Der Fasching steht vor der Tür, und nach den Corona-Jahren gibt es bei vielen „Nachholbedarf“ in Sachen närrische Tage. Dadurch werden arbeitsrechtliche Regelungen aber nicht außer Kraft gesetzt. Darauf weist die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hin.
„Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz keine gesetzlichen Feiertage. Ob die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag am Mittag endet, wird individuell von den Betrieben geregelt. Die meisten Betriebe in Bayern haben hier gute Lösungen gefunden und lassen die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag ausklingen. Wer an Tagen mit verminderter Sollarbeitszeit – wie zum Beispiel am Faschingsdienstag – Urlaub nehmen möchte, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag beantragen. Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip“, sagt vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.
In vielen Betrieben ist es guter Brauch, dass Arbeitnehmer kostümiert zum Dienst erscheinen. Auch das wird betriebsindividuell geregelt. Der Arbeitgeber kann allerdings auch an Fasching verlangen, dass die Arbeitnehmer branchenübliche Kleidung tragen. Dann sind Clownskostüm und Cowboyhut nicht gestattet.
Vorsicht ist beim Alkohol und bei Annäherungsversuchen geboten. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Belegschaft und kann selbst schadenersatzpflichtig werden. Er kann daher ein vollständiges Alkoholverbot im Betrieb während der Arbeitszeit aussprechen.