Die Funktion der Religion und die Autonomie der Politik

Braucht die demokratische Gesellschaft Religion?SPD-Bundestagsfraktion und Arbeitskreis Christen in der SPDBerlin, Bundestag, 13. März 2009

I. Bemerkungen über die Religion
1. Ein gläubiger Mensch könnte schon am Titel meines Vortrags Anstoß nehmen, denn der Begriff der Autonomie gibt der Politik die Stellung eines Souveräns, dem das Recht zuge­standen wird, über alles, was in seine Zuständigkeit fällt, nach seinem eigenen Ermessen zu entscheiden. Darin könnte der Gläubige eine säkulare Anmaßung gegenüber dem sakralen Anspruch der Religion erkennen, die sich auf eine Macht bezieht, die alles Irdische übersteigt und der insofern die absolute, alles überbietende Autorität zukommt. Was ist der Ausspruch eines Kanzlers gegen Gottes Wort?
Die Rede von der Autonomie der Politik lässt somit eine Überschätzung der Politik und eine Geringschätzung der Religion befürchten.
Eine so beschaffene Befürchtung würde durch das 'Zugeständnis, die Religion habe gleich­wohl eine wichtige Funktion, gewiss nicht ausgeräumt. Denn selbst wenn sich zeigte, dass der Religion eine unerlässliche Aufgabe zugestanden werden muss, befände sie sich in Abhän­gigkeit von etwas anderem, das notfalls über sie gebieten kann.
2. Nehmen wir an, jemand würde der Religion die Funktion zuschreiben, das Sinndefizit des Lebens zu beheben, die Endlichkeit des menschlichen Daseins zu überwinden oder der Welt einen Grund im Ganzen zu geben: In jedem Fall machte er sie zu einem Instrument der Le­benssicherung. Der Gegenstand des Glaubens, nämlich Gott, wäre in den Dienst des Men­schen gestellt, obgleich der Gläubige davon überzeugt ist, dass Mensch und Welt Schöpfun­gen Gottes sind, die es, streng genommen, einzig zu seiner Ehre geben kann. Anstatt also in Gott den Herrn der Welt zu ehren, macht ihn die Rede von der Funktion der Religion zu ih­rem Knecht. Damit hat Gott selbst eine Funktion, die er als absolutes Wesen gar nicht haben kann.
Wie nahe diese Unterschätzung Gottes liegt, zeigt die uns heute beschäftigende Frage: Braucht die demokratische Gesellschaft Religion? In jeder positiven Antwort liegt eine In­strumentalisierung Gottes für die Politik.
Zu unserer Entschuldigung lässt sich sagen, dass der Mensch immer nur aus der Perspektive seines Daseins sprechen vermag er einen Ort in der Welt zu geben, auf die kann. Dem Dasein vermag er einen Ort in der Welt zu geben, auf die er alles, was immer er versteht, zu beziehen hat. Das gilt auch für die Theologie, die damit jedoch in die Gefahr gerät, ihren Gegenstand, nämlich Gott, zu verfehlen. Selbst wenn sie ihm die Rolle des Schöpfers und Herrn zuerkennt, bringt sie ihn durch ihren Schluss von der Welt auf seine Leistung in eine unangemessene Lage.
Die Theologen suchen dieses Problem zu umgehen, indem sie ihre Rede als Auslegung von Gottes Wort begreifen. Dann liegt der Anfang in Gott selbst und nicht in der Welt, für die er wohl oder übel Aufgaben zu übernehmen hat.
3. Das wäre eine bezwingende Lösung, wenn Gottes Wort sich von selbst verstünde und wi­derspruchslos befolgt werden würde. Doch es gibt Zweifler, die, wie Hiob, Gottes Güte in Frage stellen. Ihnen kann Gott, wie im Fall Hiob, zu Hilfe kommen und sie über seine Macht belehren. Andere hoffen in der Annahme ihres Opfers, in der Anerkennung ihrer guten Tat oder aber im Gebet auf eine Antwort Gottes.
Neben den Zweiflern aber gibt es die Unbelehrbaren und die Ungläubigen, die wie Kain oder Lots Weib, Gottes Wort nicht verstehen oder nicht annehmen wollen. Andere haben gar nichts gehört, weil sie beschäftigt oder anderen Göttern unterworfen waren. Wie spricht man mit ihnen, wenn man sie nicht einfach verloren geben will?
Ihnen gegenüber bleibt den Theologen gar nichts anderes übrig, als sich auf die Welt zu be­ziehen: auf die Natur und den geschichtlichen Erfahrungsraum, der ihnen mit den Un-, Nicht-und Andersgläubigen gemeinsam ist. Hier kann die Rede von der Funktion Gottes gar nicht vermieden werden. Nur durch sie kann man anderen die Vorzüge des eigenen Glaubens nahe-bringen. Angesichts der Vielzahl von Göttern (oder zumindest Gottesbildern) kommt man nicht umhin, von den Vorteilen zu sprechen, die der eigene Gott (und das eigene Verständnis Gottes) im Leben bietet. Demokraten, die nach Vorzügen der Religion für ihre politischen Ziele fragen, sind damit theologisch entlastet.
4. Zweifler, Unbelehrbare und Abtrünnige, Un-, Nicht- und Andersgläubige hat es im Feld und im Umfeld der Religionen schon immer gegeben. Das Nachdenken über die Religionen war von Anfang an von der vorgängigen Weltlichkeit bestimmt. Sie vollzog sich im Bewusst­sein zahlloser ethnischer und kultureller Gegensätze. Damit steht die Debatte über die Vor-und Nachteile der Religion seit Jahrtausenden unter der Prämisse der Profanität.
Nicht erst in der Moderne, sondern bereits in dem um 450 v. Chr. geschriebenen Historien Hesiods, die den geschichtlichen Raum des Mittelmeers und des Vorderen Orients zu erfassen suchen, erfolgt die Erörterung der Religion unter säkularen Bedingungen.
Noch etwas anderes kommt hinzu: Die Ausbildung der Hochkulturen des Vorderen Orients erfolgt im Zeichen einer sich öffentlich äußernden und sich eben darin differenzierenden In­dividualität. Die Ansicht, die Individualisierung und die damit einhergehende Subjektivierung des Menschen geschehe erst unter dem Einfluss des Christentums, profiliere sich in der Neu­zeit und komme nicht vor der Moderne zu politischer Geltung, ist verfehlt. Natürlich über­treibt das moderne Bewusstsein auch hier. Aber so neu, wie es in allem sein möchte, ist es insbesondere in der Frage der Individualisierung und Subjektivierung nicht. Wo es Zweifel, Abweichungen, ja, Gegensätze im Inneren wie im Äußeren der Religionsgemeinschaften gibt, kann der Glaube niemals mehr als eine individuelle Gewissheit sein.
Wenn die Zehn Gebote dem Volk Israel gegeben werden und dennoch Gott bei jedem Gebot von Neuem mit einem höchst persönlichen „Du sollst“ einsetzt,[1] und wenn Jesus seine Jünger zu einer individuellen Nachfolge auffordert,[2] dann ist der Glaube seit mindestens zweiein­halbtausend Jahren eine Akt des Individuums, in dem es seiner eigenen Überzeugung zu fol­gen sucht.
5. Der Glaube, wie wir ihn in allen großen Religionen kennen, ist, wie Kant sagt, ein „subjek­tives Fürwahrhalten“.[3] Alle rituelle Praxis, jedes religiöse Zeremoniell, jede institutionalisier­te Lehre, erst recht jedes theologische Argument ist darauf gerichtet, den Einzelnen zu über­zeugen, damit er in Gott sein Heil erkenne.
Selbst der Zwang, den Religionen irrtümlich schätzen, um Abweichler zu reglementieren, ist ein sicheres Indiz für die Subjektivität des Glaubens, den man niemals sicher aus beobachtba­ren Verhaltensweisen erschließen kann. Der Glaube im strengen Sinn des Wortes aber hat seine Instanz allein im individuellen Bewusstsein, im persönlichen Gewissen des Einzelnen. Deshalb hat ihn der politische Machtverlust der christlichen Kirchen in Europa auch zu sich selbst befreit. Erst nach der Säkularisierung haben Religionsgemeinschaften eine Chance, ihre spirituelle Kraft zur Geltung zu bringen.[4]
Als gläubig erweist sich jemand nicht darin, dass er einer institutionellen Anweisung, sondern seiner inneren Stimme folgt. Wenn von ihm erwartet wird, dass er Zeugnis für seinen Glauben ablegt, um anderen ein Beispiel zu geben, ist das (ganz gleich, was die beamteten Hüter des Glaubens sonst davon erwarten) stets darauf gegründet, dass einer im Glauben an Gott zu sich selber findet.
Die elementare Funktion des Glaubens liegt somit darin, dem Individuum eine Aussicht auf sein eigenes Seelenheil zu eröffnen. Die Religion verspricht einen Zugang zur einsichtigen, alle Fragen beruhigenden Einheit von Individuum und Welt. Alle Religionen wollen, auf je­weils ihre Weise, dem Einzelnen den Weg zur Gewissheit in sich selbst eröffnen. Ob er sie erlangt, vermag er letztlich nur für sich selber zu sagen.
Die Religion übt durch Riten eine gemeinsame Haltung zum Leben ein; wo aber ihre Bot­schaft durchdringt, wo sie dem Einzelnen einen Sinn im Ganzen eröffnet, da führt sie zu einer Vergewisserung seiner Einzigartigkeit, zu einer unendlichen Vertiefung seines individuellen Weltverhältnisses.
6. Es dürfte deutlich sein, was daraus für den Religionsunterricht folgt: Die Religion hat eben­so wie die religiöse Unterweisung den Weg zum Glauben zu eröffnen. Sie kann nach ihrem eigenen Selbstverständnis dem Individuum helfen, zu seiner eigenen persönlichen Einstellung zur Welt zu finden. Nimmt sie sich mehr und anderes vor, verändert sie ihren Charakter und wird zur politischen Doktrin, die sie ihrer individualisierenden Funktion entfremdet.
Um dem Einzelnen den Weg zum Glauben zu eröffnen, hat man ihn über den Ursprung und die Geschichte der Religion zu belehren, zu der er seiner Herkunft nach gehört. Er sollte Wis­senswertes über die Kultur erfahren, in der sein Glaube seinen Ort hat, und er sollte einiges über die anderen Religionsgemeinschaften zur Kenntnis nehmen, zumal sie selbst zu den kon­stitutiven Bedingungen gehören, denen sich seine eigene Gemeinschaft verdankt. Moderne Eltern, seien sie Juden, Christen, Moslems, Buddhisten, Hindus oder Anhänger des Konfuzi­us, dürfen dabei durchaus darauf hoffen, dass ihre Kinder im Religionsunterricht darauf vor­bereitet werden, etwas mehr von ihren Besuchen in den Museen dieser Welt zu haben.
Aus der Sicht der Religion aber kommt es letztlich darauf an, dass die in ihrem Glauben un­terwiesenen Kinder selbst zu ihrem Glauben finden. Deshalb hat eine Religionsgemeinschaft, die nicht alles daran setzt, den Unterricht für die Kinder ihrer Mitglieder in eigener Regie an­zubieten, die Hoffnung auf den Glauben aufgegeben. Hierbei auf den Staat zu vertrauen, ist ein Relikt aus einer Zeit, in der sich der Staat noch selbst als Hüter einer einzigen Religion begreifen konnte. Das aber hat den Religionen niemals gut getan, so dass man vornehmlich im Interesse der Religionen hoffen kann, dass diese Zeiten überall auf der Welt alsbald vor­über sind.

II. Anmerkungen zur Politik
7. Nach den Bemerkungen über die Funktion der Religion ergeben sich die Anmerkungen zur Autonomie der Politik geradezu von selbst. Man braucht nur zu sagen, welche Funktion ihr zuzuschreiben ist:
Politik dient der Erhaltung und Entfaltung menschlicher Gemeinschaften, die sich jeweils als ein Ganzes verstehen, an dem alle einen rechtmäßigen Anteil haben. Deshalb ist die Partizipa­tion das Grundprinzip der Politik, die im Ganzen als Kampf um das Recht verstanden werden kann, das ohne Macht nicht gewährt wirksam wird.[5]
In dieser Funktion steht die Politik von vornherein unter der Prämisse der endlichen Welt. Sie will durch eine kollektive Anstrengung das Leben einer Gemeinschaft sichern und ist damit ursprünglich auf die Gewährleistung des Zusammenhangs der Generationen bezogen. Die entschieden individuelle Perspektive des religiösen Glaubens, der den Tod in der Hoffnung auf persönliche Erlösung überwindet, wird in der Politik zugunsten der sozialen Erwartung individueller Verträglichkeit abgelöst. Es kommt darauf an, dass man jetzt in Frieden mit ein­ander lebt, und nicht darauf, dass man nach seinem irdischen Dasein in Frieden ruht.
Alles in allem ist die Politik den herrschenden Gegensätzen unterworfen. Sie hat mit den Un­terschieden zwischen Individuen zu rechnen, damit auch mit ihrer Verletzlichkeit, ihrem Ehr­geiz und ihrer Falschheit. Alles dies sind Indizien dafür, dass die Subjektivität der Menschen zumindest bei den Protagonisten des politischen Handelns bereits seit langem ausgeprägt ge­wesen ist.
8. Spätestens mit den zu Beginn des 6. vorchristlichen Jahrhunderts durchgesetzten Soloni­schen Reformen und mit der keine hundert Jahre später (504/3 v. Chr.) erfolgten Einigung des Menenius Agrippa mit dem revoltierenden Volk Roms, bewegt sich die Politik in bewusst erfahrenen und institutionell anerkannten Gegensätzen. Sie beansprucht die Entscheidungs­kompetenz in allen Fragen, welche die Lebensform der Gemeinschaft als Ganzer betreffen.
Die Politik entscheidet über Krieg und Frieden und beansprucht allein damit das Recht, unter Umständen auch über Tod und Leben der Bürger zu befinden. Ihr obliegt die Rechtsprechung. Damit kann sie Strafen verhängen, die auch die Verbannung oder den Tod Einzelner ein­schließen können.
Am Prozess gegen Sokrates (400 v. Chr.) lässt sich studieren, wie die politische Herrschaft, weil sie durch die vermeintliche Verführung der Jugend die Ordnung der Gemeinschaft ge­fährdet sieht, sich zum Gebieter über Leben und Tod seiner Bürger erhebt. Der Beschuldigte weist die Anklage in allen Punkten zurück, aber er bezweifelt nicht im Geringsten die Kom­petenz der Politik, über Tod und Leben zu richten.[6]
In der Verfügung über Leben und Tod liegt ein Recht,[7] das den politischen Instanzen bereits in Athen und Rom von keiner priesterlichen Gemeinschaft streitig gemacht worden ist. Und selbst die christlichen Bischöfe, die, anders als in Athen und Rom keine Beamten des Staates waren, haben diese Befugnis, über Leben und Tod der Bürger zu entscheiden, stets nur in Verbindung mit einer weltlichen Herrschaft beansprucht. Die Kirche musste sich allererst zum Staat im Staate erklären, wenn sie, wie das im Fall der Inquisition geschah, Hoheitsbe­fugnisse über ihre Gläubigen ausüben wollte. Oder, was ein noch größeres Missverständnis des Glaubens bedeutet: Sie musste Staatskirche sein.
Autonomie der Politik bedeutet also, dass ihr allein die Kompetenz der Gesetzgebung zufällt. Sie allein befindet darüber, wer welche Rechte genießt, welche Institutionen es geben soll und wofür sie zuständig sind. Dabei hat sie sich in der von ihr selbst erklärten Zuständigkeit auf die Belange des gemeinsamen Lebens, genauer: auf die Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung zu beschränken.
9. Bekanntlich hat es lange gedauert, ehe die Politik zu einem Verständnis gefunden hat, wie es im modernen Rechtsstaat unter den Bedingungen einer parlamentarischen Demokratie zum Ausdruck kommt. Dazu kam es, nachdem es unter dem Titel der Menschenrechte möglich geworden war, den Staat selbst auf Prinzipien zu verpflichten, die ihn in der Form eines Grundgesetzes binden.[8]
Mit Blick auf die Menschen- und Bürgerrechte könnte man den Eindruck haben, dass sie die Autonomie des Staates beseitigen. Denn unter ihrem Anspruch muss er sich an Grundsätze halten, die aus der Person des Individuums folgen und mit der Achtung vor der Würde des Einzelnen für den Staat verbindlich sind.
Doch man sieht sofort, dass die Menschenrechte erst gesetzlich wirksam sind, wenn ein Staat sie durch einen Akt ausdrücklicher Anerkennung zum Bestandteil seiner Konstitution oder zum regulierenden Element seiner Verfahren gemacht hat. Außerdem kann er sie in Situatio­nen allgemeiner Gefährdung, zeitlich befristet, einschränken. Somit bleibt er auch hier Herr des Verfahrens und kann als autonom in allen Fragen der allgemeinen Ordnung gelten. Schließlich darf er keine nicht-politische Instanz akzeptieren, die seine Entscheidungen korri­giert. Seine Verpflichtung gegenüber der gewachsenen Sittlichkeit eines Landes und der mo­ralischen Autorität der Person setzt in jedem Fall eine gesetzliche Selbstverpflichtung voraus, bleibt also genuin politisch und schränkt die Autonomie nicht ein.
Für die Autonomie des Staates gilt das Gleiche wie für die Autonomie der Person: Sie bedeu­tet nicht, dass hier eine vollkommene Unabhängigkeit von den physischen, physiologischen, sozialen und kulturellen Bedingungen besteht, wohl aber dass ihr die Kompetenz zur eigenen Entscheidung in den sie betreffenden Fragen zukommt. Sie kann ihr durch keine vergleichba­re Instanz strittig gemacht werden. So wie ein Staat nicht der Willkür einer einzelnen Person oder einer Gruppe unterworfen werden kann, so kann er sich auch nicht der Autorität einer Glaubensgemeinschaft fügen – es sei denn, er hält dies im Interesse der Sicherung der allge­meinen Ordnung für nötig und beschließt das aus politischen Gründen mit der erforderlichen Mehrheit – wobei noch die zusätzliche Bedingung hinzutritt, dass er mit der Mehrheitsent­scheidung keine Rechte einer Minderheit verletzt.
10. Die Politik beruht, wie alles menschliche Leben, auf zahlreichen physischen, physiologi­schen, sozialen und kulturellen Bedingungen. So weit ihre Einsicht reicht und soweit sie es kann, hat sie zu versuchen, sich diese Bedingungen zu erhalten. Deshalb fördert sie die Öko­nomie, sichert den inneren wie den äußeren Frieden, ergreift Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, betreibt Vorsorge für das Alter oder sucht sich ihre geschichtliche und natürliche Umwelt zu bewahren.
Wenn darüber hinaus der Politik das Recht zur Erziehung und Bildung ihrer Bürger zugestan­den wird, darf erwartet werden, dass sie nicht nur das Wissen vermitteln, das jeder Einzelne benötigt, um unter den die Politik tragenden Bedingungen der Arbeitsteilung seine Lebens­aufgabe bewältigen zu können. Der Einzelne muss auch über die personalen und die ideellen Kompetenzen verfügen können, die er als Bürger braucht, um zur Erhaltung und Entfaltung seines Gemeinwesens beizutragen.
Spätestens mit dem historischen Durchbruch zur parlamentarischen Demokratie ist die Politik auf die Freiheit und Gleichheit der partizipierenden Individuen gegründet. Damit hat sie die Pflicht, sich um die Erziehung zur Mündigkeit ihrer Bürger zu kümmern. Und da sie unter den Bedingungen einer konstitutionellen Selbstverpflichtung auf das Menschenrecht darauf angewiesen ist, die Würde der Person zu achten, hat sie Sorge dafür zu tragen, dass die Bür­ger nicht nur wissen, sondern auch erfahren können, was die Würde des Menschen in Theorie und Praxis bedeutet.
Eine Politik im demokratischen Rechtsstaat hat somit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Bürger in Freiheit und Würde leben können. Insofern ist sie durch ihren eigenen An­spruch darauf festgelegt, die personalen und die ideellen Bedingungen zu sichern, auf denen sie beruht. Die von der Politischen Theologie bis in die jüngste Zeit vertretene These, der Staat könne die Bedingungen, auf denen er beruht, nicht sichern, ist eine Antithese zur Auto­nomie der Politik. Sie widerspricht dem seit mehr als zwei Jahrtausenden praktizierten Selbstverständnis der Politik und steht namentlich dem Selbstbegriff des modernen Verfas­sungsstaats entgegen. Das viel zitierte Wort eines Anhängers der in unendlicher Entfernung zur Demokratie entwickelten Politischen Theologie[9] ist somit nicht nur falsch, sondern auch eine grobe Verleugnung der Grundlagen unserer Demokratie.
11. In der Bemühung um Sicherung seiner eigenen Existenzbedingungen hat sich der Staat auf das zu beschränken, was in den Vollzugsbereich des politischen Handelns fällt. Das aber heißt nicht, dass er nur für das äußere rechtmäßige Tun der Bürger zuständig ist. Er kann auch aus dem Wissen, dass dieses Handeln auf wechselseitigem Verständnis, auf dem Respekt für Andere und auf Toleranz gegenüber Andersdenkenden beruht, die Konsequenz ziehen, für deren Entwicklung und Förderung einzutreten.
Auch wenn der Staat in der Bewertung der Strafbarkeit von Handlungen der Bürger nur die Rechtmäßigkeit zu beachten hat, obliegt ihm gleichwohl das Recht und die Pflicht, günstige Bedingungen für die Entfaltung des Rechtsbewusstseins zu schaffen.
Mehr noch: Da er in seinen Leistungen für das Gemeinwohl auf vielen Feldern des politischen Handelns auf freiwillige Tätigkeiten, auf besonderen Einsatz, vor allem aber auf die bürgerli­che Gesinnung der verantwortlichen Personen angewiesen ist, hat er auch zur ethischen Ori­entierung und Stabilisierung seiner Bürger beizutragen. Ein auf die menschliche Gesinnung, die Wahrung der personalen Würde und die wechselseitige Toleranz ausgerichteter Ethik-Unterricht gehört (gerade unter Konditionen ethnischer, religiöser und kultureller Pluralität) zu den vorrangigen Aufgaben einer parlamentarischen Demokratie.
Mit welcher Heilsperspektive jedoch das Individuum seine ethischen Grundsätze und seine politischen Erwartungen verknüpft, ist eine Frage, die den Staat solange nicht zu interessieren hat, solange er den Eindruck haben darf, dass die Personen aus ihrer individuellen Heilsge­wissheit keine die rechtlichen Grundlagen des Gemeinwesens zerstörenden Konsequenzen ziehen. Der Glaube vermag Kraft zu geben; unter seinem Schutz lassen sich unwürdige politi­sche Umstände leichter ertragen, vielleicht auch leichter verändern. Der Glaube kann in poli­tischer Unterdrückung ein treibendes Motiv für den Widerstand sein. Er darf aber nicht das Recht zu beseitigen suchen, auf dem die Möglichkeit seiner Entstehung, Ausbreitung und Ausübung besteht. Legen Religionsgemeinschaften es darauf an, die Ordnung zu zerstören, die ihnen die Chance zur eigenen Tätigkeit bietet, haben sie ihre Zulassung[10] verwirkt.
12. Die religiöse Erziehung kann zu den Aufgaben eines Staates nur dann gehören, wenn das mit der Religion verbundene Ethos für die Erhaltung und Entfaltung des Staates unerlässlich ist. Das mag in Staaten, in denen eine Religion ein Monopol ausübt, so gewesen sein. Lange Zeit konnte das in Europa so wahrgenommen werden. Das Christentum war das dominierende Bekenntnis, auch wenn man ihm nicht attestieren kann, dass es wesentlich zur Ausbildung des freiheitlichen Rechtsstaats beigetragen hat.
Zwar verdanken wird den Gedanken des Menschenrechts einem hellsichtigen spanischen Dominikaner des 16. Jahrhunderts (Las Casas); unter seinem Einfluss hat ein spanischer Jesu­it das Umdenken in der Frage der Demokratie (Francisco Suarez) eingeleitet; christlicher Humanismus und protestantische Theologie haben die Idee der Eigenständigkeit des Indivi­duums sowie die Praxis kirchlicher Selbstverwaltung gestärkt; schließlich haben die anglika­nischen Konfessionen den Gedanken persönlicher Freiheit und individueller Gleichheit in die neuenglischen Kolonien getragen; sie haben auch John Locke inspiriert und auf ihn einen großen Einfluss auf die Theorie des Liberalismus ausgeübt, der zu den wichtigsten Pfeilern des demokratischen Selbstverständnisses gehört.
Es liegt mir fern, dies zu leugnen. Aber die Kirchen als Kirchen haben die Gesamtentwick­lung eher gebremst als gefördert. Streng genommen haben sie allein durch ihre höllische Un­verträglichkeit zur Genese der parlamentarischen Demokratie beigetragen. Nur ihr mörderi­scher Gegensatz hat die Entwicklung zum Rechtsstaat begünstigt. Es ist daher durch nichts gerechtfertigt, ihnen eine staatstragende Aufgabe bei der Erziehung zur Demokratie zuzuer­kennen. Statt in Berlin den Religionsunterricht als staatsliches Fach einzuführen, sollte man ihn in den anderen Bundesländern endlich und allgemein durch den Ethik-Unterricht ersetzen.
Ethik gehört neben Physik und Logik zu den ältesten Schuldisziplinen überhaupt. Den Religi­onen hingegen sollte ihr Nachwuchs so wichtig sein, dass sie ihn selber unterrichten. Meine theologischen Neigungen sind so ausgeprägt, dass ich mich selbst gern als Lehrer für diesen Unterricht in meiner lutherischen Kirche zur Verfügung stelle.

[1] Unübersehbar ist die Form individueller Anrede in den Geboten, mit denen Mose die Gesetzgebung des der ägyptischen Gefangenschaft entronnenen Volkes Israel begründet: „Ich bin der Herr […]. Du sollst keine anderen Götter haben neben mir.“ „Du sollst dir kein Bildnis noch irgendein Gleichnis machen […].“ „Du sollst den Na­men des Herrn, deines Gottes, nicht missbrauchen […].“ „Sechs Tage sollst du arbeiten und alle deine Werke tun.“ (2. Mose 20, 2 – 9)
[2] Dazu nur zwei Belege: „Wenn jemand zu mir kommt und hasst nicht seinen Vater, Mutter, Frau, Kinder, Brü­der, Schwestern und dazu sich selbst, der kann nicht mein Jünger sein.“ (Lk. 14, 26) – „Herr erlaube mir, dass ich zuvor hingehe und meinen Vater begrabe?“ (Mt. 8, 21) Ihm antwortet Jesus mit einer Ungeheuerlichkeit: „Folge du mir, und lass die Toten ihre Toten begraben.“ (Mt. 8, 22; H.v.m.) Siehe dazu: V. Gerhardt, Artikel: Individualität. Individuum/ Individualisierung/ Institution/ Universalität, in: W. Gräb/ B. Weyel (Hrsg.), Handbuch praktische Theologie, Gütersloher Verlagshaus 2007, 64-76.
[3] I. Kant, Kritik der reinen Vernunft, B ***.
[4] Vom säkularen Geist der Politik, Eröffnungsvortrag: Christentum – Staat – Kultur. Vom säkularen Geist der Politik, in: Andreas Arndt/ Ulrich Barth/ Wilhelm Gräb (Hrsg.): Christentum – Staat – Kultur. Akten des Kongresses der Internationalen Schleiermacher-Gesellschaft in Berlin, März 2006, Walter de Gruyter: Berlin/ New York 2008, 21-37.
[5] Dazu des Näheren: V. Gerhardt, Partizipation. Das Prinzip der Politik, München 2007.
[6] Sokrates fügt sich dem Todesurteil, das nach der Beweislage ein Justizmord ist, aber dennoch formal dem Recht entspricht. Er lehnt die Flucht aus dem Gefängnis ab, weil er sich damit ins Unrecht setzen würde. Dies geschieht unter Berufung auf sein Gewissen (!), in Konsequenz seiner zuvor individuell praktizierten Zustim­mung zu den Gesetzen seiner Stadt.
[7] Dazu: V. Gerhardt, Tod und Politik. Über eine grundlegende Bedingung der politischen Welt, (erweiterte Fassung des Vortrags vor der Habilitationskommission des Fachbereichs Philosophie im Februar 1984), in: P. Fischer (Hrsg.), Freiheit oder Gerechtigkeit. Perspektiven Politischer Philosophie, Leipzig 1995,40-69.
[8] Auf das Unerhörte dieses Vorgangs habe ich an anderer Stelle hingewiesen: V. Gerhardt, Partizipation. Das Prinzip der Politik, München 2007.
[9] Ich spreche von dem Carl Schmitt-Schüler Ernst-Wolfgang Böckenfoerde, der gewiss viele Verdienste als Verfassungsrechtslehrer und als Verfassungsjurist hat. Ich schätze an ihm, dass er sich um eine persönliche Auf­klärung seiner konfligierenden Verbindlichkeiten als Bürger einerseits und als katholischer Christ andererseits bemüht. Leider ist es ihm in Theorie und Praxis nicht immer gelungen, die Loyalität gegenüber dem Verfas­sungsstaat zu wahren. Beispiele sind seine Verteidigung eines Verfassungsgerichtsurteils von 1975, das mit der Konsequenz, etwas sei „rechtswidrig, aber straffrei“, der Rechtsauffassung spottet. Das andere Beispiel ist die oben kritisierte Behauptung, der demokratische Staat könne nicht für die Erhaltung seiner eigenen Grundlagen sorgen (Böckenfoerde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisierung [1967] in: Staat, Gesell­schaft, Freiheit, Frankfurt/M. 1976, 42 — 64).
[10] Auch die Zulassung ist eine politische Bedingung, über die politisch entschieden werden kann.

Über Gerhardt Volker 1 Artikel
Prof. Dr. Volker Gerhardt, geb. 1944, studierte Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft und Soziologie in Frankfurt und Münster. Nach Professuren in Münster, Zürich, Köln und Halle hat er seit 1992 den Lehrstuhl für Praktische Philosophie (Schwerpunkt: Rechts- und Sozialphilosophie) an der Humboldt-Universität zu Berlin inne.

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