Die Frage nach der Nation ist für Deutschland eine schwierige Frage. Das Heilige Römische Reich deutscher Nation konnte die Fürstentümer nicht zu einer Nation einen. Später hat die Spaltung der Christenheit der Nation die innere Einheit genommen, obwohl in Nachbarstaaten längst staatsähnliche Verwaltungseinheiten entstanden waren. Der Gegensatz zwischen Österreich und Preußen wirkte eher trennend als einend. Auch im 19. Jahrhundert blieb das deutsche Volk auf der Suche nach seiner Nation lange erfolglos. Der Nationalsozialismus diskreditierte den Gedanken des Nationalen. Die Trennung Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg nahm uns die Unbefangenheit, für Deutschland von einer Nation zu sprechen, wie es bei den „Vereinten Nationen“ üblich und selbstverständlich ist. Erst mit der Wiedervereinigung Deutschlands erleben wir wieder unbeschwert, dass Demokratie auf ein Staatsvolk baut, das sich dank seiner Geschichte, seiner ethischen Maßstäbe, einer gemeinsamen Kultur des Zusammenlebens seiner Zusammengehörigkeit bewusst ist, gemeinsam Recht setzen und durchsetzen will und damit die innere Rechtfertigung für den Gedanken der Nation mitbringt. Die Entwicklung des Arabischen Frühlings lehrt, dass die Entstaatlichung Krieg, Chaos, Tod und Flucht zur Folge hat. Eines der wesentlichen Fundamente institutionellen Zusammenhalts bieten Religion und Kirchlichkeit. In dem Zusammenwirken von Staat und Kirche gewinnt die Geschichte Deutschlands Stetigkeit. Sie entwickelt sich aus dem Verhältnis von weltlicher und kirchlicher Macht. Der Gegensatz zwischen Kaiser und Papst, Staat und Kirche, Politik und Religion handelt stets vom Zusammentreffen politisch Mächtiger mit einer Kirche, die selbst nach politischer Macht strebt, Mächtige auswählt und legitimiert, der Politik Maßstäbe setzt. Kirche und Papst gewannen gegenüber der weltlichen Herrschaft Eigenständigkeit insbesondere durch die Schaffung des kanonischen Rechts, einer eigenen Rechtsordnung der Kirche, die weltliche Herrschaft und Kirche trennte, und den Anspruch, unmittelbar von Gott eingesetzt zu sein, der Kirche vorbehielt. Reformation und Aufklärung verstärkten diese Trennung von Weltlichem und Geistlichem, fragten nach der Freiheit des (Christen-) Menschen. Diese Freiheit findet im modernen Verfassungsstaat ihren Ausdruck in den Grundrechten, insbesondere der Religionsfreiheit.
Freiheit braucht außerstaatliche Quellen der Freiheitsfähigkeit.
Die Religionsfreiheit sichert in Art. 4 Abs. 2 GG die „ungestörte“ Religionsausübung, aber auch die (negative) Freiheit, nicht zu glauben. Die Konfliktfälle sind geläufig: Muss der Staat in staatlichen Schulen Religionsunterricht anbieten? Darf er im Klassenzimmer ein Kreuz aufhängen? Darf die Richterin auf der Richterbank ein Kopftuch tragen? Unterscheidet sich die christliche Ordensschwester von der kopftuchtragenden Lehrerin, ihren Lehrinhalten und Erziehungszielen? Bestimmen die Kirchen ihr Arbeitsrecht nach dem Leitbild ihrer religiösen Dienstgemeinschaft und stellen Anforderungen der Religionszugehörigkeit, der Lebensführung, des Zölibats, der Sonntagsarbeit, die der Staat nicht fordern dürfte? Bei diesen Fragen kann sich der Staat nicht auf eine Untätigkeit zurückziehen: Würde er keinen Religionsunterricht ermöglichen, kein kircheneigenes Arbeitsrecht zulassen, keine Kultursymbole zeigen, so bevorzugte er die Freiheit der Religionslosen vor der Freiheit religiöser Menschen. Die gleiche Religionsfreiheit für jedermann garantiert auch das Recht, diese Freiheit im öffentlichen Leben wahrzunehmen. Die Garantie der Glaubens- und Religionsfreiheit anerkennt die Suche des Menschen nach dem Ursprung und Ziel seiner Existenz sowie nach dem Sinn der Welt und des individuellen menschlichen Lebens. Der Freiheitsgedanke trennt den freiheitsverpflichteten Staat von der freiheitsberechtigten Gesellschaft. Er versagt dem Staat, die religiösen Fragen zu stellen, und ist deshalb darauf angelegt, dass andere Institutionen – die Kirchen – auf diese Fragen antworten.
„Keine Verfassung garantiert sich selbst“
Joseph von Eichendorff fordert mit diesem Wort von der freiheitlichen Bedingtheit einer freiheitlichen Verfassung den Freiheitsaufbruch und ruft zum Kampf um Demokratie. Er will die „öffentliche Gesinnung“ und den Staat zusammenführen, um ein „tüchtiges Fundament vernünftiger Freiheit“ zu legen und so die freiheitliche Staatsform als „innere Notwendigkeit“ wirklich ins Leben treten zu lassen. Dieser Gedanke bedeutet für das Verhältnis von Staat und Kirche, dass die Idee der Menschenrechte Gesellschaft und Staat für die religiösen Voraussetzungen auf andere Legitimationsinstanzen verweist, insbesondere die Kirchen als kulturelle Voraussetzungen der Freiheit versteht. Deshalb trifft die Kirchen eine Mitverantwortlichkeit für den Staat, die Christen für eine konkrete Humanität im gegenseitigen Zusammenleben. Der moderne Staat ist bei allen seinen Errungenschaften so verletzlich und in bestimmter Hinsicht konstitutiv arm, schwach und ohnmächtig, weil er darauf angewiesen ist, dass ihm die ethischen Voraussetzungen für sein Gelingen von außen zukommen. Eine solche Verfassung baut nicht auf ein Tugendmodell, das vom Menschen Uneigennützigkeit, Opferbereitschaft, Liebe zum Vaterland und zu seinen Gesetzen erwartet. Sie stützt sich vielmehr auf ein Interessenmodell, in dem der Mensch eigennützig handelt, die Tugend der Verantwortlichkeit damit nicht zur Rechtspflicht, wohl aber zur Bedingung der Möglichkeit von Freiheit macht. Gegenwärtig stellt sich für den Verfassungsstaat vermehrt die Aufgabe, seine Voraussetzungen freiheitskonform zu festigen und zu erneuern.
Religion als eine Grundlage der Freiheitsfähigkeit
Eine der wesentlichen Entstehungsbedingungen, Wirkungs- und Wahrnehmungsvoraussetzungen für Staatsverfassung und Grundrechte ist die Religion. Das Grundgesetz geht von einem zur Würde und damit zur Freiheit befähigten Menschen aus (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Damit nimmt die Verfassung die revolutionäre Aussage des Christentums auf, die nicht mehr nur den König als Abbild Gottes versteht, sondern die Unantastbarkeit von Menschenwürde und Freiheit jedem Menschen zuspricht. Auf diese Weise wird die Gesellschaft freiheitlich und Unterschiede zwischen den Menschen werden eingeebnet. Unterschieden wird „nicht mehr Jude und Grieche, Sklave und Freier, Mann und Frau“; dem Recht liegt die Gleichheit des Menschen in innerer Berufung und Fähigkeit zur Freiheit zugrunde. Die Religion wird mit dieser Lehre von einer Entstehensquelle für Verfassungsrecht und Verfassungsstaatlichkeit zur aktuellen Wirkungsgrundlage für die konkrete Verfassungsordnung, die ihre Legitimität aus der gelebten Anerkennung erhält. Der freiheitliche Staat baut auf die Bereitschaft der Menschen zum Recht, zur Friedensfähigkeit und zum Wunsch nach Freiheit. Deshalb ist für den Staat wesentlich, ob die Kirchen zum Krieg oder zum Frieden auffordern, ob sie ihre Mitglieder einen Fanatismus oder eine Kultur des Maßes lehren, ob sie die Verfassungsprinzipien von Rechtsstaat, Demokratie und Sozialstaatlichkeit zurückweisen oder anerkennen, für Ehe und Familie oder für alltägliche Beliebigkeit werben, Freiheit in den Kontext von Verantwortlichkeit stellen. Die Kirchen ergänzen das Menschenbild von der autonomen, freiheitsfähigen Person auch mit der Erfahrung, dass der Mensch sein ganzes Leben lang, bei der Geburt, als Kind und Jugendlicher, als Kranker, als Arbeitsloser und Gebrechlicher ein hilfsbedürftiges Wesen ist. In der Gegenwart eines sich der Formenbindung entziehenden, also durch Formenschwäche delegitimierten Staates schaffen die Kirchen mit ihren Formen – dem Kanon der Messe oder den Riten von der Taufe bis zur Beerdigung – feste Strukturen für ihre Mitglieder. Gleichzeitig halten weltumspannende Kirchen staatliche Grundrechte und universale Menschenrechte stets in einem Sinnzusammenhang. Die Kirchen bleiben eine Entstehens- und aktuelle Wirkungsquelle für freiheitliches Verfassungsrecht. Beobachtet der Staat, dass unverzichtbare Freiheitsvoraussetzungen, etwa eine Bereitschaft zum Kind, nicht mehr gegeben sind, wird seine Gewährleistungsverantwortung zu einer Handlungsverantwortung: Ist das Freiheitsethos mangelhaft, hat der Staat die dafür zuständigen gesellschaftlichen Institutionen zu stärken. Die Verfassung setzt Freiheitsfähigkeit, Freiheitsqualifikation und Freiheitsbereitschaft jedes Berechtigten voraus; die Verfassungswirklichkeit stellt den Staat immer wieder vor grundlegende Freiheitsdefizite. Daraus ergibt sich ein Handlungsauftrag; die Handlungsmittel sind dann freiheitskonform zu gestalten. Das Gemeinnützigkeitsrecht bietet hierzu Maßstäbe.
Zusammenwirken von Staat und Kirche
Der Mensch, der die Frage nach Gott stellt und daraus Folgerungen für sein Leben und die von ihm erlebte Gemeinschaft zieht, ist Individuum, Kirchenmitglied und Staatsangehöriger zugleich. Deshalb entlässt die Religionsfreiheit vom Staat den Menschen nicht in eine Leere ungeformter Individualität, sondern anerkennt im Staatskirchenrecht religiöse und kirchliche Strukturen, die eine Entfaltung der Religionen möglich machen. Die Religionsfreiheit braucht die institutionelle Festigkeit in der Kirche, wie die Wissenschaftsfreiheit die Universitäten braucht, die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer in den Gewerkschaften eine Grundlage findet, die Freiheit des Journalisten Verlag und Sender voraussetzt und der Gerichtsschutz ohne die Institutionen der Gerichte leer laufen würde. Wäre der religiöse Mensch allein auf die gemeinschaftlich wahrzunehmende Religionsfreiheit verwiesen, gewänne er eine gemeinschaftliche Freiheit vom Staat, nicht aber die Gemeinschaft seiner Kirche, in der er seine Religion wahrnimmt, erneuert und vertieft. Die Kirchen ihrerseits würden bei bloßer Inanspruchnahme der Religionsfreiheit ihren Nachbarschafts- und Partnerstatus zum Staat verlieren und auf eine Freiheit vom Staat zurückgeworfen.
Verschiedene freiheitliche Einwirkungen auf den Staat
Bei der Wahrnehmung der Religions- und Kirchenfreiheiten, der Suche nach dem einen Gott auf einem je eigenen Weg kann der einzelne Grundrechtsträger wie auch jede einzelne Kirche eine eigene Lehre, eine eigene Bekenntnisform, eigenständige Institutionen und Organisationen entwickeln. Diese Verschiedenheiten belegen die tatsächliche Freiheit und ihre Inanspruchnahme. Diese Unterschiede müssen dann aber auch von der Gesellschaft und von dem Staat in ihrer Verschiedenheit zur Kenntnis genommen werden. Wenn eine Religionsgemeinschaft ihren Mitgliedern nachdrücklich das Leben in einer Ehe und die Bereitschaft zu Kind und Familie empfiehlt, eine andere hingegen die Verantwortlichkeit des einzelnen Menschen für Ehe und Familie weniger hervorhebt, sind diese Lehren für die Zukunft von Staat und Gesellschaft bedeutsam: Der Staat ist darauf angewiesen, dass die Menschen von dem grundrechtlichen Angebot von Ehe- und Familienfreiheit tatsächlich Gebrauch machen und damit die Zukunft des Staates in einer Jugend sichern. Wenn die eine Religion ihren Mitgliedern empfiehlt, demokratische Wahl- und Mitwirkungsrechte wahrzunehmen, eine andere Religion hingegen ihren Mitgliedern die Teilnahme an demokratischen Wahlen untersagt, muss wiederum gerade der freiheitlichen Demokratie daran gelegen sein, dass ihre Bürger dank innerer Bindung und Bereitschaft ihre demokratischen Rechte auch tatsächlich ausüben. Wenn eine Religion die Gleichheit jedes Menschen betont und insbesondere die Gleichberechtigung von Mann und Frau fordert, eine andere von der Frau ein lebenslanges Dienen erwartet, verhilft die eine Religion der Gleichberechtigung zur tatsächlichen Wirkung, während die andere diese behindert. Auch die kirchlichen Lehren zur Religionsfreiheit oder Staatsreligion, zum Individual- oder Volkseigentum, zu Nächstenliebe oder Egoismus, zu Frieden oder Krieg begründen fundamentale Unterschiede in der inneren Bereitschaft der Menschen zu Freiheit und Demokratie. Würde der Staat diese Unterschiede übergehen, würde er durch Beurteilungs- und Entscheidungsschwäche seine eigene Zukunft als Verfassungsstaat gefährden. Der Staat wähnte sich gegen kirchlichen Einfluss immun, geriete aber unter kirchlichen Änderungsvorbehalt. Gerade ein Staat, der Freiheit gewährt und deswegen Unterschiede erwartet, darf sich der Bedeutung dieser Unterschiede – den Ergebnissen betätigter Freiheit – für andere nicht verschließen: Er garantiert Berufsfreiheit, lässt aber nur den medizinisch Qualifizierten zum Arztberuf zu, schützt die Eigentümerfreiheit für jedermann, besteuert aber je nach Eigentumsunterschieden, garantiert eine gleiche Wissenschaftsfreiheit, zieht aber nur die qualifizierten Wissenschaftler zu bestimmten Aufgaben heran. Freiheit heißt, sich unterscheiden zu dürfen. Der Freiheitsgarant achtet die Freiheit, indem er diese Unterschiede zur Kenntnis nimmt. Die These, wegen der gleichen Religionsfreiheit für jedermann müsse der Staat religiöse Äußerungen und Institutionen in allen ihren Wirkungen undifferenziert gleich behandeln, ist deshalb falsch. Der Mensch ist bei der Wahrnehmung des Freiheitsrechts gleich, in den unterschiedlichen Ergebnissen der Freiheitsausübung hingegen verschieden. Dabei ist selbstverständlich, dass die Gleichheit in der Freiheitsausübung nur den freiheitsberechtigten Menschen, nicht den freiheitsverpflichteten Staat berechtigt. Im Rahmen dieser Freiheit darf jeder auch in der Öffentlichkeit ein religiöses Symbol tragen, sein religiöses Leben individuell oder in Gemeinschaft gestalten, auch seine Lehren publizieren und seine Aussagen zu Staat und Verfassung veröffentlichen. Handelt hingegen der Staat, ist dieser nicht freiheitsberechtigt, sondern freiheitsverpflichtet. Jeder Richter weiß, dass er mit dem Anlegen der Robe seine Freiheit abgegeben und der Freiheit des Rechtsuchenden zu dienen hat. Der religiöse Aufruf im Bulletin der Bundesregierung hätte eine grundlegend andere Qualität als derselbe Aufruf einer Kirchenzeitung. Auch wenn der Staat einer Religionsgesellschaft den Status einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV) gewährt, wird er vorher zu prüfen haben, ob die jeweilige Religionsgesellschaft in ihren Zielen und ihrer Organisation den Wechsel von einer freiheitsberechtigten juristischen Person zu einer öffentlich rechtlich befugten und gebundenen Körperschaft vollziehen darf.
Staatliche Pflege seiner kulturellen Voraussetzungen
Der freiheitliche Staat bewährt sich also gegenüber Religionsausübung und Kirchen, wenn er deren Unterschiede als Ausdruck der Freiheit anerkennt, die daraus zu ziehenden Folgerungen aber freiheitskonform gestaltet. Deshalb folgt die staatliche Förderung von Religion und Kirchen durch Finanz-, Organisations- und personelle Hilfen nicht dem Gießkannenprinzip, sondern unterscheidet – insbesondere im Gemeinnützigkeitsrecht – nach privaten Spenden als Resonanz der Bürger auf kirchliche Tätigkeit. Unterstützt der Staat die Kirchen institutionell und finanziell, ist er nicht kulturblind, behauptet nicht, dass alle Religionen für das Gelingen des freiheitlichen Verfassungsstaates gleich hilfreich seien, unterscheidet vielmehr für die staatliche Förderung – anders als bei Verboten und Geboten –, welche kirchlichen Lehren und Lebensformen seine Kultur historisch entfaltet haben und gegenwärtig stützen, welche Religionen ihn anregen und bereichern, aber auch welche Lehren ihn in seiner Verfasstheit verändern wollen. Religionsfreiheit meint das religiöse Handeln in Verschiedenheit, das Aufeinandertreffen engagierter Bekenntnisse und Religionsausübungen, für die wir uns von den Kirchen einen fruchtbaren Dialog erhoffen. Freiheit bleibt aber Wagnis des Freien. Und wenn freiheitliche Unterschiede zur Aggression führen, sichert 4 Abs. 2 GG die „ungestörte“ Religionsausübung: Der Staat ist zur Störungsabwehr, zur Gefahrenvorsorge verpflichtet. Je mehr die kulturellen Voraussetzungen des Verfassungsstaates sich verändern, desto mehr muss der Staat sich ihrer annehmen. Die Präambel des Grundgesetzes spricht davon, dass diese Verfassung „im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen“ ergangen ist. Die Verfassung ist Gedächtnis der Demokratie, Bilanz erreichter Rechtskultur. Braucht der Verfassungsstaat Partner, mit denen er die kulturellen Voraussetzungen seiner Verfassung festigen und legitimieren kann, trifft er auf wenige Institutionen: die Familien, die Schulen, die Universitäten, die Kirchen. Deshalb ist es die hohe Kunst rechtsstaatlichen Gestaltens, diesen Institutionen Entfaltungsfreiheit zu belassen, sie aber in ihrem Entfalten zu stützen und zu pflegen. Freiheit heißt, sich unterscheiden zu dürfen. Staatliche Freiheitsgewähr bedeutet, die Unterschiede rechtstaatlich anzuerkennen.
Quelle: Bayernkurier-Magazin, Heft 1, 2015
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