau das Papier. Mit der Begründung, dass die Dame aus Oberdöbling nicht fähig gewesen sei, den Zweck der Beauftragung des von ihr gewählten Rechtsanwaltes zu erkennen:
„Sie konnte/kann die Konsequenzen der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts im gegenständlichen Verfahren (…) nicht nachvollziehen“.

Die beiden Gegengutachten, die diesbezüglich von unabhängigen Experten erstellt wurden, wollte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nicht anerkennen. Demnach seien diese:
„vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. Ihnen ist allenfalls der Rang von Privaturkunden zu geben“.
(Vorsitzende Richterin Konstanze Thau, Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, Beschluss, 9. 5. 2023, S.  9)

Damit wurde die Vertretung durch den selbst gewählten Rechtsanwalt vom Landesgericht für Zivilrechtssachen abgelehnt.

Weiterer Rekurs wurde untersagt

Ein weiterer Rekurs im Instanzenweg wurde im Beschluss des LGZRS Wien ebenfalls untersagt, obwohl prinzipiell der Weg zum OGH noch gegeben sein sollte:
„ist auch im außerstreitigen Verfahren gegen die Sachentscheidung des Rekursgerichtes in Ablehnungssachen ein weiterer Rekurs (Revisionsrekurs) ausgeschlossen“, schrieb Vorsitzende Thau am Ende des Beschlusses.

Eine solche Erklärung ist bereits von früheren Beschlüssen des LGZRS Wien bekannt. Sie sollen hier als Vergleichsmaterial besprochen werden, da damit System und Methode besser erkennbar sind.

In diesen Beschlüssen wurde ebenfalls erklärt, dass ein weiterer Rekurs nicht möglich sei:

„Die Rekurse des Betroffenen werden zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig“.
(Vorsitzende Richterin Beatrix Engelmann, LGZRS Wien, Beschluss vom 30. 8. 2017, S. 1)

„ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nicht zulässig, weil die Lösung einer Rechtsfrage von der dort geforderten Qualität nicht erforderlich war“.
(Vorsitzende Richterin Beatrix Engelmann, LGZRS Wien, Beschluss vom 25. 4. 2019, S. 7)

Es ging im ersten Beschluss um den Verkauf von Goldschmuck. Im zweiten Beschluss entschied Richterin Engelmann über den Verkauf einer Eigentumswohnung. Der Betroffene lehnte diese Übernahmen und Verkäufe ab. Es war aus finanziellen Gründen auch nicht erforderlich. Vielmehr wurde der Goldschmuck, ein Wertpapierdepot, weitere Vermögenswerte und drei Standorte vom Sachwalter einfach übernommen.

Sprachgebrauch der Hehler

Richterin Engelmann erklärte dazu bereits in einem vorhergehenden Beschluss im Mai 2016:
„Sie sollen versilbert werden”.
(Vorsitzende Richterin Beatrix Engelmann, LGZRS Wien, Beschluss vom 31. 5. 2016, S. 4)

Bezirksrichter Peter Treichl, der damalige Vorstand des Bezirksgerichts Donaustadt, verwendete in seinem folgenden Bescheid dieselbe Formulierung:
„Führte das LG für ZRS Wien aus, die Werte seien gemäß § 222 ABGB zu versilbern”.
(Richter Peter Treichl, BG Donaustadt, Beschluss vom 26. 1. 2017, S. 2)

Man ist erstaunt über den Sprachgebrauch der Richterin Engelmann vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, denn der Begriff „Versilbern” wird im üblichen Sprachgebrauch pejorativ benutzt, insbesondere im Zusammenhang mit Diebesgut und Hehlerei.

Diese Konnotation belegt das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache, das als Beispiel dafür nennt:
„dieses Diebesgut wurde auf einer Auktion versilbert”.
(„Versilbern“,
in: DWDS – Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, hrsg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, <www.dwds.de/wb/versilbern>, abgerufen am 12. 6. 2023.

Ein Beispiel für die pejorative Konnotation des Wortes „versilbern” bietet auch die Übersetzung des Romans „Herren des Strandes” (Capitães da Areia) des brasilianischen Schriftstellers Jorge Amado. Der Roman handelt von einer Diebesbande,
die hauptsächlich Schmuck stehlen und diesen im Pfandhaus verkaufen. (…) Nicht jedes Diebesgut lässt sich beim Pfandleiher versilbern”.

LGZRS Wien deckt den Amtsmissbrauch

Zu diesem Vorfall im LGZRS Wien wurde bereits am 11. Juli 2017 ein ausführlicher Bericht veröffentlicht in The European:

Enteignung durch das Instrument Sachwalterschaft
The European, 11. 7. 2017
www.theeuropean.de/johannes-schuetz/12442-so-werden-die-grundrechte-in-oesterreich-verletzt

In dem Beitrag wurde die Methode bei diesen Verletzungen des Eigentumsrechts in Österreich beschrieben. Auch Richterin Engelmann wurde darin ausdrücklich erwähnt, mit ihrem Zitat: „Sie sollen versilbert werden“.

Richterin Engelmann war die mediale Berichterstattung und Investigation über ihr Verhalten offensichtlich untergeordnet, denn sie bestätigte ihren Beschluss am 30. August 2017. Danach folgte ihr  Beschluss vom 25. April 2019, der noch den Verkauf einer Eigentumswohnung absegnen sollte.

Beatrix Engelmann fungierte auch als Vizepräsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Sie war sich bewusst, dass Kritik ausgelöst werden könnte, bei solchen Entscheidungen. Als Leiterin des Pilotprojekts Clearingstelle erklärte Vizepräsidentin Engelmann dazu: „Richter würden Kritik aushalten“.
(siehe Zitat in Amara Nihad: „Richter in Angst„, Kurier, 8. 5. 2015)

Karriere eines Richters in Wien

Beatrix Engelmann ging am 31. Mai 2022 in Rente. Doch avancierte bereits Peter Treichl zum neuen Vizepräsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Treichl führte zuvor, als Vorstand des Bezirksgerichts Donaustadt,  gemeinsam mit dem Sachwalter Christian Burghardt, Vermögensübernahmen durch, die in Stil und Methode vergleichbar sind, mit dem aktuellen Fall im Bezirksgericht Döbling.

Die Donaustadt ist ein Bezirk in Wien, am Rande des Naturschutzgebietes Lobau gelegen, mit zahlreichen Gartensiedlungen und Einfamlienhäusern, auch mit ausgedehnten Gärtnereien und biologischen Bauernhöfen. Das Bezirksgericht Donaustadt war auch verantwortlich für die Vorfälle um das Erbe des populären Musikers Falco, dessen Mutter durch einen weiteren Sachwalter im 22. Wiener Gemeindebezirk brutal enteignet wurde.

Treichl startete seine Karriere am LGZRS Wien. Er beantwortete dort schon 2009 Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter, im Auftrag von Präsidentin Perschinka, mit dem Briefkopf „Landesgericht für Zivlirechtssachen Wien. Die Präsidentin“ und sprach Ordnungsstrafen gegen den Antragsteller einer solchen Überprüfung aus.

Am 1. Jänner 2013 wurde Treichl zum Leiter des Bezirksgerichts Wien Donaustadt erhoben. Vorsitzende der Besetzungskommission war seine Präsidentin Marlene Perschinka. Im Juni 2018 wurde Treichl wieder am Landesgericht für Zivilrechtssachen installiert. Als neuer Vizepräsident sichert er seither an entscheidender Position die Beschlüsse ab, die auch  im Bezirksgericht Döbling getroffen werden.

Axel Bauer (Mitte) in Ho Chi Minh City mit Gewinnern Asian Bodybuilding Championship (Bild: ABBF)

Recht auf Schenkung wird verletzt

Bei solchen Vermögensübernahmen beruhen die Entscheidungen der Gerichte auf Artefakten, die sie selbst konstruieren. Das Recht auf Schenkung und Vererbung des wohlerworbenen Eigentums wird in Österreich von Sachwaltern und Richtern deutlich verletzt. Es wird damit der Rechtsstaat ausgehebelt. Dies beweist auch ein aktueller Fall aus Vorarlberg.

Dort durfte der Betroffene seine Liegenschaften nicht einmal dem eigenen Enkel übergeben. Das Bezirksgericht Bludenz bestimmte für den Betroffenen zur Verwaltung seines Einkommens und Vermögens einen „Erwachsenenvertreter“ als Sachwalter, der die „Schenkungen von Liegenschaften auf den Todesfall an seinen Enkel“ prüfen und eine „Rückabwicklung“ durchführen sollte.

Der Erwachsenenvertreter beantragte dann rasch beim Bezirksgericht Bludenz die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, um eine Klage gegen den Enkel des Betroffenen zu führen. Die Schenkung auf den Todesfall von Anteilen an zwei Liegenschaften sollte damit angefochten werden. Ein Rekurs beim Landesgericht Feldkirch brachte keine Verbesserung, im Beschluss vom 6. September 2022 .

Mit diesen Urteilen wird die Testierfähigkeit negiert, somit das Recht, in einem Testament die Nachfolger zu bestimmen. Dazu muss deutlich angemerkt werden:  Der Betroffene in Vorarlberg war jedenfalls noch in der Lage, seinen Enkel zu erkennen. Wie die Frau aus Oberdöbling ihre langjährige Freundin noch erfassen konnte. Während der zwangsweise vom Gericht bestellte Sachwalter als Fremder empfunden wurde. Die mentalen Fähigkeiten waren diesbezüglich wohl fraglos noch gegeben.

Nur auf ein Wort: Strafanzeige

Vorsorgevollmacht abgelehnt. Schenkungsvertrag bekämpft. Clearingstelle ignoriert. Rechtsanwalt nicht zugelassen. Psychiatrische Gegengutachten abgewiesen. Amtsmissbrauch des Richters gedeckt. Rekurs  blockiert. Wertpapierdepot aufgelöst. Übernahme der Eigentumswohnung eingeleitet. Vermögenswerte in Millionenhöhe sollen enteignet werden. Mit Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Mit Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Dieser Fall des Bezirksgerichts in Döbling bietet alle dramatischen Elemente, die für solche Verfahren auf Sachwalterschaft charakteristisch sind. Exemplarisch konnte damit die übliche Vorgangsweise bei solchen Erwachsenenvertretungen gezeigt werden. Mit gigantischen Akten und  mit irreführenden Bescheiden der Gerichte, mit ausführlichen Erklärungen der Betroffenen und ihrer Rechtsanwälte.

Enormer Zeitaufwand für alle Beteiligten, deren eigentliche und geplante Projekte damit blockiert werden, auch für das Land Österreich und die Europäische Union. Es muss genügen, bei solch eklatantem Amtsmissbrauch, nur ein Wort, es wird gesagt: Nein.

Strafgesetzbuch. Die einzige Antwort auf diesen Missbrauch des Justizsystems kann nur durch Strafanzeigen sinnvoll erfolgen. Gegen alle Beteiligten. Amtsmissbrauch, Korruption, dauerhafte Sachentziehung, gewerbsmäßiger Diebstahl, gewerbsmäßiger Betrug, kriminelle Organisation.

Diese Strafanzeigen müssen dann von der Staatsanwaltschaft auch ordnungsgemäß und korrekt bearbeitet werden. Nötigenfalls durch Weisung des Generalprokurators, der nicht aus der Verantwortung sich stehlen kann, schließlich durch Eingreifen des Justizministers.  Damit ein Rechtsstaat in Österreich installiert wird.

Links:

Sachwalter von Döbling (1)
Tabula Rasa, 3. 4. 2023
Sachwalterschaften sind im Villenbezirk von Wien rentabel. Anfang des Jahres gab es 545 Fälle in Döbling. Doch kommt es auch zu Zwischenfällen bei der Vermögensübernahme. Ein Erwachsenenvertreter wurde mit einem Messer am Hals verletzt.
www.tabularasamagazin.de/johannes-schuetz-sachwalter-von-doebling

Es geschah am helllichten Tage: Plünderungen in Wien
Tabula Rasa, 10. 2. 2019
Der größte Kriminalfall der europäischen Nachkriegszeit kündigt sich an. Der Täter wohnt im Palais. Mit guten Beziehungen zu den Behörden. Er prahlt mit hundert Fällen. Ein Bericht aus dem verlorenen Rechtsstaat Österreich.
www.tabularasamagazin.de/es-geschah-am-helllichten-tage-pluenderungen-in-wien

Axel Bauer (links) bei Bodybuilding Championship (Bild: ABPF)
Bezirksgericht Döbling, Richter Winge, Beschluss vom 30. 12. 2022

Finanzen

Über Johannes Schütz 108 Artikel
Johannes Schütz ist Medienwissenschafter und Publizist. Veröffentlichungen u. a. Tabula Rasa Magazin, The European, Huffington Post, FAZ, Der Standard (Album), Die Presse (Spectrum), Medienfachzeitschrift Extradienst. Projektleiter bei der Konzeption des Community TV Wien, das seit 2005 auf Sendung ist. Projektleiter für ein Twin-City-TV Wien-Bratislava in Kooperation mit dem Institut für Journalistik der Universität Bratislava. War Lehrbeauftragter an der Universitat Wien (Forschungsgebiete: Bibliographie, Recherchetechniken, Medienkompetenz, Community-TV). Schreibt jetzt insbesondere über die Verletzung von Grundrechten. Homepage: www.journalist.tel