Wie soll ein laizistisches Land mit der Religion seiner Einwanderer umgehen?

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Die Distanz zu Religionen gilt als wichtige Errungenschaft des modernen Verfassungsstaates. Doch diese Grundsätze stehen immer wieder zur Diskussion – wie beim Streit um das Abaya-Verbot in Frankreich. Von Helmut Ortner.

„Der Islam gehört zu Deutschland“, sagte vor Jahren ein Bundespräsident, dem danach – aus ganz anderen Gründen – nur eine kurze Amtszeit beschieden war. Hatte er recht? Das deutsche Religionsverfassungsrecht garantiert hierzulande allen moslemischen Bürgerinnen und Bürgern, ihren Glauben frei ausüben zu können. Dass es de facto vor allem die beiden großen christlichen Kirchen vielfach begünstigt und ihnen einen Sonderstatus einräumt, wird niemand bestreiten. Die meisten Menschen in Deutschland, Gläubige wie Ungläubige, finden das richtig. Moslemische Glaubensadvokaten monieren – ebenfalls erwartbar – die damit einhergehende Diskriminierung und Ausgrenzung. Dabei soll der Staat doch vor allem in Religionsbelangen eines sein: neutral. Aus religiösen Belangen sollte er sich heraushalten. Doch er tut es nicht.

In unserem Grundgesetz (Art. 140 GG) sind die Grundlagen für das Verhältnis von Kirche und Staat in Deutschland klar formuliert. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Artikel dahingehend ausgelegt, dass das Gesetz dem Staat als Heimstatt aller Bürgerinnen und Bürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auferlegt. Es untersagt die „Privilegierung bestimmter Bekenntnisse.“ Doch die Verfassungswirklichkeit sieht anders aus. Nicht zuletzt wegen unzähliger Privilegien und Subventionen an die Kirchen haben wir längst zwei Staatskirchen. Der Islam mag zwar zu Deutschland gehören, doch seine – religiöse! – Rolle in der gesellschaftlichen Alltagswirklichkeit ist allenfalls an einzelnen Orten unübersehbar, etwa in Städten wie Berlin, Köln oder Duisburg. Insgesamt leben, Stand 2021, nur 2,9 Mio. (3,5 % der Bevölkerung) konfessionsgebundene Muslime in Deutschland. Dennoch: der Islam wird selbstbewusster und sichtbarer. Nicht nur in Deutschland, er konfrontiert Europas Verfassungsstaaten mit neuen Konflikten.

Wenn der Staat eine Mehrheitsreligion bevorzugt 

Die Trennung von der Kirche, die Distanz zu Religionen und die Hinwendung zu Logos und Ratio gelten als die wichtigsten Errungenschaften des modernen Verfassungsstaates. Eine andere Frage ist, ob der Staat Religion in ihrer öffentlichen Präsenz fördern soll – und damit, indirekt, eine Mehrheitsreligion bevorzugt. Anders dar stellt sich die Situation für die nicht kirchlich gebundenen Menschen, immerhin jetzt schon etwa 50 % der Bevölkerung. Sie weisen auf die dauernden Verstöße staatlicher Neutralität hin. Dabei geht es nicht darum, die Kirchen aus dem gesellschaftlichen Leben zu verbannen. Ziel ist allein, die verfassungswidrige Verknüpfung mit dem Staat zu beseitigen, mit der die Kirchen sich Sondervorteile vor anderen Gruppen in der pluralistischen Konkurrenz um gesellschaftlichen und politischen Einfluss verschaffen.

Fest steht: eine integrationsbedingte Pluralisierung der religiösen Geografie hat die bewährte, traditionelle Arbeitsteilung zwischen Kirche und Staat hierzulande in Schieflage gebracht. Der Staat ist gefordert, sich religionspolitisch neu zu orientieren. Doch wie das Neutralitätsgebot des Staates angesichts wachsender kultureller, ethnischer und religiöser Vielfalt vorangetrieben, wie Grundsätze des säkularen Staates verteidigt werden können, darüber besteht wenig Einigkeit.

Frankreich als Vorbild? 

Kann Frankreich hier Vorbild sein? Dort existiert ein religionsverfassungsrechtliches Modell, dem das Prinzip „Laizität“, also die strenge Trennung zwischen Religion und Staat zugrunde liegt. Der Begriff laïcité wurde 1871 von dem Pädagogen und späteren Friedensnobelpreisträger Ferdinand Biusson geprägt, der sich vor allem für einen religionsfreien Schulunterricht einsetzte. Im Gegensatz zur französischen Ausprägung der Laizität, nach der primär der Staat vor dem als schädlich angesehenen Einfluss der katholischen Kirche geschützt werden sollte, wird andernorts die Trennung von Kirche und Staat unterschiedlich praktiziert. Viele westliche Staaten sind zwar nicht nach ihrer Verfassung explizit laizistisch, doch gilt in unterschiedlichem Ausmaß die Neutralität des Staates in religiösen und weltanschaulichen Belangen. Ein Dutzend Länder hat den Laizismus in seinen Verfassungen verankert, in Europa sind es Frankreich und Portugal. Die französische Verfassung von 1958 proklamiert im ersten Artikel unter anderem: „Frankreich ist eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik. Sie gewährleistet die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion. Sie achtet jeden Glauben.“

Der Laizismus ist für Frankreich Garant für die Bewahrung der Rechte eines jeden Einzelnen, Auf der offiziellen deutschsprachigen Internetseite des Präsidialamts heißt es: „Das laizistische Wesen der Republik steht an der Schnittstelle zwischen Glaubensfreiheit und dem Prinzip der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz. Es steht jedem frei, zu glauben oder nicht zu glauben, ungeachtet seiner Ansichten und seines Glaubens, und seine Religion auszuüben, solange dies nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Laizismus (auch Laizität) ist nicht die Unterdrückung der Religion, sondern vielmehr ein Garant für die Wahrung der Rechte jedes Einzelnen. Er garantiert nicht nur die Freiheit, eine Religion auszuüben, sondern auch die Freiheit von Religion. Niemand kann demnach zur Einhaltung religiöser Dogmen oder Auflagen gezwungen werden. Zur Laizität zählt auch die Neutralität des Staates gegenüber allen Religionen, aber keinesfalls die Entfernung aller Hinweise auf Religionen aus dem öffentlichen Raum. Grundlage dafür ist die Trennung von Kirche und Staat, und diese Unabhängigkeit setzt einen Dialog voraus. Der Laizismus ist also einer unserer wichtigsten Grundsätze, das Kernstück einer harmonisch funktionierenden Gesellschaft und der Mörtel für den Zusammenhalt eines geeinten Frankreichs.”

Neutralität zeigt sich im Verbot von religiösen Bezügen aus dem öffentlichen Raum – etwa in staatlichen Schulen. Entsprechend gibt es in Frankreich keinen Religionsunterricht. Das Tragen von religiösen Symbolen wie Kreuz, Kippa oder Kopftuch ist Schülern auf dem Schulgelände seit 2004 per Gesetz untersagt. Eine der Hauptziele der entschiedenen Verfechter der Laizität ist es daher, wie der französische Bildungsminister Gabriel Attal formulierte, sicherzustellen, dass beim Betreten eines Klassenzimmers niemand in der Lage sein sollte, die Religion der Anwesenden zu erkennen.

Der französische Staat subventioniert auch keine christlichen Groß-Events wie Kirchentage, es gibt keinerlei religiöse Bekenntnis-Sendungen oder Gottesdienst-Liveübertragungen im staatlichen Rundfunk und TV-Kanälen. Es wird kein eigenes kirchliches Arbeitsrecht akzeptiert. Und es ist undenkbar, dass der Staat den Religionsgemeinschaften seine Verwaltungsstrukturen zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen in Form von Kirchensteuern zur Verfügung stellt. Auch müssen sich französische Religionsgemeinschaften in Form privatrechtlicher Vereine organisieren und können gegenüber dem Staat keinerlei Ansprüche geltend machen. So soll die Gleichheit aller Staatsbürger*innen umgesetzt und die „Unteilbarkeit des Staatskörpers garantiert werden”, aber auch verhindert werden, dass im öffentlichen Raum „persönliche religiöse Vorlieben zu Bevorzugung oder Benachteiligungen führen und garantieren, dass sich niemand durch die religiöse Bekundung Dritter gestört fühlt.”

Religion reine Privatsache? 

Kurzum: in Frankreich ist Religion Privatsache und als solche im Gesetz von 1905 festgeschrieben. Betrachtet man das Wesensprinzips der Laïcité unter dem Aspekt der Garantie von Religionsfreiheit, so gibt es zwischen Anspruch und Wirklichkeit durchaus „alltagskompatible“ Übereinstimmung. Das 2010 verabschiedete Verbot der Verschleierung des Gesichts im öffentlichen Raum („Burkaverbot“) etwa steht in dieser Tradition. Doch es gibt auch Abweichungen – und diese sind keineswegs neu, sondern existierten bereits 1905.

So bestehen bis heute gültige institutionalisierte Verflechtungen, die die Grenzen einer strikten Trennung von Kirche und Staat verschwimmen lassen. Auch nimmt das beim französischen Innenministerium angesiedelte Bureau central des cultes (Zentrale Kultusbüro) eindeutig religionspolitische Aufgaben wahr, wenn es Priester oder Seelsorger für Armee oder Justizvollzug ernennt. Ebenso verfügt es über steuer- und verwaltungsrechtliche Entscheidungsbefugnisse zum Beispiel bei der Genehmigung von Steuererleichterungen für Religionsgemeinschaften oder bei der Abwicklung von Spenden und Schenkungen. Ferner unterstützt der französische Staat auch weiterhin die Errichtung religiöser Bauten, trotz des offiziellen Verbots durch das Gesetz von 1905 (Artikel 2). Allerdings nur indirekt, etwa mit Hilfe von Erbpachtverträgen oder Quersubventionierungen wie der Finanzierung von angegliederten Kulturzentren.

Das Prinzip der Laizität hat also mehrere Facetten und wird seit jeher in der Praxis weniger strikt ausgelegt, als sein theoretisches Konzept fordert. Jahrzehntelang war diese Ambivalenz kein Problem. Auch hinsichtlich des Islam nicht, wie die staatlich initiierte Gründung des französischen Muslimrates, des Conseil français du culte musulman (CFCM), im Jahr 2003 oder die indirekte finanzielle Unterstützung des Baus der Moschee von Créteil oder des Centre des cultures de l’islam (ICI) durch die Stadt Paris unterstreichen.

Seit der Islam an gesellschaftspolitischer Präsenz im Land gewinnt (Stichworte: Moscheebau, konfessionelle Privatschulen, Feiertage, Bestattungsfragen, Speisevorschriften), gerät das Wesensprinzip der Laizität an seine Grenzen. Nicht zuletzt prägen zahlreiche Gewalt- und Terroranschläge islamistischer „Gotteskrieger“, die für sich reklamieren, „im Namen Allahs“ zu handeln, die öffentliche Wahrnehmung des Islams. Im Vordergrund dieser heftig geführten nationalen Debatte steht aber interessanterweise nicht die Frage, wie Islam und Laizität künftig in Einklang gebracht werden könnten. Vielmehr appelliert die Mehrheit der Politiker-Gilde an die Angst der Bevölkerung vor einem Verfall nationaler Werte und des gesellschaftlichen Zusammenhalts und begründet so die neuerliche Betonung der strikten Trennung von Religion und Zivilgesellschaft.

Debatte um das Abaya-Verbot in Frankreich 

Eine exemplarische Auseinandersetzung darüber, wie es um Frankreichs Laizität bestellt ist, löste im Sommer 2023 das neue Abaya-Verbot aus, das in Frankreichs öffentlichen Schulen gilt. Eine Abaya ist ein fuß- bis bodenlanges, hochgeschlossenes, langärmeliges Überkleid, das von muslimischen Frauen vor allem im Nahen Osten und in Nordafrika getragen wird. Das Verbot wird von einigen als Angriff auf die Religionsfreiheit eingestuft. Andere sehen darin eine Verteidigung der Laizität, der republikanischen Werte und der Gleichberechtigung der Geschlechter. Wie schon bei der Kopftuch- und Burka-Debatte empören sich Politiker (und Politikerinnen) der Rechten, beispielsweise über das Vorhandensein einer Frau mit Kopftuch auf der Zuschauertribüne eines Regionalparlaments.

Eine unabhängige „Beobachtungsstelle für Laizismus“ widersprach den Beschwerdeführern und betonte, dass Privatpersonen, die den Staat nicht repräsentieren, in öffentlichen Einrichtungen religiöse Symbole tragen dürfen. Auch wurde darüber diskutiert, ob eine Mutter, die ihre Kinder auf einem Schulausflug begleitet, ihr Kopftuch abnehmen muss. Die Debatte war und bleibt aufgeladen. Manche, darunter auch linke Gruppen, verurteilen Verteidiger der Laizität pauschal als „islamophob und integrationsfeindlich.” Doch diesmal war selbst „die Linke“ in Bezug auf das Abaya-Verbot gespalten. Le Figaro berichtete von einer Umfrage, wonach bei den Sympathisanten der Sozialistischen Partei eine überwältigende Mehrheit von 75 Prozent das Abaya-Trageverbot in Schulen befürwortet.

Das Tragen religiöser Symbole im öffentlichen Raum sind Privatpersonen in Frankreich grundsätzlich nicht verboten, sondern fallen unter die als Menschenrecht garantierte Religionsfreiheit. Einschränkungen ergeben sich – wie bei anderen Menschenrechten auch – allenfalls auf Grund der mit der „öffentlichen Ordnung“ begründeten Ausnahmen. So erließ Frankreich im Jahr 2011 ein Gesetz, das die Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum verbietet. Kritiker und Kriterinnen hatten das als „antimuslimisch” verurteilt, weil nur ein kleiner Bruchteil der Musliminnen sich vollverschleiern würde. Die Begründung, in der die Anwendung der Ausnahme mit der „öffentlichen Ordnung“ gerechtfertigt wird:

„Das Verbot der Gesichtsverschleierung im öffentlichen Raum zielt darauf ab, die Werte der Republik und des Zusammenlebens, vor allem im Sinne der Gesellschaftsregeln, dauerhaft zu sichern. […] Die Gleichheit von Mann und Frau in allen Lebensbereichen ist in der französischen Verfassung verankert. Für den Gesetzgeber bedeutet die freiwillige oder unfreiwillige Verschleierung des Gesichtes einen Bruch mit dem Gebot der Gleichheit, bei dem die Frau ausgeschlossen wird und eine unterordnete Rolle einnimmt. Diese ausschließende Verbergung wird empfunden als Ausdruck für den Rückzug einer Gruppe aus der Gesellschaft, bzw. für die Verweigerung, sich als Teil einer offenen Gesellschaft zu betrachten.“

Erst der Bürger, dann der Gläubige 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hielt in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 das französische Verhüllungsgesetz für menschenrechtskonform. Zwar wies der EGMR einen Teil der Argumente des französischen Staates zurück und hielt fest, dass die Gleichstellung von Mann und Frau kein hinlängliches Motiv sei, um ein Verbot des Ganzkörperschleiers im öffentlichen Raum zu rechtfertigen, aber er erachtete das angefochtene Verbot mit Blick auf das Ziel, das „gesellschaftliche Zusammenleben“ zu erhalten, für verhältnismäßig: „So gesehen versucht der belangte Staat, einen Grundsatz der zwischenmenschlichen Kommunikation zu schützen, der seiner Ansicht nach essentiell für den Ausdruck nicht nur des Pluralismus ist, sondern auch der Toleranz und der geistigen Großzügigkeit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt. Es kann daher gesagt werden, dass die Frage, ob es erlaubt sein sollte, an öffentlichen Orten einen Gesichtsschleier zu tragen, eine Wahl der Gesellschaft darstellt.“

Die Debatte um das Abaya-Verbot verdeutlicht exemplarisch die Problemstellung: Wie soll ein laizistisches Land mit der Religion seiner Einwanderer umgehen? Soll es Zugeständnisse an die religiösen Bedürfnisse machen oder braucht es eine flexiblere, weniger strikte Form der Laizität, die vor allem den Frieden in der Gesellschaft in den Mittelpunkt stellt? Für Verfechter des Laizismus ein Graus. Sie halten daran fest: das staatliche Neutralitätsgebot muss angesichts wachsender kultureller, ethnischer und vor religiöser Vielfalt klar und strikt verteidigt werden.

Und Deutschland? Für ein strikten Laizismus müsste die Verfassung an vielen Stellen geändert werden. Die politischen Mehrheiten dafür sind unwahrscheinlich, die Einflüsse christlicher Eliten in den staatlichen Gewalten zu stark. In Deutschland ist Religion und Glaube nicht Privatsache, sondern eine öffentliche, politische Angelegenheit. Es gilt der Grundsatz: Erst der Bürger, dann der Gläubige. FDP-Chef Christian Lindner sagt, das Christentum sei nicht die deutsche Staatsreligion, sondern „ein persönliches Bekenntnis der Bürger“ und er erinnert daran, dass wichtige, bis heute gültige Verfassungsprinzipien gegen den Widerstand der Kirchen erkämpft worden seien. In der SPD gibt es einen „Arbeitskreis Säkularität und Humanismus in der SPD“ (AKSH), bei den Grünen einen „Säkularen Arbeitskreis“. Sie alle wollen laizistische Themen auf die politische Agenda setzen und in Parteigremien und draußen am Wahlstand für eine konsequente Trennung von Staat und Kirche kämpfen. Kein leichtes Vorhaben: Kirchen-Lobbyisten sind in allen Parteien gut vernetzt. Die klerikalen Polit-Allianzen sind robust und einflussreich. Kurzum: Es bleibt viel zu tun, auf dem Weg in eine säkulare Verfassungs-Wirklichkeit.
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Vom Autor erscheint am 28. Februar  

Helmut Ortner: Das klerikale Kartell. Warum die Trennung von Staat und Kirche überfällig ist. 272 Seiten, 24 Euro, Nomen Verlag Frankfurt 

Über Helmut Ortner 96 Artikel
Geboren 1950 in Gendorf/Oberbayern und aufgewachsen in Frankfurt am Main. Schriftsetzerlehre, anschließend Studium an der Hochschule für Gestaltung in Offenbach am Main, Schwerpunkt Grafik-Design. Es folgt Wehrdienstverweigerung – und Zivildienst. Danach journalistische Lehrjahre: Redakteur, Chefredakteur (u.a. Journal Frankfurt, Prinz). Ab 1998 selbständiger Printmedien-Entwickler mit Büro in Frankfurt. Konzepte und Relaunchs für mehr als 100 nationale und internationale Zeitschriften und Zeitungen, darunter Magazine wie Focus, chrismon, The European und Cicero, sowie Tages- und Wochenzeitungen, u.a. Das Parlament, Jüdische Allgemeine, Frankfurter Rundschau, Allgemeine Zeitung, Wiesbadener Kurier, Darmstädter Echo, De Lloyd Antwerpen, NT Rotterdam sowie Relaunchs in London, Wien, Sofia, Warschau und Dubai. Zahlreiche Auszeichnungen (u.a. European Newspaper Award, Hall of Fame, CP Award Gold). Daneben journalistische Beiträge zu politischen und gesellschaftlichen Themen, veröffentlicht in div. Tageszeitungen und Magazinen. Erste Buchveröffentlichung 1975, seither mehr als vierzig Veröffentlichungen. Übersetzungen in bislang 14 Sprachen (2018). Zahlreiche Preise und Einladungen: Stadtschreiberpreis der Stadt Kelsterbach, Lesereise Goethe-Institut Südamerika, Teilnahme an Buchmessen in Havanna, Istanbul und Buenos Aires sowie Lit.Col. Köln 2017. Zuletzt Lesereisen nach Lissabon, Turin, Tokyo. Helmut Ortner lebt und arbeitet in Frankfurt am Main und in Darmstadt. Er ist passionierter Radrennfahrer, Eintracht Frankfurt-Fan und Pat Metheny-Liebhaber.