Ein profitables Geschäft im Internet

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Der Staat kann die Aktivitäten im Internet nicht vollständig kontrollieren. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Bestimmungen nimmt die Anzahl fragwürdiger Online-Ressourcen zu, z.B. Online Casinos, deren Tätigkeit von niemandem kontrolliert wird. Es ist nicht klar, welche Software sie verwenden. Außerdem hat der Spieler keine Möglichkeit, die Richtigkeit der auf den Websites angegebenen Lizenzinformationen zu überprüfen. Trotzdem gibt es auch vertrauenswürdige Websites, wie z.B. casimba.com, wo der Spieler gute Chancen hat, nicht nur Gewinne zu erzielen, sondern sie auch sicher auszahlen zu lassen.

Wir stoßen aber sehr oft auf Situationen, in denen eine Online Ressource nicht nur das virtuelle Glücksspiel eines legalen Betreibers kopiert, sondern auch falsche Lizenzinformationen bereitstellt. Während des Audits stellt sich heraus, dass die Regulierungsbehörde für Glücksspiele keine Lizenz für die Online Ressource ausgestellt hatte (aber auf ihrer Website wurde genau das Vorhandensein einer solchen Lizenz angegeben).

Trotz des Verbots von Casinos in vielen Ländern gibt es heute eine große Anzahl von Online Casinos und anderen Online Glücksspieleinrichtungen, die Wetten von Spielern annehmen. Im Allgemeinen erklärt sich dies aus der Politik der Betreiber solcher Online Ressourcen, nämlich: Die Anforderungen der Gesetzgebung gelten nicht für ihre Aktivitäten, da sie sich (ihr Server) in einem anderen Staat befinden und / oder Lizenzen für ihre Aktivitäten in anderen Ländern ausgestellt werden. Angesichts der Bestimmungen des Gesetzes in Bezug auf die Tatsache, dass der Standort des Servers keine Rolle spielt, gilt für solche Ressourcen natürlich ein formelles Glücksspielverbot, aber es ist ziemlich schwierig, Sanktionen gegen diese Betreiber zu verhängen oder ihre Aktivitäten einzustellen.

In Großbritannien müssen Online Glücksspielanbieter beispielsweise nur Software von Anbietern verwenden, die spezielle Lizenzen für die Nutzung ihrer Glücksspielsoftware erhalten haben. Darüber hinaus benötigen solche Betreiber eine Betriebsgenehmigung. Personen, die Management- und Betriebsfunktionen in Bezug auf Online Glücksspiele ausführen, müssen eine Personal Management-Lizenz beantragen. Insbesondere sollten persönliche Lizenzen von Mitarbeitern in Tätigkeitsbereichen wie Informationstechnologie und Informationssicherheit gehalten werden.

Im Bundesstaat Nevada (USA) müssen Betreiber, die offline tätig sind und die Glücksspiele online durchführen möchten, die Informationen zum Technologietransfer mit der Aufsichtsbehörde koordinieren.

In einem anderen US-Bundesstaat gewährt die Aufsichtsbehörde eine Lizenz erst dann, wenn das Spiel nach dem Testen oder dem entsprechenden Testzeitraum zur Verwendung geeignet ist. Darüber hinaus ist ein internes Kontrollsystem genehmigungspflichtig. Einige Lizenzen sollten auch von Technologiedienstleistern erhalten werden – Anbietern von Software, Spielinhalten und Betriebsdiensten. Gleichzeitig arbeiten heute nur drei Betreiber im angegebenen Zustand, und ihre Standorte werden auf derselben Softwareplattform (dem sogenannten Single-Provider-System) erstellt.

In Frankreich und Spanien wurde beispielsweise die Anforderung eingeführt, dass Online Glücksspiele auf einer Website durchgeführt werden müssen, deren Domain sich in der Domain-Zone des Landes befindet, also .fr und .es. Zumindest sollte die Umleitung zu solchen Spielerdomänen sichergestellt sein.

Nicht in allen Ländern müssen sich Online Glücksspielanbieter im Land der Regulierungsbehörde befinden. Im Falle der Beschränkung des Glücksspiels (einschließlich Online) auf ein bestimmtes Gebiet (Spielzone) wird das Problem der Verwendung der Geolokalisierungstechnologie durch den Betreiber aktualisiert, um den Standort des Spielers zu überwachen und seinen Zugang zum Spiel zu blockieren, wenn er ein bestimmtes Gebiet verlässt. In diesem Zusammenhang wird das Thema des Schutzes personenbezogener Daten wichtig. Es sei darauf hingewiesen, dass viele Länder auch zusätzliche Anforderungen festgelegt haben, um den Bürgerbeauftragten über den Beginn der Verarbeitung solcher Daten zu informieren.

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