Coronakrise: Was ist erlaubt, was nicht? – Erläuterungen zu den Beschränkungen für Firmen und Freiberufler

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Corona und die Wirtschaft: Was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist

MÜNCHEN  Bayerns Wirtschaftsministerium hat Erläuterungslisten für die Beschränkungen während der Coronakrise zusammengestellt. Darin wird erklärt: Was ist durch die Allgemeinverfügungen erlaubt und was ist nicht erlaubt. Minister Hubert Aiwanger: „Mit diesen Listen schaffen wir Klarheit für Freiberufler und Unternehmen.“

Positivliste: Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen?

Stand: 25.03.2020

In der nachfolgenden Positivliste wird nur auf bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient nur als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügungen.

Branche / Betriebsart Bewertung – Vom Verbot auszunehmen
Handel mit Waren
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.) Ja. Versorgung notwendig. Ansonsten droht Ausfall von Heizungen.
Bäckereien in den 3 h Stunden, die sie nach dem Ladenschlussgesetz an Sonntagen öffnen dürfen Die 3-stündige nach dem LaSchlG vorgesehene Öffnung ist durch die Allgemeinverfügung nicht aufgehoben, sondern nur erweitert worden.
Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis Ja. Notwendig zur Versorgung von Handwerkern. Wie Baustoffhandel.
Baustoffhandel Ja. Notwendig zur Belieferung von Baustellen und Handwerkern.
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel Ja. Notwendig
Jagdbedarfshandel einschließlich Munition. Ja. Versorgung ist zur Tierseuchenbekämpfung notwendig.
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutzmitteln, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw. Ja. Versorgung notwendig. Wird zur Absicherung der Ernte dringend benötigt.
Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Wochenmärkte, Bauernmärkte, rollende Supermärkte Ja. Lebensmittelbegriff ist weit auszulegen.
LKW-Verkauf an Geschäftskunden Ja. Zur Sicherung der Lieferketten.
Mischbetriebe aller Art, ein Teil vom Verbot umfasst, ein anderer nicht; Beispiele: Kiosk, Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten,  Mischung Handel und Restaurant, Schreibwareneinzelhandel mit Postpaketstation, Lottoläden Kein Verbot, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt (Schwerpunktprinzip); diese Betriebe sollen alle Sortimente vertreiben können, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einem Betrieb der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, können die erlaubten Teile für sich allein weiter betrieben werden.
Tankstellen, Tankstellenshops Ja. Notwendig.
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, soweit der überwiegt Ja. Notwendig.
Handwerk und Dienstleistungen
Autovermietstationen Ja. Notwendig.
Bestatter Ja. Notwendig.
Campingbetriebe zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen. Ja. Notwendig.
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger Ja. Notwendig.
Dienstleistungen: Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler, Reisebüros sowie andere Dienstleistungen, soweit sie Online oder telefonisch erbracht werden oder bei denen kein direkter physischer Kundenkontakt erfolgt wie etwa bei automatisierten Autowaschanlagen, Tierpflege usw. Ja.
Fahrrad-Werkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung Ja. Notwendig für Aufrechterhaltung der Mobilität. Vergleichbar KFZ-Werkstätten.
Freie Berufe generell (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,…) Ja. Notwendig.
Handwerk Ja. Handwerk bleibt generell geöffnet mit Ausnahme von Handwerken, bei denen kein ausreichender Abstand zum Kunden gewahrt werden kann (Bsp. Friseure).
Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen. Ja. Notwendig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.
Kaminkehrer Ja. Notwendig zur Brandprävention.
KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber Ja. Notwendig.
Landmaschinen-Werkstätten, Landmaschinenersatzteile, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber Ja. Notwendig für Aufrechterhaltung der langfristigen Lebensmittelversorgung. Vergleichbar KFZ-Werkstätten.
Landschafts- und Gartenbau Ja. Kein unmittelbarer Kundenkontakt bei Ausführung der Arbeiten.
Lieferung und Montage von Waren, z.B. Küchen. Ja. Es handelt sich um den Abschluss von bereits getätigten Geschäften.
Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen) Der Nebenbeiverkauf von Waren ist unabdingbarer Teil des Betriebs und ist damit auch zulässig.
Online Lieferdienste Ja. Vergleichbar zu Online-Handel.
Paketstationen Ja. Aus Gleichbehandlungsgründen mit Dt. Post und zur Aufrechterhaltung des Online-Handels.
Stördienste aller Art, z.B. Schlüsseldienst, Heizungsnotdienst. Ja. Notwendig.
Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi. Ja. Notwendig.
Waschsalons Ja. Notwendig.
Zeitungszustellung Ja. Notwendig.
Sonstiges
Baustellen, Baugewerbe Ja. Notwendig. Kein Publikumskontakt. Nicht von der AV erfasst.
Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden / Geschäften z.B. Ladenrenovierung, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten usw. Ja. Kein Publikumskontakt.
Industrie, produzierendes Gewerbe, Logistik, Logistikläger und Transport, Land- und Forstwirtschaft Ja. Notwendig. Kein Publikumskontakt. Nicht von der AV umfasst.
Pferdeställe Ja. Notwendig zur Versorgung der Tiere.

Stand: 23.03.2020, 18.00 Uhr

Häufig gestellte Fragen zur Wirtschaft während der Coronakrise

1. Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?

Abgabe von Speisen zum Mitnehmen

Apotheken

Auslieferung von Speisen

Autovermietstationen

Bäckereien

Bahn

Banken

Baugewerbe

Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis

Baustoffhandel

Baustellen

Bestatter

Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)

Click und Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen

Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind

Drogerien

Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel

Filialen der Deutschen Post AG

Finanzanlagenvermittler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind

Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.; Ausnahmen siehe 2.)

Getränkemärkte

Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel

Handwerker (Ausnahme: Handwerker, die direkt in engen Kontakt mit Kunden treten müssen wie Friseure)

Heilpraktiker

Hörgeräteakustiker

Immobilienmakler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind

Jagdbedarf

Kaminkehrer

KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel

Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.

Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile

Landschafts- und Gartenbau

Lebensmittelhandel

Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)

Lieferung und Montage von Waren

LKW-Verkauf an Geschäftskunden

Online-Lieferdienste

Online-Handel

ÖPNV

Optiker

Osteopathen

Paketstationen

Pferdeställe

Reinigungen

Reinigungsdienstleister

Reisebüros, soweit sie online oder telefonisch tätig sind

Sanitätshäuser

Schlüsseldienst

Stördienste

Taxis

Tankstellen und Tankstellenshops

Tierbedarf

Versicherungsvermittler, soweit sie Online oder telefonisch tätig sind

Verkehrsdienstleistungen

Waschsalons

Wochen- und Bauernmärkte

Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung

2. Welche Betriebe und Einrichtungen, dürfen eingeschränkt betrieben werden?

Beherbergungsbetriebe:

Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen, sind zulässig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.

Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken.

Campingbetriebe sind zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen, zulässig.

Gastronomie:

Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Gaststättenbereichen auch im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen), ist untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Angehörige helfender Berufe

Praxen für Podologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie: Behandlung von Patienten, wenn medizinisch dringend erforderlich.

3. Was gilt bei Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können (Mischbetriebe)?

Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt (etwa Schreibwaren), kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.

Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.

4. Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. müssen schließen bzw. welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt werden?

Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, sind untersagt:

Badeanstalten

Bars

Bibliotheken

Bordellbetriebe

Click-und-Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die nicht öffnen dürfen

Clubs

Diskotheken

Fitnessstudios

Floristen

Fort- und Weiterbildungsstätten

Gärtnereien

Golfplätze

Jugendhäuser

Jugendherbergen

Kinos

Kosmetiksalons

Ladengeschäfte des Einzelhandels (Ausnahmen siehe Nr. 1)

Messen

Museen

Musikschulen

Nagelstudios

Piercingstudios

Reisebusreisen

Sauna

Schullandheime

Solarien

Spielhallen

Spielplätze

Sporthallen

Sportplätze

Stadtführungen

Tabakläden

Tagungsräume

Tanzschulen

Tattoostudios

Theater

Thermen

Tierpark

Veranstaltungsräume

Vereinsräume

Vergnügungsstätten

Volkshochschulen

Wellnesszentren

Wettannahmestellen

5. Können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden?

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Quellen: Basis dieser FAQ sind die Allgemeinverfügungen des StMGP in den aktuellen Fassungen gemäß Homepage des StMGP sowie die aktuelle Positivliste vom 22.03.20.  

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