Deutschland steht nach den Worten von Bundeskanzlerin Angela Merkel in der Corona-Krise vor der größten Herausforderung seit dem Zweiten Weltkrieg. Grenzen werden geschlossen, die Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt. Der Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus ist also auch ein „Stresstest“ für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung. Am Ende stellt sich die Frage: Was bedeutet die Corona-Krise eigentlich für unsere liberale Demokratie? Sven Lilienström, Gründer der Initiative Gesichter der Demokratie, sprach mit dem Staatsrechtswissenschaftler und ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier (76) über Demokratie, die Balance von Freiheit und Sicherheit in Zeiten der Corona-Krise sowie die Frage, warum eine totale Ausgangssperre rechtlich problematisch wäre.
Herr Prof. Dr. Papier, losgelöst von den dramatischen Entwicklungen infolge der Corona-Pandemie möchten wir Sie zu allererst fragen: Welchen Stellenwert haben Demokratie und demokratische Werte für Sie ganz persönlich?
Die Demokratie ist die einzige Staatsform, die der Würde des Menschen entspricht und diese auf Dauer gewährleisten kann. Demokratie besagt, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht und von diesem durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird. Dieser Grundsatz der Volkssouveränität muss aber ergänzt werden durch den der Rechtsstaatlichkeit. Demokratie und Rechtsstaat gehören untrennbar zusammen. Die vom Volk legitimierten Organe der Staatsgewalt unterliegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung und sie haben die von der Verfassung eingeräumten individuellen Grund- und Menschenrechte zu respektieren. Eine unabhängige Rechtsprechung hat darüber zu wachen. Die liberale rechtsstaatliche Demokratie, nicht aber eine illiberale Demokratie ist die prägende Kraft unserer verfassungsrechtlichen Werteordnung.
In Zeiten wie diesen stehen insbesondere Demokratien weltweit vor der Herausforderung, Freiheit und Sicherheit trotz „Krisenmodus“ sensibel auszutarieren. Stellt die Corona-Krise unsere Demokratie auf die Probe?
Der Rechtsstaat hat eine Doppelfunktion als Garant der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger auf der einen Seite und der Gewährleistung ihrer Sicherheit mittels des staatlichen Gewaltmonopols auf der anderen Seite. Ein Rechtsstaatsverständnis, das einseitig von der Gewährleistung von Sicherheit und nicht zugleich von der Freiheitsidee beherrscht wird, würde den Rechtsstaat preisgeben. Der Staat und seine Gesetzgebung haben eine angemessene Balance von Freiheit und Sicherheit herzustellen. Weder die Forderung nach einer besseren Klimaschutzpolitik noch die aktuellen Notmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung rechtfertigen die Aufgabe der Freiheitsrechte zugunsten eines Obrigkeits- und Überwachungsstaates. Der Staat muss und darf diese wichtigen Schutzgüter wie Klima sowie Gesundheit und Leben der Bevölkerung nur mit den Mitteln des Rechtsstaates sichern. Insofern stellt die Corona-Pandemie sicherlich eine Herausforderung und einen Test für die rechtsstaatliche Demokratie dar.
Kontaktreduzierung statt Ausgangssperre: Seit dem 23. März gelten bundesweit Kontaktbeschränkungen. Welche Maßnahmen darf die Politik im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes anordnen und was wäre verfassungswidrig?
Die jetzt beschlossenen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen stellen sehr einschneidende und schwerwiegende Grundrechtseingriffe dar. Betroffen sind vor allem die Grundrechte auf Freiheit der Person im Sinne einer Bewegungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 2 GG, aber beispielsweise auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Solche Freiheitseingriffe des Staates sind nur gerechtfertigt, wenn und soweit die betroffenen Grundrechtsartikel einen Vorbehalt gesetzlicher Beschränkungen enthalten und eine gesetzliche Ermächtigung für derartige Freiheitsbeschränkungen existiert. Auf jeden Fall müssen diese Eingriffe aber dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Keinesfalls darf das Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Die aktuellen Ausgangsbeschränkungen sind meines Erachtens noch verfassungsgemäß. Das in diesem Zusammenhang insbesondere relevante Grundrecht auf Freiheit der Person enthält ausdrücklich den Vorbehalt, dass in dieses Grundrecht auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden darf. Die notwendige gesetzliche Ermächtigung findet sich in § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes. Angesichts der akuten Bedrohung von Gesundheit und Leben der Bevölkerung halte ich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für noch gewahrt. Der Rechtsstaat befindet sich hier in einer Spannungslage. Er hat auf der einen Seite die in Rede stehenden Freiheitsrechte im Grundsatz zu wahren, also insbesondere das Grundrecht auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG. Auf der anderen Seite gibt es aber auch das Grundrecht auf Leben und Gesundheit im selben Verfassungsartikel, das dem Staat eine Schutzpflicht auferlegt. Wenn so zentrale grundrechtlich geschützte Güter wie Leben und körperliche Integrität eines derzeit nicht überschaubaren Teils der Bevölkerung ernsthaft bedroht sind, dann hat der Staat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich schützend vor die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu stellen und Freiheitsbeschränkungen anzuordnen, soweit dies für diesen Schutz unumgänglich ist.
Das bedeutet im Einzelnen, dass der Staat zur Erfüllung seiner Schutzpflichten im Hinblick auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Beschränkungen von Freiheitsrechten reagieren darf und muss. Freiheitsbeschränkungen sind auch bei der Wahrnehmung staatlicher Schutzpflichten für die Gesundheit der Bevölkerung allerdings nicht im Übermaß zulässig. Daher wären beispielsweise totale Ausgangssperren, die auch nicht regional auf besondere Risikogebiete und auch nicht zeitlich eng limitiert wären, verfassungsrechtlich wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot rechtlich problematisch. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre nach meiner Einschätzung mit anderen Worten verletzt, wenn sich der Staat entschließen würde, nicht regional begrenzte und vor allem auch zeitlich nicht eng limitierte totale Ausgangssperren zu verhängen. Die aktuell bestehenden Beschränkungen müssen überdies aufgehoben beziehungsweise erheblich gelockert werden, wenn die Gefährdungslage es zulässt. Dem Rechtsstaatsgebot entspricht es, dass alle Beschränkungsmaßnahmen der gerichtlichen Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit unterliegen.
Stichwort Datenschutz: Die Deutsche Telekom erwägt die Bewegungsdaten von Mobilfunknutzern anonymisiert an das Robert-Koch-Institut (RKI) weiterzugeben. Wie beurteilen Sie diese Maßnahme aus rechtlicher Sicht?
Ist die Anonymisierung gesichert, sehe ich keine rechtlichen Bedenken gegen die Weitergabe. Denn in diesem Fall ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen nicht wirklich tangiert.
Die Bundesregierung plant laut Medienberichten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Eilverfahren – sprich mehr Zugriffsrechte für den Bund. Juristisch unbedenklich oder ein „Stresstest“ für den Föderalismus?
Der deutsche Föderalismus, der zum Identitätskern der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik gehört, wird in der politischen Öffentlichkeit immer wieder als hemmend diskreditiert. Der Vorwurf der Kleinstaaterei und des Flickenteppichs ist immer wieder schnell zur Hand. In Wirklichkeit ist die Bundesstaatlichkeit Deutschlands auch ein wichtiger Faktor für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, insbesondere für die Gewaltenteilung und für das Selbstbestimmungsrecht des Volkes, das auf bestimmten Feldern in kleineren politischen Einheiten eher möglich ist als in den größeren. Es mag sein, dass das Infektionsschutzgesetz des Bundes an einigen Stellen ergänzungsbedürftig ist, aber die generelle Zuständigkeit der Länder für den Vollzug dieses Bundesgesetzes sollte meines Erachtens nicht in Frage gestellt werden. Prinzipiell sind die Länder eher und schneller in der Lage, den örtlichen oder regionalen Gegebenheiten gebührend Rechnung zu tragen.
Im Kampf gegen das Coronavirus werden Grenzen geschlossen und persönliche Freiheiten eingeschränkt. Befürchten Sie, dass ein Teil dieser Maßnahmen dauerhaft bleiben und die Demokratie nachhaltig verändern wird?
Das darf von Verfassungs wegen sicherlich nicht geschehen. Das verbietet schon der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass Freiheitsbeschränkungen nur solange und nur so weit erfolgen dürfen, wie sie zum Schutz höherrangiger oder gleichwertiger Verfassungsgüter notwendig sind.
Herr Prof. Dr. Papier, unsere siebte Frage ist immer eine persönliche: Wie hat sich Ihr Alltag seit Beginn der Corona-Krise verändert und was haben Sie sich für den Rest des Jahres vorgenommen?
Ich arbeite zurzeit ausschließlich zu Hause, alle Vorträge und beruflichen Besprechungen sind abgesagt. Ich hoffe sehr, dass ich mit Beginn des Sommers mein berufliches Leben grundsätzlich wieder einigermaßen einschränkungslos ausüben kann.
Vielen Dank für das Interview Herr Prof. Dr. Papier!